Befristung von Arbeitsverträgen

Guten Tag,
ich habe eine Freundin, die einen 2jährigen, befristeten Arbeitsvertrag hat (nach „AVR“ sagte sie mir), der Ende März 2010 ausläuft.
Meine Frage: Kann dieser Arbeitsvertrag durch einen erneuten Zeitarbeitsvertrag verlängert werden oder ist danach nur ein Festvertrag vom Arbeitsgeber her möglich?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sonchita

Hallo, Sonchita -
danke für die Anfrage!
soweit ich mich informiert habe, ist dieser Vertrag unter „normalen“ Umständen nicht weiter befristbar, da er bereits zwei Jahre läuft. Dies gilt zumindest für Befristungen „ohne sachlichen Grund“.
Mit Sachgrund oder z.B. in sehr jungen Unternehmen ist das wieder anders - guck mal z.B. hier:
http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/arb…
Hier wie immer muss man genau hinsehen, wie die Situation in diesem einzelnen Fall ist. Dass sie dann auch noch unterschiedlich bewertet wird, ist klar.
Liebe Grüße - Anette

Hallo,

soweit ich gerade gesehen habe, haben die AVR (Caritas Arbeitsvertragsrichtlinien) keine Auswirkung auf die Befristung.
Nach § 14 TzBfG, welches die Befristung von Arbeitsverträgen regelt, gibt es bei einer Befristung ohne Rechtsgrund keine Möglichkeit der Verlängerung des Arbeitsvertrages. Auch ein neuer rechtsgrundlos befristeter Arbeitsvertrag bei selben Arbeitgeber kommt nicht in Betracht. Nach den zwei Jahre gibt es nur die Möglichkeit der Festübernahme oder dass sie einen neuen befristeten Vertrag bei einem Zeitarbeitsunternehmen bekommt, welches sie bei ihrem alten Arbeitgeber einsetzt.

Nachschicken muss ich hier noch, dass meine Auskunft selbstverständlich nicht die Beratzung durch einen Anwalt ersetzen kann.

Hallo,

ich bin kein Rechtsanwalt und darf daher keine REchtsberatung betreiben. Bitte deshalb noch etwas googeln.

Rechtsquelle ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
In Wikipedia steht da nicht so viel drin, aber es gibt noch ein paar Rechtsseiten:

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur zulässig, wenn dafür ein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt (z. B. nur vorübergehend bestehender Arbeitskräftebedarf, Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, Erprobung). Ohne Vorliegen eines Sachgrundes kann ein befristeter Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren (in neu gegründeten Unternehmen: bis zur Dauer von vier Jahren) abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer neu eingestellt wird. Mit einem Arbeitnehmer ab der Vollendung des 52. Lebensjahres kann ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund bis zur Dauer von fünf Jahren abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer vor dem Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transfer­kurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaß­nahme, z.B. an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, teilgenommen hat.

Hallo, hier muss differenziert werden wie die Befristung genau aussieht. Eigentlich gibt es nach 2 Jahren einen unbefristeten AV. Allerdings gibt es wie immer Ausnahmen, dazu müßte man aber den genauen Wortlaut des Arbeitsvertrags kennen.

Infos auch hier:

http://www.info-arbeitsrecht.de/Befristeter_Arbeitsv…

Beste Grüße, Brewster

Hallo,

ich habs hier mal genau aufgeschrieben:

a) Befristung ohne sachlichen Grund

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist zudem die dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig (Kettenarbeitsvertrag bzw. Kettenbefristung). Ein befristeter Arbeitsvertrag muss also nicht von vornherein auf zwei Jahre angelegt sein. Eine solche Befristung ohne sachlichen Grund ist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG jedoch nicht zulässig, wenn zu demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis entlässt und z. B. einen Monat später wieder ohne sachlichen Grund befristet einstellt.

In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Absatz 2a TzBfG bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Diese Regelung gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.

Das heisst auf gut deutsch: nein… es sei denn das Unternehmen ist noch jünger als 4 Jahre.

Liebe Sonchita,
leider hat es bei „AVR“ nicht bei mir geklingelt. Grundsätzlich muss man unterscheiden zwischen Befristungen ohne und mit Sachgrund. Ohne Sachgrund ist die Befristung max bis2 Jahre möglich. Eine weitere Verlängerung haette die Entfristung zur Folge.
Bei Vorliegen eines Sachgrundes (Vetretung Elternzeit, Projekt etc.) ist auch eine längere Frist möglich. Auch können unterschiedliche Sachgründe nacheinander verwendet werden, so dass auch eine Dauer von mehr als 2 Jahren möglich ist.

Ich hoffe das hilft ein wenig.

Gruss

WG

Nein das ist nicht mehr möglich !!!