Guten Tag,
beschäftige mich gerade mit der Frage, ob für eine KG die Bestellung eines Nachtragsliquidators möglich ist. Bei Kapitalgesellschaften ist dies ja unstrittig.
Habe dabei folgende Überlegung angestellt:
Besagte KG galt als vermögenslos und wurde nach Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse aus dem HR gelöscht.
Nunmehr taucht nachträglich neues Vermögen auf.
Wenn ich nun davon ausgehe, dass die Löschung aus dem HR auch die rechtliche Existenz der KG beendet hat, dann müßte die KG nachträglich durch Bestellung eines Nachtragsliquidators wiederbelebt werden, falls dies überhaupt möglich wäre.
Gehe ich aber davon aus, dass die Löschung aus dem HR ohnehin nicht das Ende der Rechtsfähigkeit der KG bedeutet, dann muss die KG auch nicht wiederbelebt werden, weil sie rechtlich latent noch existiert. Somit wäre die Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht notwendig, falls dies überhaupt möglich wäre.
Sind die Eintragung und Löschung einer KG aus dem HR für den Beginn, bzw. für die Beendigung konstitutiv oder lediglich deklaratorisch?
Vielen Dank, Hilde
Sehr geehrte Hildgard,
die KG ist ja nur durch ihren Komplementär handlungsfähig, ich vermute das war eine GmbH? Wenn die wegen Masselosigkeit gelöscht, muß für diese ein Nachtragsliquidator beim Handelsregister beantragt werden (ohne Kostenforderung gegen Staatskasse), das kostet eine Gebühr von m. W. ca. 50 €, der kann dann für die KG den aufgetauchten Vermögenswert realisieren.
Wenn Komplementär eine Einzelperson war (die KG fällt mit dem Komplementär in Inso und wird ggf. gelöscht) dann könnte - sofern es sich nicht um Grundbesitz handelt - ggf. auch mit einer seinerzeit vom Komplementär erteilten - über den Tod hinaus wirkenden - Vollmacht (die hat ja infolge Nichteröffnung der Inso nicht ihre Wirksamkeit verloren!) der Schuldner zur Realisierung der Forderungen der KG bewogen werden.
Soviel ohne genaue Kenntnis der Gegebenheiten als Anregung.
Mit freundlichen Grüßen RA Prof. Dr. Streich
Hallo,
fragen Sie doch den Insolvenzverwalter, was hier der richtige Weg ist. Der Persönlich haftende Gesellschafter -wohl eine Person und keine Gesellschaft- müsste aber auf jeden Fall handeln können.
MfG
PB