Befristungsklausel im Mietvertrag

Hallo zusammen,

in einem Mustermietvertrag, der oft zur Anwendung kam, steht als Variante 2b
„Der Vertrag läuft auf bestimmte Dauer, ohne dass eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Mietdauer möglich ist.
as Mietverhältnis wird auf die Dauer von x Jahren, also bis zum 31.x.200x abgeschlossen. Grund der Befristung gemäß § 575 BGB …“

Wenn jetzt danach kein Grund angegeben ist (alle Felder durchgestrichen) und nur dabei steht „evtl. Verkauf nach Erbfall“, dann ist das m.E. kein Befristungsgrund nach § 575 BGB und der Mietvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der Vertrag wurde im Jahr 2003 geschlossen. Kann der Mieter dann auch schon vor Ablauf der x Jahre unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen ?

Vielen Dank für Eure Einschätzung. Sollte ich mit der Grundannahme schon schief gewickelt sein, bitte ich natürlich auch um einen Hinweis :smile: danke sehr.

Hallo Bernd.
Lt. Mieterbund wurde uns mal gesagt, daß es nurnoch 2 Gründe für eine Befristung geben darf: Eigenbedarf und Sanierung nach Ablauf der Zeit.
Beides müsse angegeben sein.
Sonst sei die Klausel nichtig.
Frag mal bei einem Mieterverein in deiner Nähe nach.
LG Anja

Hallo,

in einem Mustermietvertrag, der oft zur Anwendung kam, steht
als Variante 2b
"Der Vertrag läuft auf bestimmte Dauer, ohne dass eine
ordentliche Kündigung während der vereinbarten Mietdauer
möglich ist.

Wo gibt es diesen Vertrag als Mustermietvertrag ? Kann es sein, dass der Vertrag aus dem Internet stammt oder vom VM selbst zusammen gemurkst wurde.

as Mietverhältnis wird auf die Dauer von x Jahren, also bis
zum 31.x.200x abgeschlossen. Grund der Befristung gemäß § 575
BGB …"

Gründe müssen angegeben werden, sonst gilt § 75 BGB nicht.

Wenn jetzt danach kein Grund angegeben ist (alle Felder
durchgestrichen) und nur dabei steht „evtl. Verkauf nach
Erbfall“, dann ist das m.E. kein Befristungsgrund nach § 575
BGB und der Mietvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.

Jein, denn hier wäre nun die Frage zu klren, was bei Vertragsabschluß gesprochen wurde. Die Problematik, was wirklich gewollt ist, ist lt. Vertragstext unklar. Hier gilt dann, was gesprochen wurde und was der Wille war.

Gruss Günterf

Der Vertrag wurde im Jahr 2003 geschlossen. Kann der Mieter
dann auch schon vor Ablauf der x Jahre unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen ?

Vielen Dank für Eure Einschätzung. Sollte ich mit der
Grundannahme schon schief gewickelt sein, bitte ich natürlich
auch um einen Hinweis :smile: danke sehr.