Befristung: wie oft möglich?

Hallo,

zunächst:
Stimmt es, daß nach gesetzlicher Regelung die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur noch einmalig zulässig ist, unabhängig von der Dauer; sprich, daß also danach ein Arbeitsverhältnis unbefristet ist, wenn es verlängert wird? (Dabei sei die Rechtslage bei älteren Arbeitgebern einmal außen vor gelassen)
Welche Rolle spielt dabei ggf. der (fehlende) sachliche Grund?

Speziell: TVÖD. Wie oft und wie lange ist ggf. da eine Befristung möglich? Beispiel: Auf 1 Jahr befristeter Arbeitsvertrag. Danach …?

MfG
winter2

Hallo,

Stimmt es, daß nach gesetzlicher Regelung die Befristung eines
Arbeitsverhältnisses nur noch einmalig zulässig ist,
unabhängig von der Dauer;

Nein. http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/__14.html

Verschlechterung im TV, fehlender Sachgrund im AV

Das das mit der einmaligen Verlängerung eh nicht zutrifft (es
sei denn es wären zufällig 2 Verträge, die zusammen 2 Jahre
insgesamt ergeben), ist das egal.

Siehe
http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_884594/Internet/Co…
(§ 30)

Danke. Das ist jetzt genau das Problem, wo sich etwas (scheinbar?) widerspricht und was ich gerne erklärt bekommen hätte; also nicht nur Verweis auf Rechtsgrundlagen. Wenn gesetzlich schon im Regelfall (kein Existenzgründer, kein alter Arbeitnehmer, etc.) zwei Jahre das Maximum ist, warum wird dann im TV 5 Jahre erwähnt? Dient das dazu, eine gültige Regelung im Fall gesetzlicher Verschlechterung zu haben, oder verschlechtert der TV hier tatsächlich die gesetzliche Regelung für Arbeitnehmer? (Falls ja, dann Danke an ver.di!)

Noch was: wenn im Arbeitsvertrag kein sachlicher Grund für eine Befristung genannt wird, dennoch z.B. die Probezeit für den Fall der Befristung mit sachlichem Grund laut TV gilt - ist das dann überhaupt gültig? Muß der sachliche Grund nicht immer explizit benannt werden?

Gruß
Winter

Fehlender Beitrag und noch Unklarheiten
Hallo,

mich wundert, daß Dein zweiter Beitrag verschwunden ist oder gar nicht angezeigt wird, den ich per E-Mail zugesandt bekam. Jedenfalls gibt es auch damit leider noch Unklarheiten. Einiges hätte ich mir in der Tat beantworten können, wenn ich den TV-L genau gelesen hätte.

Also ist nach TV-L die Befristung „mit“ auf maximal 5 Jahre beschränkt (gesetzlich sogar gar nicht!). („Ohne“ immer nur auf max. 2 Jahre). Ok, das hatte ich so nicht richtig gesehen, der TV verbessert also natürlich die Lage zugunsten des AN.

Im TV-L steht nichts davon, daß der Befristungsgrund angegeben werden muß. Wenn nun der Fall so ist: im AV wird verwiesen auf §14.2 bezüglich der Befristung. Dort ist aber nur die Befristung OHNE sachlichen Grund(?) geregelt! Andererseits wird bei der Kündigungsfrist auf Befristung nach TV-L §30.1 Satz 1 Bezug genommen, wo nur steht: es gilt die gesetzliche Regelung. Nicht optioniert ist der Punkt: es gilt §30.1 Satz 2 und Absätze 4-5, als ob man damit Teile des TV unwirksam machen könnte! Sei dennoch die Probezeit 6 Monate, was nach TV nur für Befristungen MIT sachl. Grund zulässig ist (§30.4)
Um was handelt es sich dann: Befristung MIT oder OHNE sachlichem Grund?

Viele Grüße
Winter

Hallo

Hallo

Das ist jetzt genau das Problem, wo sich etwas
(scheinbar?) widerspricht

Nein, es widerspricht sich nicht, denn eine tarifvertragliche Abweichung ist gemäß § 22 TzBfG ausdrücklich zulässig.

gesetzlich schon im Regelfall … zwei Jahre das Maximum ist, warum
wird dann im TV 5 Jahre erwähnt?

siehe oben. Die 5 Jahre beziehen sich auch nur auf Befristungen mit Sachgrund. Ohne Sachgrund sind auch Befristungen nach dem TVoeD nicht möglich.

Dient das dazu, eine gültige
Regelung im Fall gesetzlicher Verschlechterung zu haben, oder
verschlechtert der TV hier tatsächlich die gesetzliche
Regelung für Arbeitnehmer? (Falls ja, dann Danke an ver.di!)

Daß die Regelungen für den ÖD sind hier aus Arbeitnehmersicht signifikant günstiger sind, als die gesetzliche Vorgabe, hast Du inzwischen ja schon registriert.

Noch was: wenn im Arbeitsvertrag kein sachlicher Grund für
eine Befristung genannt wird, dennoch z.B. die Probezeit für
den Fall der Befristung mit sachlichem Grund laut TV gilt -
ist das dann überhaupt gültig?

Hier ist nichts erkennbar, was zu einer Unwirksamkeit führen sollte.

Muß der sachliche Grund nicht
immer explizit benannt werden?

Nein.

im AV wird verwiesen auf
§14.2 bezüglich der Befristung. Dort ist aber nur die
Befristung OHNE sachlichen Grund(?) geregelt! Andererseits
wird bei der Kündigungsfrist auf Befristung nach TV-L §30.1
Satz 1 Bezug genommen, wo nur steht: es gilt die gesetzliche
Regelung. Nicht optioniert ist der Punkt: es gilt §30.1 Satz 2
und Absätze 4-5, als ob man damit Teile des TV unwirksam
machen könnte! Sei dennoch die Probezeit 6 Monate, was nach TV
nur für Befristungen MIT sachl. Grund zulässig ist (§30.4)
Um was handelt es sich dann: Befristung MIT oder OHNE
sachlichem Grund?

Die Frage wird schlussendlich nur ein Richter abschließend klären. Beides ist theoretisch denkbar, aber der AG läuft zumindest erheblich Gefahr, daß sein nachträgliches Anbringen eines Sachgrundes aufgrund des ursprünglichen Verweises auf TzBfG § 14 (2) scheitert. Entscheidend ist aber auf jeden Fall die letzte(!) Befristung. Sofern ein Folgevertrag aufgesetzt wird, welcher wirksam sachlich befristet, wird man den ersten evtl unwirksamen befristeten AV nicht mehr angreifen können. Es macht aber - bei Überschreiten der Grenzen für einen reinen Zeitvertrag - auf jeden Fall Sinn, die Wirksamkeit der Befristung rechtzeitig prüfen zu lassen. Erfolgsgarantien gibt es eh fast nie.

Vor Gericht und auf hoher See, sind wir in Gottes Hand.

Gruß,
LeoLo