Befristungen von Verträgen

Moin Moin

es gab bei mir auf Arbeit neulich eine Diskussion über die Regelung von Befristungen.
Es gibt ja die Regel, dass auf einen befristeten Vertrag ohne Grund keine Befristung mit Grund folgen darf, dann gibts massig Regel über die Laufzeit der Verträge. Eine Frage konnte aber nicht geklärt werden. Eine 75% bekommt eine befristete Erhöhung auf 85%, diese ist ohne Grund und nur mit einem einseitigen Zusatz zum Vertrag vereinbart. Nach Ablauf folgt das gleiche nochmal. Gelten dabei die gleichen Regeln wie bei Verträgen? Also hätte die 2. Erhöhung unbefristet sein müssen?

Vielleicht kann jemand Licht ins Dunkel bringen

Moin stephanfrings,

hier kommt etwas Licht für die herrschende Dunkelheit:

Es gibt ja die Regel, dass auf einen befristeten Vertrag ohne Grund keine Befristung mit Grund folgen darf

Das ist so nicht richtig. Es ist möglich, an einen sachgrundlos befristeten Vertrag einen mit Sachgrund befristeten Vertrag anzuschließen.

Eine 75% bekommt eine befristete Erhöhung auf 85%, diese ist ohne Grund und nur mit einem einseitigen Zusatz zum Vertrag vereinbart. Nach Ablauf folgt das gleiche nochmal. Gelten dabei die gleichen Regeln wie bei Verträgen? Also hätte die 2. Erhöhung unbefristet sein müssen?

Das kommt auf die Umstände an. Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber auch mehrere (bis zu drei) sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen, solange diese insgesamt maximal einen Zeitraum von zwei Jahren umfassen.

Ein Beispiel:

  1. sachgrundlos befristeter Vertrag: Jan 2013-Dez 2013
  2. sachgrundlos befristeter Vertrag: Jan 2014-Juni 2014
  3. sachgrundlos befristeter Vertrag: Juli 2014-Dez 2014
  4. mit Sachgrund befristeter Vertrag: Jan 2015-… (je nach Sachgrund)

Diese Konstellation wäre zulässig.

Nicht zulässig wäre es, wenn z.B. vier oder mehr sachgrundlos befristete Verträge aneinander gereiht werden.

Unzulässig wäre es auch, wenn der Zeitraum von zwei Jahren überschritten würde (also z. B. drei sachgrundlos befristete Verträge für jeweils ein Jahr).

Wenn in Ihrem Fall also die 2. Erhöhung auf 85% den zeitlichen Rahmen von zwei Jahren nicht überschreitet, kann sie rechtmäßig sein.

P.S. Diese Regelungen gelten sowieso für den beschriebenen Fall nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis grundsätzlich befristet ist. Wenn ein Mitarbeiter unbefristet mit 75% Arbeitszeit angestellt ist und gelegentlich je nach Bedarf die Möglichkeit hat, das Arbeitsvolumen zu erhöhen, greifen die Regelungen zu befristeten Arbeitsverträgen nicht.

Ich hoffe, diese Auskünfte helfen weiter.
Viele Grüße
tinastar

Hallo Stephan,
folgendes dazu :

Befristung des Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund

Eine Befristung ohne einen sachlichen Grund ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitsvertrag oder seine dreimalige Verlängerung die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet.

Ein befristeter Arbeitsvertrag darf also nur dreimal verlängert werden und insgesamt dürfen die befristeten Arbeitsverhältnisse die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen.

Eine Befristung ist ebenfalls unzulässig, wenn bereits (irgendwann) zuvor ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat oder wenn im Betrieb bereits ein Praktika geleistet wurde.

Der Grund für diese engen Grenzen einer Befristung liegt darin, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses den Kündigungsschutz, der für unbefristete Arbeitsverhältnisse gilt, umgeht.

Befristung des Arbeitsverhältnisses mit sachlichem Grund

Liegt ein sachlicher Grund vor, so kann ein Arbeitsvertrag länger als zwei Jahre befristet werden. Dieser Grund muss bei Abschluss des Vertrages bereits vorliegen.

Ein sachlicher Grund muss auch in dem Fall gegeben sein, wenn der Arbeitgeber einen befristeten Vertrag mit einem Arbeitnehmer abschließen will, der bereits vorher in seinem Betrieb beschäftigt war.

Ein sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsvertrages kann sein:

  • die Erprobung des Arbeitnehmers
  • Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
  • ein vorübergehender Bedarf an Arbeitskräften
  • die Art der Arbeitsleistung, die selbst den Grund für die Befristung liefert
  • ein Arbeitsvertrag im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe

Wegen der Lohnerhöhung schaue ich nochmal, was ich da finde.
Liebe Grüsse von Nonne 213

Hallo Stephan,
Antwort zu deiner finanziellen Frage:

Die Antwort: Nein, eine allgemeine Gehaltserhöhung für alle Mitarbeiter steht auch Mitarbeitern im befristeten Arbeitsverhältnis zu. Denn befristet beschäftigte Mitarbeiter dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare unbefristet beschäftigte Mitarbeiter (§ 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).

Konkret heißt das:

Bei der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags dürfen Sie solche Änderungen vornehmen, die auch im unbefristeten Arbeitsverhältnis erfolgt wären (BAG, 23.8.2006, 7 AZR 12/06). Das betrifft beispielsweise gerade anstehende allgemeine oder Tariflohnerhöhungen.

Die Befristung wird dadurch nicht gefährdet. Jede andere Änderung bedeutet jedoch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags, der dann nicht mehr sachgrundlos befristet werden kann.

Lieb Grüße von Nonne 213

Hey
danke für die Antwort, leider an der Frage ein wenig vorbei.
Es geht nicht um Gehalt sondern um Arbeitszeit. Kann ein Arbeitgeber wie er lustig ist, einen Festvertrag zb auf 75% malfür 6 monate auf 85% erhöhen, dann fürn ja auf 80, dann wieder auf 90. oder ist da auch irgendwann mal schluss mit den befristungen dieser erhöhungen

Ihre Frage ist ziemlich undurch sichtlich?
Ihre Prozentzahlen berufen sich auf was?

Arbeitszeit?
Arbeitsplatz?
Arbeitsvertrag und Länge und Dauer?
Es tut mir Leid aber ohne diese Antworten kann und darf ich ihre Frage nicht beantworten.