Begriff kostenlos Urheberrechtlich schützen ?

Hallo! Ich habe mal gehört das es völlig ausreicht, wenn man sich einen Begriff schützen lassen will, diesen einfach als Domain zu regestrieren.Geht das auch bei kostenlosen Subdomains?? wenn ich mir also zB das Wort (Muster) „Humanpädologe“ :wink: schützen lassen will, dann regestriere ich einfach die Subdomain " humanpädologe.de.tc " .
Geht das??

liebe Grüße
J. Demmer

Tach!

Hallo! Ich habe mal gehört das es völlig ausreicht, wenn man
sich einen Begriff schützen lassen will, diesen einfach als
Domain zu regestrieren.Geht das auch bei kostenlosen
Subdomains??

Klar, ich registriere mir einfach siemens.irgendwas.de und schon kann ich Siemens auf unberechtigte Verwendung des Namens verklagen, weil ich doch aufgrund meiner Subdomain der neue Rechteinhaber bin.

SCNR,
-Efchen

so einfach ist es auch wieder nicht
moin

Hallo! Ich habe mal gehört das es völlig ausreicht, wenn man
sich einen Begriff schützen lassen will, diesen einfach als
Domain zu regestrieren.Geht das auch bei kostenlosen
Subdomains??

Klar, ich registriere mir einfach siemens.irgendwas.de und
schon kann ich Siemens auf unberechtigte Verwendung des Namens
verklagen, weil ich doch aufgrund meiner Subdomain der neue
Rechteinhaber bin.

SCNR,
-Efchen

im grunde hast du ja recht :wink:, was aber ist wenn der gute mann folgendes macht:
er nimmt sich die domain „Humanpädologe“ meinetwegen als kostenlose subdomain - wobei ich immer noch nicht verstehe, dass es menschen gibt, denen es keine 2 euro im monat wert ist, eine „saubere“ endung zu nehmen und auf werbung etc zu verzichten, und schafft es, diese domain zu einem allgemeinen bekanntheitsgrad zu verhelfen.

dann ist das wort „Humanpädologe“ auch ohne eine registrierung beim markenamt gesichert und kann bei benutzung dritter erfolgreich abgemahnt werden.

just my 2 cents

luise

Um da mal ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen: Wenn man einen Begriff als geschäftliche Bezeichnung verwendet, zum Beispiel sein Geschäft/seine Website so nennt und dies hat auch gewisse Auswirkungen (Registrieren der Domain alleine dürfte da nicht reichen), dann kann diese geschäftliche Bezeichnung durchaus ähnlichen Schutz wie eine Marke genießen. Ob man das jetzt als ____.de oder _____.de.vu tut, spielt keine Rolle, entscheidend ist nur die Verwendung als gecshäftliche Bezeichnung im Sinne des §5 MarkenG.

Hallo,

im grunde hast du ja recht :wink:, was aber ist wenn der gute
mann folgendes macht:
er nimmt sich die domain „Humanpädologe“ meinetwegen als
kostenlose subdomain - wobei ich immer noch nicht verstehe,
dass es menschen gibt, denen es keine 2 euro im monat wert
ist, eine „saubere“ endung zu nehmen und auf werbung etc zu
verzichten, und schafft es, diese domain zu einem allgemeinen
bekanntheitsgrad zu verhelfen.

dann ist das wort „Humanpädologe“ auch ohne eine registrierung
beim markenamt gesichert und kann bei benutzung dritter
erfolgreich abgemahnt werden.

oh, haben sich über das WE die Gesetze grundlegend geändert?
Ich gehe mal davon aus, daß für die Eintragung einer Marke weiterhin die gleichen Regeln gelten wie noch am Freitag. Da hat es übrigens auch nicht gereicht einen Begriff an eine Wand zu schrteiben um daraus einen Markenschutz abzuleiten.

Davon abgesehn bezweifele ich, das „Humanpädologe“ Schutzen genießen kann bzw. einem Löschngsantrag standhalten würde, da es sich doch eher um einen Gattungsbegriff oder eine Tätigkeitsbeschreibung handeln dürfte.
Ansonten kostet die Markenanmeldung mit 3 Inklusiv-Klassen EUR 300,-, soweit man keinen Dritten damit beauftragt.

Gruß

osmodius

lies die antwort von worldwidefab

oh, haben sich über das WE die Gesetze grundlegend geändert?

nein, die sind schon sehr lange so!

Ich gehe mal davon aus, daß für die Eintragung einer Marke
weiterhin die gleichen Regeln gelten wie noch am Freitag. Da
hat es übrigens auch nicht gereicht einen Begriff an eine Wand
zu schrteiben um daraus einen Markenschutz abzuleiten.

davon hat auch keiner gesprochen. wenn du den namen geschäftlich in verkehr bringst und es schaffst, diesen namen richtig zu pushen und er einen allgemeinen bekanntheitsgrad erlangt, dann ist dieser name vor nachahmern genau so gut abgesichert, wie durch einen eintrag beim dpma.

Davon abgesehn bezweifele ich, das „Humanpädologe“ Schutzen
genießen kann bzw. einem Löschngsantrag standhalten würde, da
es sich doch eher um einen Gattungsbegriff oder eine
Tätigkeitsbeschreibung handeln dürfte.

falsch, es ist ein fantasiename, da liegen die hürden weitaus tiefer

Ansonten kostet die Markenanmeldung mit 3 Inklusiv-Klassen EUR
300,-, soweit man keinen Dritten damit beauftragt.

das sagst du jemandem, der noch nicht einmal bereit ist, 2 euro für eine „saubere“ domainendung zu investieren :wink:?

gruß
luise

Moin,

davon hat auch keiner gesprochen. wenn du den namen
geschäftlich in verkehr bringst und es schaffst, diesen namen
richtig zu pushen und er einen allgemeinen bekanntheitsgrad
erlangt, dann ist dieser name vor nachahmern genau so gut
abgesichert, wie durch einen eintrag beim dpma.

Was passiert, wenn dann jemand eben diesen Begriff in der richtigen Kategorie schützen lassen will? Beim DPMA ist der Begriff ja nicht eingetragen. Kann derjenige mit der eingetragenen Marke den anderen, der mit dem Namen einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht hat, auf Unterlassung der Verwendung dieses Namens verklagen?

Was zählt also mehr? Der Bekanntheitsgrad oder der Inhaber der eingetragenen Marke?

Gruß,
-Efchen

Es kommt wie immer darauf an
Hallo Efchen

Kann derjenige mit der
eingetragenen Marke den anderen, der mit dem Namen einen
gewissen Bekanntheitsgrad erreicht hat, auf Unterlassung der
Verwendung dieses Namens verklagen?

Das dürfte darauf ankommen, als (übertriebenes) Beispiel sei genannt:

A ist Unternehmer und erstellt Websites. Nun geht er hin und sprayt seien Firmennamen „Websitekönig“ auf die Glasverkleidung des Dreikönigsschrein im Kölner Dom und der Schriftzug wird nicht entfernt.

Bei 6 Millionen Besuchern pro Jahr und der Tatsache, dass dieser oft fotografiert wird und die Bilder dann auch zu hauf im Internet zu finden sind, hat dieser Schriftzug mit der Zeit einen Status erreicht, der einen erhöhten Bekanntheitsgrad rechtfertigt.

Geht B nun hin und meldet die Marke in der Klasse an, in der A geschäftlich tätig ist, dürfte A vor Gericht die besseren Karten haben. Meldet B den Namen in anderen Klassen an, hätte A so gut wie keine Chance.

Ausnahme: Der Name erreicht einen Status, bei dem man davon ausgehen kann, dass er überdurchnittlich auf der ganzen Welt bekannt ist, z. B „Coca-Cola“ oder „Mercedes“.
Diese sind, auch wenn sie nicht explizit in allen Klassen geschützt sind, immer im Vorteil.
Es wird nicht gehen, in den Klassen für Farben und Lacke „Siemens“ schützen zu lassen, wenn Siemens das bisher nicht getan hat. Diesen Prozess würde man verlieren.

Was zählt also mehr? Der Bekanntheitsgrad oder der Inhaber der
eingetragenen Marke?

Siehe oben!

Gruß

Luise

Gruß,
-Efchen

Die aussage von worldwidefab ist doch unbestritten. Das Zauberwort ist „kann“. Und das sehe ich in genannten Fall als nicht gegeben.

oh, haben sich über das WE die Gesetze grundlegend geändert?

nein, die sind schon sehr lange so!

Tatsächlich…

Ich gehe mal davon aus, daß für die Eintragung einer Marke
weiterhin die gleichen Regeln gelten wie noch am Freitag. Da
hat es übrigens auch nicht gereicht einen Begriff an eine Wand
zu schrteiben um daraus einen Markenschutz abzuleiten.

davon hat auch keiner gesprochen. wenn du den namen
geschäftlich in verkehr bringst und es schaffst, diesen namen
richtig zu pushen und er einen allgemeinen bekanntheitsgrad
erlangt, dann ist dieser name vor nachahmern genau so gut
abgesichert, wie durch einen eintrag beim dpma.

Na, dann los. Eröffne in Garmisch Deinen Laden für Humanpädologie und vertraue auf Deine Worte. Ich eröffne dann in zwei, drei Jahren in Flensburg ein Geschäft mit dem gleichen Namen und beantrage Schutz nach dem Markenrecht als Wortmarke. Was denkst Du, wem das Recht am Namen zugesprochen wird? Hältst Du es für vorstellbar, daß ich mir für läppsche EUR 300,- den Namen sichere, bevor er einen ausreichenden Schutz durch seinen Bekanntheitsgrad genießt? Oder ist es doch die Geschäftsidee, die aus dem Nichts einen Bekanntheitsgrad vergleichbar dem von Coca-Cola, Miele oder Mercedes erreicht? Und bei so einem Potentieal ist kein Geld da? Da würde ich mir den Namen doch erst recht sichern und erst nach Ablauf der 10 Jahre auf eine Verlängerung verzichten.
Entsculdige, jedem steht es frei wie er scheitert. Der aufgezeigte Weg ist einer davon.

Davon abgesehn bezweifele ich, das „Humanpädologe“ Schutzen
genießen kann bzw. einem Löschngsantrag standhalten würde, da
es sich doch eher um einen Gattungsbegriff oder eine
Tätigkeitsbeschreibung handeln dürfte.

falsch, es ist ein fantasiename, da liegen die hürden weitaus
tiefer

Mescnhenfußpfleger ist als Kompositum eine Tätigkeitbeschreibung wie Autovermieter. Kannst gerne schauen, wie ein Löschungsantrag vonstatten geht.

Ansonten kostet die Markenanmeldung mit 3 Inklusiv-Klassen EUR
300,-, soweit man keinen Dritten damit beauftragt.

das sagst du jemandem, der noch nicht einmal bereit ist, 2
euro für eine „saubere“ domainendung zu investieren :wink:?

Das ist für die rechtliche Betrachtung irrelevant. Und die EUR 2,- kann er sich sparen, wenn er auf einen vernünftigen Markenschutz setzt.

Gruß

osmodius

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Die aussage von worldwidefab ist doch unbestritten. Das
Zauberwort ist „kann“. Und das sehe ich in genannten Fall als
nicht gegeben.

Von welchem genannten Fall redest du? Wie kannst du etwas beurteilen, was noch gar nicht existiert?

Ich denke, wwf sowie auch ich, haben nur die bestehenden Möglichkeiten angesprochen. Und ob etwas einen allgemeinen Bekanntheitsgrad erreicht hat, entscheiden im Zweifelsfall Gerichte.

Na, dann los. Eröffne in Garmisch Deinen Laden für
Humanpädologie und vertraue auf Deine Worte. Ich eröffne dann
in zwei, drei Jahren in Flensburg ein Geschäft mit dem
gleichen Namen und beantrage Schutz nach dem Markenrecht als
Wortmarke. Was denkst Du, wem das Recht am Namen zugesprochen
wird?

Du hast sogar schon nach zwei Tagen schlechte Karten, wenn ich meinen Schriftzug im Rahmen einer Lasershow auf die Zugspitze projeziere. Das geht durch die Medien und die Vorgaben sind erfüllt.
Wobei eine Markenanmeldung billiger wäre, was aber nicht zur Debatte steht.

Hältst Du es für vorstellbar, daß ich mir für läppsche

EUR 300,- den Namen sichere, bevor er einen ausreichenden
Schutz durch seinen Bekanntheitsgrad genießt?

Mach was du willst!

Oder ist es doch
die Geschäftsidee, die aus dem Nichts einen Bekanntheitsgrad
vergleichbar dem von Coca-Cola, Miele oder Mercedes erreicht?

Zugegeben, das wird heute schwer zu realisieren sein, es sei denn, ich tausche die Zugspitze gegen den Mond. Dann habe ich einen umfassenden Schutz für alle Klassen weltweit, ohne eine Markenanmeldung getätigt zu haben.

Auch wenn es dir nicht gefällt, aber so ist die gängige Rechtsprechung.

luise

Moin,

Du hast sogar schon nach zwei Tagen schlechte Karten, wenn ich
meinen Schriftzug im Rahmen einer Lasershow auf die Zugspitze
projeziere. Das geht durch die Medien und die Vorgaben sind
erfüllt.

Und das ist die Stelle, an der ich nicht mehr mitkomme - ist es wirklich so „einfach“?
Nach 2 Wochen ist die Aktion wieder vergessen [es sei so definiert, dass das so ist], ist dann der Markenschutz durch Bekanntheitsgrad wieder weg?

Auch wenn es dir nicht gefällt, aber so ist die gängige
Rechtsprechung.

Wo steht das eigentlich? Vielleicht versuche ich mich doch mal an einem trockenen Paragrafen.

Grüße,
-Efchen

Von welchem genannten Fall redest du? Wie kannst du etwas
beurteilen, was noch gar nicht existiert?

Genau. Daher stet dieser Satz ja auch regelmäßig unter Juraklausuren…

Ich denke, wwf sowie auch ich, haben nur die bestehenden
Möglichkeiten angesprochen. Und ob etwas einen allgemeinen
Bekanntheitsgrad erreicht hat, entscheiden im Zweifelsfall
Gerichte.

Und? Warum diskutierst Du dann hier?

Du hast sogar schon nach zwei Tagen schlechte Karten, wenn ich
meinen Schriftzug im Rahmen einer Lasershow auf die Zugspitze
projeziere. Das geht durch die Medien und die Vorgaben sind
erfüllt.

Könnte sein, daß Du dann eine Markenrechtsverletzung am Hacken hast die durch die Medien geht. Geld für die Thematik ist ja nicht vorhanden. Einen ausreichenden Bekanntheitsgrad halte ich allerdings allein durch eine solche Maßnahme als nicht Gegeben. Die Praxis zeigt das.

Oder ist es doch
die Geschäftsidee, die aus dem Nichts einen Bekanntheitsgrad
vergleichbar dem von Coca-Cola, Miele oder Mercedes erreicht?

Zugegeben, das wird heute schwer zu realisieren sein, es sei
denn, ich tausche die Zugspitze gegen den Mond. Dann habe ich
einen umfassenden Schutz für alle Klassen weltweit, ohne eine
Markenanmeldung getätigt zu haben.

Ist klar…

Auch wenn es dir nicht gefällt, aber so ist die gängige
Rechtsprechung.

Das hat nichts mit meinem Ge- oder Missfallen zu tun. Aber wenn das so gängig ist, dann mal her mit den einschlägigen Urteilen. Bin gespannt.

osmodius

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