Hallo Stephan,
folgendes dazu :
Befristung des Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund
Eine Befristung ohne einen sachlichen Grund ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitsvertrag oder seine dreimalige Verlängerung die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet.
Ein befristeter Arbeitsvertrag darf also nur dreimal verlängert werden und insgesamt dürfen die befristeten Arbeitsverhältnisse die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen.
Eine Befristung ist ebenfalls unzulässig, wenn bereits (irgendwann) zuvor ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat oder wenn im Betrieb bereits ein Praktika geleistet wurde.
Der Grund für diese engen Grenzen einer Befristung liegt darin, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses den Kündigungsschutz, der für unbefristete Arbeitsverhältnisse gilt, umgeht.
Befristung des Arbeitsverhältnisses mit sachlichem Grund
Liegt ein sachlicher Grund vor, so kann ein Arbeitsvertrag länger als zwei Jahre befristet werden. Dieser Grund muss bei Abschluss des Vertrages bereits vorliegen.
Ein sachlicher Grund muss auch in dem Fall gegeben sein, wenn der Arbeitgeber einen befristeten Vertrag mit einem Arbeitnehmer abschließen will, der bereits vorher in seinem Betrieb beschäftigt war.
Ein sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsvertrages kann sein:
- die Erprobung des Arbeitnehmers
- Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
- ein vorübergehender Bedarf an Arbeitskräften
- die Art der Arbeitsleistung, die selbst den Grund für die Befristung liefert
- ein Arbeitsvertrag im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern
- in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
Wegen der Lohnerhöhung schaue ich nochmal, was ich da finde.
Liebe Grüsse von Nonne 213