Ein Unternehmer X hat eine hohe private Ausgabenlast (Autos, Hobby usw.). Nun hat dieser Unternehmer X einen regelmäßig hohen Gewinn aus seiner betrieblichen Tätigkeit, der bei ordentlicher Veranlagung zu einer hohen Steuerschuld führen würde. Da der Unternehmer diese Steuerschuld nicht bezahlen kann und will (wegen der Privatausgaben), nimmt er nun Verluste aus anderen Bereichen in die Steuerabrechnung rein, so daß seine Steuerbelastung erheblich sinkt.
Diese Verluste bestehen aus:
- seinem Hobby „Gartenarbeit“, daß er als Betrieb angemeldet hat, wo jedoch nur Verluste entstehen und diese auch nur aus steuerlichen Gründen entstehen.
- dem Betrieb seiner Frau. Da das Grundstück der Eheleute recht groß ist, planen sie - zumindest auf dem Papier - Strom zu produzieren (Biogasanlage). Für diese Anlage haben sie eine Investitionsrücklage gebildet, was dem Strombetieb die gewünschten hohen Verluste bringt. In Wahrheit wird es diese Anlage niemals geben, da keine Fremdmittel gewährt werden. So besteht diese Firma eben nur wegen der Verlustanrechnung.
Der hohe Gewinn des Betriebes vom Ehemann wird nun verrechnet mit dem Hobbygartenbetriebverlust und dem Verlust aus der Strom(schein)firma der Ehefrau. Dies führt nun zu einer Steuerbelastung, die der Mann akzeptiert. Die Minderung des Einkommens durch die Verluste ist offensichtlich steuerrechtlich nicht in Ordnung, jedoch hat das Finanzamt die Verluste unter Vorbehalt der Nachprüfung anerkannt.
Fragestellung: Wie sieht das strafrechtlich aus, wenn eine Betriebsprüfung ergibt, daß der Verlust wegen Hobbystatuts gestrichen wird und der andere Verlust ebenfalls gestrichen wird, da hier schlicht eine Scheinfirma besteht (Außer einer Gewerbeanmeldung gibt es zu der Firma nichts). Ergebnis der Prüfung ist nun, daß die Eheleute nur den Gewinn des Ehemanns als Einkommen haben. Das Finanzamt fordert (berechtigt) nun mehrere tausend Euro für mehrere Jahre nach. Der Mann kann die Nachzahlung nicht bezahlen, hat aber Immobilenvermögen.
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Ist der Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, da die Verluste nur zur Erlangung von Steuervorteilen dienten?
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Welche Strafe ist hier vorgesehen, wenn von voller Absicht der Verkürzung der Steuerlast auszugehen ist?
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Darf das Finanzamt das Immobilienvermögen des Ehemanns in die Zwangsversteigerung geben, damit die Steuerschuld bezahlt wird?
(Der Autor dieses Artikels ist nicht der Betroffende!)