Befristungsklausel im Mietvertrag

Hallo zusammen,

wie würdet Ihr denn folgende Bemerkung in einem befristeten Mietvertag einschätzen, und zwar an der Stelle, an der der Vordruck den „Grund der Befristung nach § 575 BGB“ steht:

Evtl. Verkauf nach Erbfall

Der Vertrag wurde aufgesetzt von der Tochter einer alten Dame, die als gesetzliche Betreuerin den Vertrag für ihre Mutter geschlossen hat, die damals schon älter und krank war. Inzwischen ist die Dame auch verstorben und hat außer zwei Testamenten eine Eigentümergemeinschaft von drei zerstrittenen Kindern hinterlassen.

Nach meinem Rechtsempfinden entspricht der angegebene Grund nicht den Anforderungen des § 575 BGB; was meint Ihr ? Vielen Dank für Feedback.

Hallo Bernd,

da du klar nach einer Meinung fragst:

Ich meine, in dem Fall greift da gar nichts! Bereits in (1) ist alles gesagt. Und hier ist keine Bedingung erfüllt, so dass nur der letzte Satz zählt:

„Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.“

Gruß!

Horst