Hallo Olto78,
dabei handelt es sich um einen Klassiker.
Jeder hat es selber zu vertreten wenn er oder sie im Urlaub ist und ein Schreiben erhält in der eine Frist zu wahren ist.
Jedoch kann per Antrag, dass Verfahren wieder in den vorherigen Stand eingesetzt werden. Unter bestimmten Bedingungen!
die Frist beginnt mit Zustellung, jedoch bei Ortsabwesenheit beginnt die Frist mit Rückkehr zur Wohnung, allerdings muss die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden und hier sollte man bereits den Nachweis, dass man z.B. im Ausland war, gleich beifügen. (Hotelquittung, Flugschein etc.).