Das 5. Schulrechtsänderungsgesetzes wurde am 30.03.2011 verabschiedet. § 35 Abs. 1 erhält mit Wirkung vom 01. August 2011 folgende Fassung:
„Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben , am 1. August desselben Kalenderjahres.“
Hallo Thomas,
Christa hat Recht, was den neuen Stichtag angeht.
Was den Stichtag 1984 angeht, bin ich mir ziemlich sicher, dass das der 30.6. war.
Geregelt war das damals nach meiner Erinnerung im Schulpflichtgesetz (SchPflG ?).
Gruß
Dirk
Hallo
Zu 99 % bin ich mir sicher, dass der Stichtag nicht unbedingt der 30. Juni sein muss, denn dieser Stichtag galt früher (vor 1966) für die Einschlung nach den Osterferien (= beginn des neuen Schuljahres). Die Eltern hatten allerdings die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Einschulung zu stellen. Das Kind wurde dann dem Schularzt vorgestellt, der über die Schulreife zu entscheiden hatte.
Barbara