ich habe da eine Frage begründet auf einer Diskussion die wir heute im Religionsuntericht gehabt haben.
Es geht um den Beginn des MENSCH Seins im deuschen Recht.
Das BGB sagt ja im ersten Paragraphen: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Geburt.“
Aber ab wann ist man juristisch ein Mensch? Ab der Zeugung oder ab der Geburt.
Es geht nämlich konkret um einen Fall wo einige Leute glaubten neulich in der Zeitung von einem Fall gehört zuhaben, wo die Anklage auf Tötung (Mord, wie auch immer ich bin nicht vom Fach)fallen gelassen wurde, bzw es einen Freispruch gab weil das Kind im Mutterleib noch kein Mensch sei … .
Wäre toll wenn ihr mir helfen könntet.
Ab wann ist man juristisch in Deutschland ein Mensch. (Und hat damit Anspruch auf Menschenrechte)
Danke euch im vorraus!
Mit freundlichen Grüßen
Simon Finke
P.S.: Falls ihr vom Fall gehört hat, kann er bestätigen, dass es diesen wirklich gab, vll sogar noch weiß wo man diese nach lesen kann.
deine Verwirrung ist begründet, denn was Fakt ist, erschließt sich nicht unbedingt von selbst: Das Leben im strafrechtlichen Sinn beginnt schlichtweg zu einem anderen Zeitpunkt als das im zivilrechtlichen Sinn.
Eigentlich definiert das Zivilrecht ja „Leben“ nicht, aber jedenfalls rechtsfähig ist man mit der Vollendung der Geburt. Vorher kann man nicht Träger von Rechten noch von Pflichten sein. Strafrechtlich gesehen beginnt das menschliche Leben, wenn mich nicht alles täuscht, mit dem Beginn der Geburt, also etwas früher: mit den Eröffnungswehen (und bevor ich Jura studiert habe, wusste ich auch nicht, dass es so ein Wort gibt).
Verfassungsrechtlich kann man lang und breit darüber diskutieren, wann ein Mensch ein Mensch und somit Träger der Grundrechte ist. Die meisten Definitionen sind recht willkürlich. Meine Ansicht ist folgende: Um die Gefahr der Willkür auszuschließen und den Grundrechten zur maximalen Entfaltung zu verhelfen, muss man den frühstmöglichen Zeitpunkt wählen. Der frühstmögliche Zeitpunkt für menschliches Leben ist meines Erachtens derjenige, ab dem sich das Leben ohne weiteres Zutun von selbst zum Menschen entwickeln wird, das heißt mit der Befruchtung der Eizelle.
Meine Ansicht ist folgende: Um die Gefahr der
Willkür auszuschließen und den Grundrechten zur maximalen
Entfaltung zu verhelfen, muss man den frühstmöglichen
Zeitpunkt wählen. Der frühstmögliche Zeitpunkt für
menschliches Leben ist meines Erachtens derjenige, ab dem sich
das Leben ohne weiteres Zutun von selbst zum Menschen
entwickeln wird, das heißt mit der Befruchtung der Eizelle.
Hallo, Levay,
dem möchte ich mit dem Hinweis begegnen, dass zwar zu dem von Dir postulierten Zeitpunkt der Befruchtung zwar Leben entsteht, dieses jedoch nicht zwangsläufig auf Dauer tut.
Ein zwar befruchtetes Ei, das nicht einnistet, wird - obzwar nach Deiner Definition „menschliches Leben“ - dennoch vollkommen natürlich ausgeschieden.
Und selbst wenn die Innidation geklappt hat wird der Fetus noch eine ganze Weile durchaus nicht selbständig lebensfähig sein.
Ich plädiere daher dafür, den Beginn des Lebens auf den Zeitpunkt zu legen, zu dem der Fetus selbständig überlebensfähig ist (ca. 7.Monat - mögen die Mediziner das genauer definieren).
dem möchte ich mit dem Hinweis begegnen, dass zwar zu dem von
Dir postulierten Zeitpunkt der Befruchtung zwar Leben
entsteht, dieses jedoch nicht zwangsläufig auf Dauer tut.
Das überzeugt mich nicht, denn…
Ein zwar befruchtetes Ei, das nicht einnistet, wird - obzwar
nach Deiner Definition „menschliches Leben“ - dennoch
vollkommen natürlich ausgeschieden.
…sterben müssen wir alle mal. Und auch ein Embyro kurz vor der Geburt kann noch absterben. Der natürliche und „eigentliche“ Vorgang ist es aber, dass sich die befruchtete Eizelle zum Mensch entwickelt.
Und selbst wenn die Innidation geklappt hat wird der Fetus
noch eine ganze Weile durchaus nicht selbständig lebensfähig sein.
Du bringst zwei Einschränkungen, die zu dem gehören, was ich in meinem vorherigen Beitrag als „willkürlich“ bezeichnet habe. Wieso sollte diese Eigenständigkeit ein Kriterium sein? Du plädierst für einen ungefähren Zeitpunkt, so pi mal Daumen… das ist alles nix. Finde ich.
meiner meinung nach beginnt das „menschsein“ juristisch mit der einnistung der zygote in der uterus-schleimhaut.
die anwendung von tetragynon o.ä. (pille danach) stellt noch keinen schwangerschaftsabbruch dar. alle anderen späteren maßnahmen sind rechtswidrig, da sie in die menschenrechte des ungebohrenen kindes eingreifen.
Ich plädiere daher dafür, den Beginn des Lebens auf den
Zeitpunkt zu legen, zu dem der Fetus selbständig
überlebensfähig ist (ca. 7.Monat - mögen die Mediziner das
genauer definieren).
also nach der definition wären die meisten frühgebohrenen, die noch intensivmedizinisch behandelt werden müssen, keine menschen bzw. würden noch nicht leben
Hallo!
Interessanterweise scheint § 1923 II BGB davon auszugehen, dass der bereits gezeugte nasciturus (=die ungeborene Leibesfrucht) noch nicht lebt. Demnach beginnt nach Ansicht des BGB das zivilrechliche Leben mit der Geburt; ungeachtet dessen kann der nasciturus (der offensichtlich nur biologisch, nicht aber rechtlich lebt) auch Träger von bestimmten Rechten sein.
Grüße,Peter
Interessanterweise scheint § 1923 II BGB davon auszugehen,
dass der bereits gezeugte nasciturus (=die ungeborene
Leibesfrucht) noch nicht lebt.
Nein, aber der § 1923 II BGB „weiß“, dass der Mensch da noch nicht rechtsfähig ist. Ein kleiner, aber feiner Unterschied. Jedenfalls macht § 1 BGB den § 1923 II BGB nötig, so man, wie offenbar der Gesetzgeber, das entsprechende Ergebnis will.
also nach der definition wären die meisten frühgebohrenen, die
noch intensivmedizinisch behandelt werden müssen, keine
menschen bzw. würden noch nicht leben
Und genau das macht jede einschränkende Definition so gefährlich.
die anwendung von tetragynon o.ä. (pille danach) stellt noch
keinen schwangerschaftsabbruch dar. alle anderen späteren
maßnahmen sind rechtswidrig, da sie in die menschenrechte des
ungebohrenen kindes eingreifen.
Das ist nicht richtig. Du musst zwei Fragen auseinanderhalten, nämlich:
Wann kann man von „Leben“ sprechen? und
Unter welchen Umständen darf eine Abtreibung vorgenommen werden?
Der Eingriff in das Grundrecht auf Leben kann ja verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Man muss also nicht konstruieren, dass das Leben noch gar keines sei.
Das ist nicht richtig. Du musst zwei Fragen auseinanderhalten,
nämlich:
Wann kann man von „Leben“ sprechen?
ich meine man muss von menschlichem leben sprechen (stichwort menschenrechte).
Unter welchen Umständen darf eine Abtreibung vorgenommen
werden?
ja schon, aber unabhängig davon ist der abbruch iSd StGB immer rechtswidrig
Der Eingriff in das Grundrecht auf Leben kann ja
verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Man muss also nicht
konstruieren, dass das Leben noch gar keines sei.
ich meine, dass es nicht um biologisches leben an sich sondern um menschliches leben im speziellen geht.
§§ 218 ff StGB schützt u.a. die menschenrechte des ungebohreren menschen, nimmt aber ausdrücklich den beschrieben tetragynon-sachverhalt aus. wenn die zygote bereits vor einnistung ein mensch nach ansicht des gesetzgebers und träger von menschenrechten wäre, wäre diese form des abbruchs mEn nicht ausgenommen
ich meine man muss von menschlichem leben sprechen
(stichwort menschenrechte).
Ich spreche ja von nichts anderem
Unter welchen Umständen darf eine Abtreibung vorgenommen
werden?
ja schon, aber unabhängig davon ist der abbruch iSd StGB immer
rechtswidrig
Nein. Ein Abbruch ist unter bestimmten Voraussetzungen ja nicht mal tatbestandsmäßig, weil das Gesetz es ausdrücklicht so sagt, § 218 a StGB.
Der Eingriff in das Grundrecht auf Leben kann ja
verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Man muss also nicht
konstruieren, dass das Leben noch gar keines sei.
ich meine, dass es nicht um biologisches leben an sich sondern
um menschliches leben im speziellen geht.
ja schon, aber unabhängig davon ist der abbruch iSd StGB immer
rechtswidrig
Nein. Ein Abbruch ist unter bestimmten Voraussetzungen ja
nicht mal tatbestandsmäßig, weil das Gesetz es ausdrücklicht
so sagt, § 218 a StGB.
naja, also das BVerfG sieht den abbruch zumindest als „grundsätzliches unrecht“ an.
ein solches steht im gegensatz zur rechtsordnung und ist somit rechtswidrig, auch wenns nicht strafbewährt ist.
Interessanterweise scheint § 1923 II BGB davon auszugehen,
dass der bereits gezeugte nasciturus (=die ungeborene
Leibesfrucht) noch nicht lebt.
Nein, aber der § 1923 II BGB „weiß“, dass der Mensch da noch
nicht rechtsfähig ist. Ein kleiner, aber feiner Unterschied.
Jedenfalls macht § 1 BGB den § 1923 II BGB nötig, so man, wie
offenbar der Gesetzgeber, das entsprechende Ergebnis will.
Hi,
ein bißchen haarspalterisch:
§ 1923 II BGB: „Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.“
§ 1 BGB: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.“
Schon klar, dass § 1923 II BGB die Fiktion der Geburt aufstellt, um eine Rechtsfähigkeit des nasciturus zu konstruieren. Dennoch stellt diese Bestimmung unzweifelhaft fest, dass der nasciturus nicht lebt. Dies wird dann klar, wenn (wie es der Regelfall ist) während einer Schwangerschaft kein Erbfall eintritt, für den bedauernswerten nasciturus die Fiktion des § 1923 II BGB daher nicht zum Tragen kommt und er - weder real noch fiktiv geboren - als „noch nicht lebend, aber bereits gezeugt“ gilt.
Grüße, Peter
dem möchte ich mit dem Hinweis begegnen, dass zwar zu dem von
Dir postulierten Zeitpunkt der Befruchtung zwar Leben
entsteht, dieses jedoch nicht zwangsläufig auf Dauer tut.
Das überzeugt mich nicht, denn…
Ein zwar befruchtetes Ei, das nicht einnistet, wird - obzwar
nach Deiner Definition „menschliches Leben“ - dennoch
vollkommen natürlich ausgeschieden.
Dann könnte aber eine „abgewiesene“ Eizelle formaljuristisch auf „Unterlassene Hilfeleistung mit Todesfolge“ klagen.
Und selbst wenn die Innidation geklappt hat wird der Fetus
noch eine ganze Weile durchaus nicht selbständig lebensfähig sein.
Ab wann bitte ist man denn SELBSTÄNDIG LEBENSFÄHIG ?
Glaube kaum, dass z.B. allzu viele 0-3jährige Kinder ohne jede Betreuung und Hilfe „selbständig lebensfähig“ wären.
Sind das dann auch noch keine Menschen ?