Begegnender Verkehr

Hallo,
mal angenommen, es gibt nachfolgende aufgeführte Straßen:
2 Fahrbahnhälften
mit unterbrochener oder ohne Mittelinie
auf beiden Seiten ist das Parken erlaubt.

Weiterhin angenommen, 2 PKW begegnen sich auf diesen Straßen,
ein PKW von diesen hat ein Hindernis auf seiner Straßenseite.
Muß dann der andere PKW (ohne Hindernis) so weit rechts fahren so dass der andere PKW (mit Hindernis) problemlos ohne Kollision die Straße passieren kann. Oder ist der PKW-Fahrer mit Hindernis grundsätzlich verpflichtet zu warten bis das entgegenkommende Auto ihn passiert hat.

Schönen Gruß
und besten Dank für die Antworten
Zorro

Der mit dem Hindernis vor sich …
… muss warten.

Oder ist der PKW-Fahrer mit Hindernis grundsätzlich verpflichtet zu warten bis das entgegenkommende Auto ihn passiert hat.

STVO § 6

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_06.php

Gruß

Stefan

Muß dann der andere PKW (ohne Hindernis) so weit rechts fahren
so dass der andere PKW (mit Hindernis) problemlos ohne
Kollision die Straße passieren kann. Oder ist der PKW-Fahrer
mit Hindernis grundsätzlich verpflichtet zu warten bis das
entgegenkommende Auto ihn passiert hat.

Hallo,

da immer die gegenseitige Rücksichtnahme etc. geboten ist, ist beides richtig. Wobei - siehe Vorredner - zunächst der mit dem Hindernis wartepflichtig ist.
Wenn aber die Straße an sich breit genug ist, tippe ich mal auf eine Haftungsteilung 25:75 zu Gunsten des Fahrers ohne Hindernis.

Grüße, M

Schon im Mittelalter…
…gabs sowas wie Vorfahrtregeln. Der leere hatte dem beladenen Pferdefuhrwerk Platz zu machen. Da sich aber die Zeiten geändert haben, tritt hier in erster Linie der gesunde Menschenverstand, u in zweiter Instanz die StVO (§1-„gegenseitige Rücksichtnahme“ [http://bundesrecht.juris.de/stvo/__1.html]u §6 „Vorbeifahren“ [http://bundesrecht.juris.de/stvo/__6.html]) in Kraft.

Wenns dennoch „gerappelt“ hat, hilft ein prophylaktischer Gang zum Anwalt manchmal Wunder :wink:

Gruss

Mutschy

Mööp!
Hallo!

tritt hier in erster Linie der gesunde
Menschenverstand, u in zweiter Instanz die StVO

Genau falschrum. Auf unseren rechtssattlichen Straßen gilt die StVO. Das gesunde Volksempfinden hat als Rechtsnorm vor langer Zeit ausgedient und spielt auch unter der modernen Bezeichnung „Menschenverstand“ nur dann eine rechtswirksame Rolle, wenn es - wie in § 6 StVO - eine gesetzliche Ausprägung erfahren hat.

1 „Gefällt mir“

Das gesunde Volksempfinden hat als Rechtsnorm vor langer
Zeit ausgedient und spielt auch unter der modernen Bezeichnung
„Menschenverstand“ nur dann eine rechtswirksame Rolle, wenn es

  • wie in § 6 StVO - eine gesetzliche Ausprägung erfahren hat.

Hi,

wenn ich unsere Gesetzgeber anschaue, stimmt, der gesunde Menschenverstand dürfte da wohl in Hintertreffen geraten sein.

Was ich beim Volksempfinden nicht behaupten kann wenn die Kritik am Gesetzgeber laut wird.

Q-Gruß