Beginn der Gewährleistungsfrist

Hallo zusammen,

folgender, fiktiver Fall:

Es wird über eine bekannte Verkaufsplattform ein Haushaltsgerät erworben Farbe: Schwarz, Modell xyz.
Am 06.11. wird das Gerät xyz geliefert, allerdings in einer anderen Farbe. Es wird reklamiert und nach insgesamt 13 Tagen Hin- und Her einigt man sich mit dem Verkäufer auf eine Kaufpreisminderung und behält das Gerät. Bis zu diesem Zeitpunkt (19.11.) konnte das Gerät nicht in Betrieb genommen werden, da ja nicht klar war, ob es zum Austausch, oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag kommt.

Am 10.05. kommt es zu einem Gewährleistungsfall und der Verkäufer beruft sich auf die Beweislastumkehr, sprich, der Käufer soll beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorgelegen hat.

Frage: Befindet sich der gemeldete Schaden noch innerhalb des ersten halben Jahres nach dem Kauf (das ja erst am 18. Mai enden würde), oder ist das halbe Jahr bereits am 05. Mai abgelaufen, obwohl der besagte Gegenstand ja erst ab dem 19.11. tatsächlich in Benutzung genommen werden konnte?

Vielen Dank für eure Hilfe, bitte mit entsprechenden Hinweisen auf die Rechtssprechung und nette Grüße,

Hallo,

da die Gewährleistung schon früher in Anspruch genommen wurde, wieso sollte sie dann erst dann beginnen, wenn man das Gerät nutzt?
da kann man diskutieren wie man will, aber die gewährleistung läuft spätestens dann, wenn man sie in anspruch nimmt ( meist früher :stuck_out_tongue:)

hth

Diskutiert hat hier zunächst noch niemand, aber danke für die (erste) Meinung (mehr ist es ja zunächst noch nicht).

Wieso sollte die Gewährleistung bereits in Anspruch genommen woden sein???

Solange der gelieferte Artikel nicht dem gekauften Artikel entsprach und diesbezüglich keine Einigung erfolgte, gab es auch keinen Gewährleistungsfall, denn dazu ist doch die Voraussetzung, daß der Kaufvertrag erfüllt wird.

Wenn der gelieferte Artikel nicht dem gekauften entspricht, kann doch noch gar keine Gewährleistung stattfinden.

Wie sehen das die anderen Experten?

Wieso sollte die Gewährleistung bereits in Anspruch genommen
woden sein???

Solange der gelieferte Artikel nicht dem gekauften Artikel
entsprach und diesbezüglich keine Einigung erfolgte, gab es
auch keinen Gewährleistungsfall, denn dazu ist doch die
Voraussetzung, daß der Kaufvertrag erfüllt wird.

die argumentation ist unlogisch. ein „gewährleistungsfall“ liegt gerade dann vor, wenn der kaufvertrag nicht erfüllt wird, weil die sache mangelhaft ist. da mit einer mangelhaften sache der kaufvertrag nicht erfüllt werden kann, läge nach deiner definition niemals ein „gewährleistungsfall“ vor.

§ 476 bgb stellt auf den gefahrübergang ab.
wenn der gefahrübergang am 6.11. erfolgte, ist die beweislastumkehr ab 7.5. um 0 uhr nicht mehr anwendbar… eine „hemmung“ oder ein neubeginn der frist ist gesetzlich nicht vorgesehen.

außerdem ist die erkennbarkeit des mangels unerheblich, entscheidend ist, dass sich der mangel in dern ersten 6 monaten gezeigt hat. das ist vorliegend nicht der fall. daher bleibt dem käufer nur die möglichkeit, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der mangel bereits bei übergabe vorlag.

p.s. auch die falschlieferung ist ein sachmangel iSd § 434 III bgb

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Hallo Hendrik,

vielen Dank für die fundierte Antwort. Ich lese deine Beiträge immer wieder mit großem Vergnügen, da sie völlig frei von Polemik und anderen, nicht themenbezogenen Kommentaren sind,

nochmals danke für deinen Einsatz hier im Forum!

Herzlich
Caro