Hallo alle miteinander,
ich würde mich freuen, wenn mir jemand kurzfristig bei folgendem Sachverhalt weiterhelfen kann.
Der Kunde K hat am 18.12.2002 eine Digitalkamera gekauft und diese über einen Händler zwei Tage später durch die Post zugeschickt bekommen. Knapp zwei Jahre ist mit der Kamera alles in Ordnung. K fotografiert ab und an, dann längere Zeit nicht - wie das eben so ist.
Angenommen K fällt am 01.12.2004 auf, dass die Kamera einen Schaden hat und meldet sich aufgrund verschiedener Gründe, die nicht weiter von Bedeutung sind, erst am 17.12.2004 bei dem Hersteller H wegen des Schadens - was ist mit der Garantie? In den Garantiebestimmungen steht:
Der Garantieanspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Garantiefalles geltend zu machen …
… Zur Einlösung der Garantie wenden Sie sich bitte an unsere Telefon-Hotline …
H bietet dem Kunden zwar an, die Kamera abholen zu lassen, sagt aber, dass die Kamera erst nach Garantieende beim Werk eintreffen würde und K somit die vollen Reparaturkosten zu zahlen hat. Eine Kullanzlösung ist eher unwahrscheinlich.
Wie ist die Rechtslage?
Reicht das rechtzeitige Anzeigen des Garantiefalles aus? K hat angeboten, die Kamera über die Deutsche Post zu zusenden, davon rät H aber ab - die Lieferzeiten wären genauso lang.
Klärungsbedarf besteht vor allem auch zu dem Auszug aus den Garantiebestimmungen.
???
Eine ratlose Molika
Hallo Monika.
Wie ist die Rechtslage?
Reicht das rechtzeitige Anzeigen des Garantiefalles aus? K hat
angeboten, die Kamera über die Deutsche Post zu zusenden,
davon rät H aber ab - die Lieferzeiten wären genauso lang.
Der Frage nach hört es sich irgendwie an, wie eine Hausaufgabe. Was
aber aufgrund des Umstandes, dass nach Garantieansprüchen gefragt
wird, auch gleichzeitig unwahrscheinlich erscheint…
Wie dem auch sei. Unter Geltendmachung versteht man üblicherweise die
Anzeige beim Gegenüber, verbunden mit einem bestimmten Verlangen
(Minderung, Austausch, o.ä.). Mehr Bedeutung würde ich der Pflicht
einer „Geltendmachung“ nicht beimessen wollen.
Insofern reicht wohl ein entsprechender Brief, der innerhalb der vier
Wochenfrist bei Garantievertragspartner eingeht. Nachweislich,
versteht sich (d.h. z.B. Einwurfeinschreiben, Abgabe unter Zeugen).
Die Aussage des Händlers würde ich mal getrost vergessen. Das ist
die, meines Erachtens, typische erste Schwelle, die ausreicht, die
meisten Leute abzuwimmeln.
Vorausgesetzt, die Anforderungen der Garantieerklärungen sind gegeben
würde ich also die Schriftform suchen. Freundlich, aber bestimmt, mit
Bitte um Antwort bis Mitte Januar.
Klärungsbedarf besteht vor allem auch zu dem Auszug aus den
Garantiebestimmungen.
Die sind bestimmt interessant, aber da Du Sie uns vorenthältst, wird
der Klärungsbedarf wohl auch noch weiterhin bestehen…
Gruß - Jaschiii
Noch weitere Fragen …
Hallo Jaschiii [hab noch mal nachgezählt, ob alle i’s da sind
]
zunächst einmal danke für Deine Antwort. Hat mir schon etwas den Rücken gestärkt.
Ich sehe es so, dass der Zeitpunkt, an dem der Kunde dem Hersteller vom Mangel unterrichtet, der für die Fristeinhaltung maßgebende Zeitpunkt ist - der Hersteller geht vom Eintreffen im Werk aus. Da die Kamera nicht direkt am nächsten Tag abgeholt wurde, sondern erst einige Tage später, ist ja klar, dass dieses durch den Händler zu vertreten ist. Der lässt nämlich auf seine Kosten die defekte Ware abholen und ist anscheinend gegen das Versenden über die Deutsceh Post.
Und der Kunde hat den Hersteller wie gesagt während der Garantiezeit unterrichtet.
Klärungsbedarf besteht vor allem auch zu dem Auszug aus den
Garantiebestimmungen.
Die sind bestimmt interessant, aber da Du Sie uns
vorenthältst, wird
der Klärungsbedarf wohl auch noch weiterhin bestehen…
Den entsprechenden Auszug, der relevant sein dürfte, habe ich in meiner Frage geschrieben, aber nicht so sehr hervorgehoben - aalso noch einmal:
Der Garantieanspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Garantiefalles geltend zu machen …
… Zur Einlösung der Garantie wenden Sie sich bitte an unsere Telefon-Hotline …
- Voraussetzung: 4-Wochen-Frist nach Bekanntwerden des Garantiefalles -> ist erfüllt
- Voraussetzung: an die Telefon-Hotline wenden -> hab ich - also Kunde K - gemacht, es steht ja nicht dabei, wie/wann die Kamera zum Händler kommt, sondern nur, dass man sich an die Telefon-Hotline wenden soll.
… so ein Mist aber auch … das hat man nun davon, wenn man nicht alles sofort erledigt.
Aber was mich noch interessiert - angenommen der Kunde bekommt einen Kostenvoranschlag für die Reparatur (denn die Kamera ist ja definitiv zu spät beim Hersteller eingegangen -> Zustellweg) - wie sind seine Chancen, das ganze über die Gewährleistung laufen zu lassen?
Wer kennt sich noch damit aus?
Gruß
Molika
Hallo Molika,
Aber was mich noch interessiert - angenommen der Kunde bekommt
einen Kostenvoranschlag für die Reparatur (denn die Kamera ist
ja definitiv zu spät beim Hersteller eingegangen ->
Zustellweg) - wie sind seine Chancen, das ganze über die
Gewährleistung laufen zu lassen?
Hmm, zum Thema Chancen bist Du glaub´ ich im Bereich Mathematik/
Statistik richtig.
Gewährleistung besteht in dem von Dir geschilderten Fall jedenfalls
definitiv nicht mehr, da mehr als zwei Jahre seit Übergabe vergangen
sind, § 438 BGB.
Deshalb wäre ein Brief gut, wenn er noch innerhalb der 4 Wochenfrist
ankäme, denn ein Telefonanruf lässt sich regelmäßig schwer
nachweisen/belegen.
Denn mit Sicherheit werden Hersteller und Händler sich gegenseitig
die Schuld für die Verspätung zuschieben, bis Du nachher die Dumme
bist.
Nix für ungut - Pessimisten sind eben ausgelernte Optimisten.
Gruß - Jaschiii
Hallo Jaschiii
Nix für ungut - Pessimisten sind eben ausgelernte Optimisten.
Das kenn ich. Auf einem alten Schüler-Poster von mir stand: „Ein Pessimist ist ein Optimist mit Erfahrung“
Ich bin wohl eher noch ein Optimist und warte mal ab, ob ich einen Kostenvoranschlag bekomme oder eine andere Reaktion erfahre.
Ich hoffe ja insgeheim auf letzteres.
Und wenn es nicht klappt - irgendwie muss man ja zum Pessimisten werden.