Hallo
Hallo
Das ist jetzt genau das Problem, wo sich etwas
(scheinbar?) widerspricht
Nein, es widerspricht sich nicht, denn eine tarifvertragliche Abweichung ist gemäß § 22 TzBfG ausdrücklich zulässig.
gesetzlich schon im Regelfall … zwei Jahre das Maximum ist, warum
wird dann im TV 5 Jahre erwähnt?
siehe oben. Die 5 Jahre beziehen sich auch nur auf Befristungen mit Sachgrund. Ohne Sachgrund sind auch Befristungen nach dem TVoeD nicht möglich.
Dient das dazu, eine gültige
Regelung im Fall gesetzlicher Verschlechterung zu haben, oder
verschlechtert der TV hier tatsächlich die gesetzliche
Regelung für Arbeitnehmer? (Falls ja, dann Danke an ver.di!)
Daß die Regelungen für den ÖD sind hier aus Arbeitnehmersicht signifikant günstiger sind, als die gesetzliche Vorgabe, hast Du inzwischen ja schon registriert.
Noch was: wenn im Arbeitsvertrag kein sachlicher Grund für
eine Befristung genannt wird, dennoch z.B. die Probezeit für
den Fall der Befristung mit sachlichem Grund laut TV gilt -
ist das dann überhaupt gültig?
Hier ist nichts erkennbar, was zu einer Unwirksamkeit führen sollte.
Muß der sachliche Grund nicht
immer explizit benannt werden?
Nein.
im AV wird verwiesen auf
§14.2 bezüglich der Befristung. Dort ist aber nur die
Befristung OHNE sachlichen Grund(?) geregelt! Andererseits
wird bei der Kündigungsfrist auf Befristung nach TV-L §30.1
Satz 1 Bezug genommen, wo nur steht: es gilt die gesetzliche
Regelung. Nicht optioniert ist der Punkt: es gilt §30.1 Satz 2
und Absätze 4-5, als ob man damit Teile des TV unwirksam
machen könnte! Sei dennoch die Probezeit 6 Monate, was nach TV
nur für Befristungen MIT sachl. Grund zulässig ist (§30.4)
Um was handelt es sich dann: Befristung MIT oder OHNE
sachlichem Grund?
Die Frage wird schlussendlich nur ein Richter abschließend klären. Beides ist theoretisch denkbar, aber der AG läuft zumindest erheblich Gefahr, daß sein nachträgliches Anbringen eines Sachgrundes aufgrund des ursprünglichen Verweises auf TzBfG § 14 (2) scheitert. Entscheidend ist aber auf jeden Fall die letzte(!) Befristung. Sofern ein Folgevertrag aufgesetzt wird, welcher wirksam sachlich befristet, wird man den ersten evtl unwirksamen befristeten AV nicht mehr angreifen können. Es macht aber - bei Überschreiten der Grenzen für einen reinen Zeitvertrag - auf jeden Fall Sinn, die Wirksamkeit der Befristung rechtzeitig prüfen zu lassen. Erfolgsgarantien gibt es eh fast nie.
Vor Gericht und auf hoher See, sind wir in Gottes Hand.
Gruß,
LeoLo