Liebe Experten,
wie sind denn die Regelungen bei folgendem angenommenen Sachverhalt:
Ein Demenzkranker Rentner muss ins Pflegeheim. Die Ehefrau wohnt weiterhin im gemeinsamen Haus.
Da die Rente und der Betrag aus der Pflegeversicherung nicht ausreicht um die Heimkosten zu bezahlen, wird Sozialhilfe beantragt.
Das Sozialamt schreibt auch die Töchter an und sendet ihnen einen wirtschftlichen Erhebungsbogen zu.
Ab wann würden denn in diesem Fall die Leistungen des Sozialamtes beginnen?
Sofort nach Feststellung der Bedürftigkeit, oder erst nach vollständigem Rücklauf der Erhebungsbögen und zusätzlicher geforderter Nachweise von den Töchtern.
Sollte sich die Bearbeitung der Erhebungsbögen wegen Rückfragen der Töchter und anschließend auch des Sozialamtes zeitlich verzögern, würden ja bereits Rechnungen des Pflegeheimes eingehen, die nicht bezahlt werden könnten. Entsprechende Versuche des Pflegeheimes Beträge einzuziehen blieben erfolglos.
Kann das Sozialamt Zahlungen verweigern bis die Unterhaltspflicht aller Unterhaltspflichtigen festgestellt wird oder muss das Sozialamt in Vorleistung gehen und später rückwirkend Ansprüche gegenüber den Unterhaltspflichtigen geltend machen?
Nehmen wir mal an, dass wir uns in Bayer (Regierungsbezirk Schwaben) befinden würden.
Vielen Dank für die kompetenten Antworten.
Gruß
Peter