Hallo Expertinnen und Experten,
wer kennt sich mit dem begrenzten Realsplitting aus und kann mir mit Rechtsgrundlage sagen, ob die Berechtigung zur Absetzung des Ehegattenunterhaltes als Sonderausgabe mit entsprechender Versteuerung beim Empfänger (begrenztes Realsplitting)auch von der Steuerklasse und der Veranlagungsart abhängig ist? Im Jahr der Trennung hat ein Ehepaar noch die Steuerklassen 4/4 und die Möglichkeit zur Zusammenveranlagung. Andererseits kann der gezahlte Ehegattenunterhalt prinzipiell als Sonderausgabe abgesetzt werden. Oder ist die Zusammenveranlagung ein Hindernis für das begrenzte Realsplitting?
Für eine Aufklärung wäre ich sehr dankbar,
Norbert