Beginn Verjährung Unterhalt

Hallo,
ich durchforste das Internet seit Tagen, um eine Antwort auf meine Fragen zu finden. Es steht allerdings überall etwas anderes geschrieben.
Ich habe einen Sohn der in 7 Monaten 18 Jahre alt wird. Er lebt bei der Mutter. Ich habe zu ihm seit 15 Jahren keinen Kontakt, weil die Mutter mit ihm weggezogen ist.
Unterhalt habe ich bisher nicht bezahlt, da mein Einkommen unterhalb der Grenze liegt.
Die Mutter bekommt seit 2008 (Jahr der Trennung) Unterhaltsvorschuss und ich habe seit 2008 einen Unterhaltstitel. Ich werde jährlich vom Amt angeschrieben, fülle ein Formular aus und sende es zurück. Allerdings werde ich immer von anderen Ämtern angeschrieben, da die Mutter offensichtlich ständig umzieht. Bisher sind es Ämter aus 11 Städten und Gemeinden.
Meine Fragen. Wann beginnt die Verjährung des Unterhalts bzw. Unterhaltsvorschuss?
Ich weiß nach 30 Jahren, auf Grund des Titels.
Wann beginnen aber diese 30 Jahre? Für das 2006, der Geburt dann im Jahr 2036, für 2007 dann im Jahr 2037 u.s.w.? Oder am 18. Geburtstag, am 21. Geburtstag, dann nach und nach über die folgenden 30 Jahre, also ab 2044 bzw. 2047?
Wenn vielleicht irgendwann alles verjährt ist, was verjährt der Unterhaltsvorschuss vom Amt? Ist der eigentliche Unterhalt, den ich nicht zahlen kann mit dem Unterhaltsvorschuss erledigt oder sind der Vorschuss und der eigentliche zustehende Unterhalt etwas anderes?
Ich hoff, dass jemand diese Fragen beantworten kann.
Ich habe die Vaterschaft zwar anerkannt, später aber festgestellt, dass zwischen unserem kennenlernen und der Geburt des Kindes nur knapp 7 Monate liegen, das Kind aber pünktlich im 9. Monat kam. Ich gehe also davon aus, dass ich überhaupt nicht der Vater bin. Was kann ich dagegen unternehmen?
Ich hoffe, dass jemand meine Fragen beantworten kann.
Danke

https://www.profamilia.de/angebote-vor-ort/nordrhein-westfalen/oberhausen/vaterschaftstest
Einen Vaterschaftstest beim Familiengericht beantragen.
ramses90

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Wenn Dir das erst jetzt bei dem Durchblättern alter Unterlagen und dem rekapitulieren der Zeitabläufe bewusst wurde, solltest Du dem Amt mitteilen, dass Du aufgrund dieser neuen Erkenntnis die Vaterschaft bestreitest und deshalb eine Zahlung ablehnst.
Du kannst die Vaterschaft nur bestreiten mit der Begründung, dass du neue Erkenntnisse zu dem Vorgang hast, nachdem sie von Dir freiwillig anerkannt wurde. Ich bin mir sicher, dass der Widerspruch innerhalb einer bestimmten Frist nach Bekanntwerden der neuen Erkenntnisse eingelegt werden muss.

Leiste dir mal ein Beratungsgespräch beim Rechtsanwalt (kostenpflichtig) oder eventuell beim Rechtspfleger am Amtsgericht (kostenlos).
Der Rechtspfleger hat unter anderem diese Aufgabe:
Familiensachen
Die Aufgaben des Rechtspflegers in Familiensachen ist in § 25 RPflG geregelt. Dazu gehören unter anderem Unterhalts- sowie Güterechtssachen.

Der sollte Dir da also kompetent Auskunft geben können.

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Danke, das werde ich machen. Anwalt kann ich mir nicht leisten, daher wohl der Rechtspfleger.

So genau ist nicht klar, was dein Link soll. Die geschilderte Konstellation spricht nicht dafür, dass Alle Beteiligten hier in einen solchen Test einwilligen würden.
Das mit dem Vaterschaftstest läuft auch nicht so (einfach) wie beschrieben. Es muss bei Gericht zunächst die Vaterschaft angefochten werden. Dafür müssen triftige Gründe vorliegen. Erst wenn das der Fall ist erfolgt Gutachten/Test. Allerdings gibt es eine Verjährungsfrist von 2 Jahren. Die beginnt zwar nicht bei Geburt, allerdings bei Kenntnisnahme des Umsandes, der zu Zweifeln an der Vaterschaft führt. Wenn der Fragesteller, so lese ich das, davon ausging / gesagt bekommen hat?, es ginge um eine Frühgeburt, ist die relevante Frage, wann er erfahren hat, dass dem nicht so ist. Und das muss nachgewiesen werden.
Nichts desto trotz ist ratsam, sich hier professionell beraten zu lassen, persönlich. Das gilt auch deshalb, weil es um das Verhältnis zur Unterhaltsvorschusskasse einerseits und zum Kind andererseits geht, wir reden also von mindestens zwei verschiedenen Fristen (je nachdem, worauf sich der Titel bezieht und was durch welche Handlung gehemmt wurde) und wir reden auch noch von künftigem Unterhalt! Denn die Verpflichtung besteht auch in gewissem Umfang über den Eintritt in die Volljährigkeit hinaus.

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Wenn du zu geringes Einkommen hast, bleiben Beratungsstellen, die du dir mit den einschlägigen Stichworten Unterhalt Vater Beratungsstelle o.ä. Für deinen Wohnort ergoogeln kannst. Grundsätzlich hast du auch Anspruch auf einen Beratungshilfeschein beim Anwalt. Allerdings musst du da aufpassen. Das sind mindestens zwei Themenkomplexe. Wenn du alles in eine Beratung packst, „verbrauchst“ du Anspruch auf weitere. Die Frage einer Anfechtung ist, wenn sie überhaupt noch in Frage kommt, wohl als Erstes zu klären und ist was für eine Rechtsberatung.

Mein Einkommen liegt durch die Erhöhung des Mindestlohnes über der Einkommensgrenze. Ich bekomme keine kostenlose Beratung.

Deshalb würde ich bei der Behörde widersprechen und darauf warten, dass diese mich verklagt.
Vielleicht wird sie ja von sich aus schon einen Vaterschaftstest vorschlagen. Spätestens vor Gericht wird wohl der Richter den Test anordnen – wenn Du schlüssig darlegen kannst, dass Du erst innerhalb der letzten zwei Jahre zu der Erkenntnis der Nichtvaterschaft gekommen bist.
Aber wie schon oben geschrieben: lass Dich beraten bevor Du irgendetwas definitiv unternimmst.

Na dann schreib ihm das doch und nicht mir aber Hauptsache man kann mal wieder…
ist ja üblich bei Dir.
ramses90