bereits aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass der Grund der Befristung dem Mieter schriftlich bei Vertragsabschluss mitgeteilt werden muss (§ 575 Abs. 1 BGB). Das Schriftformerforderns wird leider nicht erfüllt, wenn Sie dem Mieter später per e-mail mitteilen, dass Sie die Wohnung für einen Familienangehörigen benötigen.
Im Übrigen ist diese Vertragsgestaltung sehr vorsichtig anzuwenden. Wenn Sie beispielsweise 3 verschiedene Wohnungen vermieten und in jedem Mietvertrag die selbe Begründung enthalten ist, kommt ebenfalls ein unbefristeter Mietvertrag zustande. Zudem müssen Sie darauf achten, dass die Wohnung zumindest eine kurze Zeit nach Auszug des Mieters tatsächlich auch von dem genannten Familienangehörigen bewohnt wird. Sie laufen ansonsten Gefahr, zivil- und strafrechtlich in Anspruch genommen zu werden, wenn der behauptete Eigenbedarf gar nicht vorhanden ist oder weggefallen ist.
Viele Grüsse
Bitte beachten Sie, dass diese Diskussion um rechtliche Themen keine Rechtsberatung darstellt und der Verfasser keine Haftung für die unverbindliche Stellungnahme übernimmt.
Sehr geehrte Frau Reinecke-Fischer,
wenn Sie einen befristeten Mietvertrag erstellten für 2Jahre, dann MUSS der Mieter nach diesen 2 Jahren ausziehen, egal was der Grund dafür ist.
Haben Sie versäumt, den Mieter daran zu „erinnern“-dass er am …ausziehen muß, haben Sie natürlich schlechte Karten, wie man so schön sagt. Dann sind wirklich 3Monate Kündigungsfrist aktuell. Doch Sie können ja auf Eigenbedarf die Kündigung aussprechen, nur-dann MUSS auch tatsächlich eine Verwandte einziehen, sonst werden Sie ggf.ordentlich hinterher zur Kasse gebeten(Umzugskosten/dpp.Mietzahlg.usw.).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
MfG
Waldi64
Der Sachverhalt muss beweisbar sein. Wenn der mailempfänger bestätigt, dass er die mail erhalten, gelesen und akzeptiert hat, ist das ok. Andernfalls mangelt es am Beweis.
Tochter Caroline studiert in Bonn und wird in zwei Jahren
einziehen
Ja, bei einer anschließenden Eigenbedarfnutzung muss man angeben, wer wann in die Wohnung einziehen möchte.
oder ist es auch ok, daß man den Sachverhalt in einer Mail vor
Vertragsabschluß schickt und damit das Gespräch nochmals
bestätigt.
dann aber auf jeden Fall die mail als Anhang zum Mietvertrag nehmen und unterschreiben lassen.
Man kann die Befristung des Mietvertrages auch mit einer umfassenden Renovierung begründen (Fußböden, Bad). Dies tut man doch vor einer Eigenbedarfnutzung auf jeden Fall… und verlangt nicht so viele Begründungen.
Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur schriftlich tätigen (möglichst per Einschreiben + Rückschein !). Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Ich empfehle Ihnen in Ihrem speziellen Fall, sich an Ihren örtlichen/regionalen Mieterverein oder an einen Fachanwalt zu wenden.
Beste Grüße USKO
Hallo Petra,
normaler weise gelten auch mündliche Vereinbarungen. Aber zu großem Bedauern der ab-schließenden Parteien kann in der regel eine Partei sich nicht daran erinnern, dass derartige Vereinbarungen mündlich getroffen wurden. Es sei denn, es wären Zeugen zugegen ge-wesen, die dies in einem Streitfall bezeugen/belegen könnten.
Aus dem Gesagten ergibt sich, „wer schreibt, der bleibt“. Es empfiehlt sich, derartige Vereinbarungen schriftlich zu fixieren und den Mietbeginn und das Ende der Mietzeit schriftlich im Mietvertrag fest zulegen. Sofern man der Ansicht ist, keinen so umfangreichen Mietvertrag über 2 Jahren schließen zu wollen, sollte man in einer Vereinbarung all die Punkte regeln, die zu Störungen des Mietverhältnisses führen können. Als Beispiel welche Betriebskosten umgelegt werden sollen, eine Hausordnung, die nicht zum Bestandteil des Mietvertrages erklärt werden darf. (Der BGH hat dies in einer Entscheidung für ungültig erklärt, da dies einen Mieter unangemessen benachteiligen würde.)
Mit freundlichen Grüßen
Willi
ich kann den Sinn nicht erfassen. Sie sind Vermieter oder Mieter? Ich berate hier bedürftige Mieter unjd als solche ist ein unbefristeter Vertrag immer günstiger. Ob Eigenbedarf zurecht besteht, muss der Vermieter nachweisen und auch das kann gerichtlich überprüft werden.
Ich hoffe Sie in Ihrem Sinne beraten zu haben.
Hallo,
wenn im Mietvertrag explizit benannt ist, dass nach Ablauf des Vertrages eine Nutzung durch Familienangehörige oder Sie selbst erfolgt, ist der Mietvertrag gültig und endet wie im Vertrag festgestellt.
Der Mieter kann 4 Monate vor Ende fragen, ob der angegebene Grund noch besteht, wenn Sie anders entscheiden kann er einen unbefristeten Vertrag wünschen.
So sehe ich Ihre Lage.
Gruß suver
Ich bin Vermieter. Die Wohnung war für zwei Jahre an einen Projektmitarbeiter vermietet. Alles kein Problem wegen Eigenbedarf (besteht tatsächlich). Nur … wir haben den Grund nicht im Vertrag eingetragen. Und nach zwei Monaten hat der M sich eine andere Wohnung gesucht und uns die Kündigung geschickt. Durch den fehlenden Grund hat sich der Vertrag in unbefristet umgewandelt. Und damit wir sowas nicht wieder erleben, habe ich die Experten zu Rate gezogen.
der BGH hat mieterfreundlich entschieden, das
Jahresmietverträge (oft 2-5 Jahre), Mieter
benachteiligen und entsprechende Klauseln für nichtig
erklärt.
Der Grund dieser Entscheidung (der unsichere
Arbeitsplatz und Arbeitsort), ist seit gut 10 Jahren für
alle verständlich und die Entscheidung war überfällig.
Das BGB ist eindeutig und egal mit welchen
rechtsverdrehenden Winkelzügen versucht wird das Gesetz
zu beugen oder zu umgehen, Ihr Mieter hatte von Anfang
an, einen gültigen (natürlich) unbefristeten Mietvertrag
mit einer 3-monatl. Kündigungsfrist.
LG aus Bernburg
Ich bin Vermieter. Die Wohnung war für zwei Jahre an
einen
Projektmitarbeiter vermietet. Alles kein Problem wegen
Eigenbedarf (besteht tatsächlich). Nur … wir haben
den Grund
nicht im Vertrag eingetragen. Und nach zwei Monaten hat
der M
sich eine andere Wohnung gesucht und uns die Kündigung
geschickt. Durch den fehlenden Grund hat sich der
Vertrag in
unbefristet umgewandelt. Und damit wir sowas nicht
eine rechtlich abgesicherte Formulierung für einen befristeten Mietvertrag sollte lauten:
„Das Mietverhältnis beginnt am TT.MM.JJJJ. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, die für beide Vertragsteile verbindlich ist, gekündigt werden, jedoch erstmals zum TT.MM.JJJJ.“
Hallo Petra,
der komplette Sachverhalt muss so in den Mietvertrag aufgenommen werden, wie er für die Rechtfertigung der Befristung erforderlich ist. Dafür reicht Ihre Darstellung auch nicht aus, da nicht ersichtlich ist, warum ein Wohnbedarf für das Töchterchen bestehen soll. Es müsste also als Beispiel so etwa heißen: „Töchterchen Caroline, die derzeit in Bonn studiert, wird nach Abschluss des Studiums voraussichtlich am 31.07.2012 im Familienbetrieb in Ortsname mitarbeiten, so dass sie die Wohnung braucht …“
Alles andere würde wieder einen unbefristeten Vertrag zur Folge haben.
Und noch ein Hinweis: Als Vermieter müssen Sie den Fortbestand des Befristungsgrundes nachweisen, sobald das vereinbarte Ende des Mietverhältnisses naht.
Gruß
apfjur http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de
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