Begehung der Wohnung nach der Kündigungsfrist

Hallo,

stellen wir uns mal vor es gibt einen Mieter dessen Mietvertrag vom Vermieter mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt worden ist. Während der Kündigungsfrist hat er für den Vermieter und potentielle Wohnungsinteressenten nicht die Tür geöffnet. Außerdem ist er mit Monatsmieten in Verzug. Zum Zeitpunkt der Schlüsselübergabe ist er nicht antreffbar. Auch telefonisch ist er nicht zu erreichen. Ist es dem Vermieter dann erlaubt in die Wohnung einzutreten, um den Zustand der Wohnung zu überprüfen? Wie ist dieser fiktive Fall gelagert?

Gruß
numbat 3

Hallo,

Der VM darf selbst nach erfolgter Kündigung nicht einfach die Räume betreten oder Schlösser auswechseln. Das wäre Hausfriedensbruch und weiter könnte der Mieter den VM auf Schadenersatz für (angeblich) entwendete Dinge und auf Unterlassung verklagen, wie das zB hier passiert ist:
http://www.wdr.de/tv/markt/sendungsbeitraege/2008/09…

Auch verschwundene Mieter:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…
http://www.frag-einen-anwalt.de/Mietverh%C3%A4ltnis-…

Der Mieter hat nach Beendigung des Mietverhältnissen eine Rückgabepflicht zu erfüllen. Macht er das nicht kann der VM Schadenersatz verlangen, weil er die Wohnung nicht vermieten kann.
http://dejure.org/gesetze/BGB/546a.html

Hier ist dem VM dringend geraten sich anwaltliche Hilfe zu besorgen.

Gruß
Maja

Hi,

der rechtlich korrekte Rahmen wurde von Maja bereits erläutert.

Meist häuft sich bei Zahlungsunfähigen Schulden und Schadensersatz nur als Gesamtschulden auf, die nicht abgetragen werden.

Sogesehen gibt es ein fiktives Guthaben beim VM, das oft erst zum Eisatz kommen kann, wenn der flüchtige M auch beim VM Forderungen stellt.

Diese Forderungen können aber nur entstehen, wenn der VM sich ebenfalles gegenüber den M etwas zuschulden kommen läßt.

Mehr braucht nicht vergetragen werden…

Nur wer handelt kann vorwärts kommen, also ziehe eigene praktikable Schlüsse…

vlg MC