Beginn der Sozialhilfe wegen Kosten Pflegeheim

Liebe Experten,

wie sind denn die Regelungen bei folgendem angenommenen Sachverhalt:

Ein Demenzkranker Rentner muss ins Pflegeheim. Die Ehefrau wohnt weiterhin im gemeinsamen Haus.

Da die Rente und der Betrag aus der Pflegeversicherung nicht ausreicht um die Heimkosten zu bezahlen, wird Sozialhilfe beantragt.

Das Sozialamt schreibt auch die Töchter an und sendet ihnen einen wirtschftlichen Erhebungsbogen zu.

Ab wann würden denn in diesem Fall die Leistungen des Sozialamtes beginnen?

Sofort nach Feststellung der Bedürftigkeit, oder erst nach vollständigem Rücklauf der Erhebungsbögen und zusätzlicher geforderter Nachweise von den Töchtern.

Sollte sich die Bearbeitung der Erhebungsbögen wegen Rückfragen der Töchter und anschließend auch des Sozialamtes zeitlich verzögern, würden ja bereits Rechnungen des Pflegeheimes eingehen, die nicht bezahlt werden könnten. Entsprechende Versuche des Pflegeheimes Beträge einzuziehen blieben erfolglos.

Kann das Sozialamt Zahlungen verweigern bis die Unterhaltspflicht aller Unterhaltspflichtigen festgestellt wird oder muss das Sozialamt in Vorleistung gehen und später rückwirkend Ansprüche gegenüber den Unterhaltspflichtigen geltend machen?

Nehmen wir mal an, dass wir uns in Bayer (Regierungsbezirk Schwaben) befinden würden.

Vielen Dank für die kompetenten Antworten.

Gruß

Peter

Hallo Peter,

das kann man pauschal nicht beantworten.

Es müssen auf jeden Fall die Vermögensverhältnisse,
Einkünfte des Pflegebedürftigen wie auch die Einkommen der Unterhaltspflichtigen geprüft werden.
Auch ob evt. Mieteinnahmen aus der Immobilie vorhanden sind,
ob Eigenkapital, Rentenversicherungen, sonstige Sparguthaben usw. vorhanden sind.

Ich könnte mir auch vorstellen, dass nur ein Darlehen für die restlichen Pflegekosten gewährt wird, um später nach Verkauf des Hauses die Sozialhilfe damit rückzuführen.

Gruß Merger

Hallo Merger,

vielen Dank für Deine Anwort.

Mit der umfangreichen Prüfung der Verhältnisse war schon zu rechenen.
Mal angenommen das Rentnerpaar selbst hat außer der selbstgenutzten Immobilien nichts. Mann im Pflegeheim.

Meine Frage zielte darauf ab, ob erst die Vermögensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen geklärt sein müssen bevor die Unterstützung beginnt, oder ob das Amt in Vorleistung geht und sich später ev. die Leistungen zurück holt.

Danke.

Peter

Hallo Merger,

vielen Dank für Deine Anwort.

Mit der umfangreichen Prüfung der Verhältnisse war schon zu
rechenen.
Mal angenommen das Rentnerpaar selbst hat außer der
selbstgenutzten Immobilien nichts. Mann im Pflegeheim.

Meine Frage zielte darauf ab, ob erst die
Vermögensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen geklärt sein
müssen bevor die Unterstützung beginnt, oder ob das Amt in
Vorleistung geht und sich später ev. die Leistungen zurück
holt.

Dies wäre auch möglich. Entscheidet aber das Sozialamt.
Als Sicherheit hat man ja auch noch die Immobilie.

Danke.

Peter

Gruß Merger

Hallo Merger,
grundsätzlich ist der Bedarf des Rentners (Bedarf an Pflege) im Heim gedeckt, offen ist nur die Frage der Kostentragung. Das Amt kann grundsätzlich sofort in die Bezuschussung der Pflegekosten einsteigen. In der Regel wird aber zumindest die erste Antwort der unterhaltspflichtigen Kinder abgewartet, um abschätzen zu können, ob Unterhaltsfähigkeit besteht. Wenn offensichtlich ist, dass die Kinder den offenen Betrag zusammen tragen könnten, gilt der „Nachrang der Sozialhilfe“.Das bedeutet, dass Sozialhilfe erst einsetzt, wenn die anderen Möglichkeiten - hier: Unterhatlszahlung - ausgeschöpft sind. Dann wird also keine Hilfe gezahlt.
Das Amt hat aber auch die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch des Rentners, den er gegenüber den Kindern hat, auf sich zu übertragen und dann Hilfe zu leisten. Dann müssen die Kinder den Unterhalt an das Amt bezahlen.

Ich hoffe, ich konnte helfen.