Befugnis zum Abschluss von Verträgen durch Eltern

Ist es möglich, als Minderjähriger einen Vertrag abzuschließen, wenn die Eltern zustimmen?

Bei den Bedingungen steht:
© SIE SICHERN HIERMIT ZU, DASS SIE ZUM ABSCHLUSS VON VERTRÄGEN RECHTMÄSSIG BEFUGT SIND (DAS HEISST, SIE SIND WEDER MINDERJÄHRIG, NOCH SIND SIE IN SONSTIGER WEISE LAUT GESETZ NICHT ZUM VERTRAGSABSCHLUSS BEFUGT)

Es handelt sich um ein Partnerprogramm bei einem Versandhaus im Internet, wodurch man Geld verdienen kann.

Ist es möglich, als Minderjähriger einen Vertrag
abzuschließen, wenn die Eltern zustimmen?

Es ist auch ohne Zustimmung möglich. Der Vertrag ist dann schwebend unwirksam. Dies wirkt sich aber nicht weiter zu Lasten des Minderjährigen aus. Das Gegenteil ist der Fall. Der Minderjährige kann keinen Ansprüchen ausgesetzt sein und wird somit kein Schuldner, so lange die Eltern den Vertrag nicht nachträglich genehmigt haben. Der Minderjährige erwirbt zwar auch selbst keine Ansprüche - jedoch wird er auch ohne Rechtsanspruch tatsächlich die Leistungen entgegennehmen. Insoweit ist der Minderjährige in einer außerordentlich guten Position. Er müsste gegebenenfalls ungerechtfertigte Bereicherungen zurückleisten. Diese liegen aber bei einem Vermittlungsvertrag nur bedingt vor.

Das ist aber kein Freibrief für Minderjährige. Die machen sich (ab 14) strafbar, wenn sie etwa Dinge bestellen, ohne diese bezahlen zu wollen (Eingehungsbetrug).

Bei den Bedingungen steht:
© SIE SICHERN HIERMIT ZU, DASS SIE ZUM ABSCHLUSS VON
VERTRÄGEN RECHTMÄSSIG BEFUGT SIND (DAS HEISST, SIE SIND WEDER
MINDERJÄHRIG, NOCH SIND SIE IN SONSTIGER WEISE LAUT GESETZ
NICHT ZUM VERTRAGSABSCHLUSS BEFUGT)

Im Übrigen ist die Bedingung quatsch, da sie sich selbst aushebt. Jemand, der keinen Vertrag schließen kann, kann dies auch schlechterdings nicht zusichern.

Grüße

53/12

Hallo,

Bei den Bedingungen steht:
© SIE SICHERN HIERMIT ZU, DASS SIE ZUM ABSCHLUSS VON
VERTRÄGEN RECHTMÄSSIG BEFUGT SIND (DAS HEISST, SIE SIND WEDER
MINDERJÄHRIG, NOCH SIND SIE IN SONSTIGER WEISE LAUT GESETZ
NICHT ZUM VERTRAGSABSCHLUSS BEFUGT)

Im Übrigen ist die Bedingung quatsch, da sie sich selbst
aushebt. Jemand, der keinen Vertrag schließen kann, kann dies
auch schlechterdings nicht zusichern.

Da ich die Frage aus einem andern Brett kenne, weiß ich, daß der Fragesteller vergessen hat zu erwähnen, daß dies eine inoffizielle Übersetzung der Bedingungen ist. Das Original ist englisch (und vermutlich soll auch nicht das deutsche Recht zur Anwendung kommen).

Für mich ist ein derartiges Programm ein „selbstständiger Betrieb eines Erwerbgeschäfts“ nach §112 BGB http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__112.html

Cu Rene