Begriff Privilegierter Volljähriger

Guten Tag. Meine heutige Frage bezieht sich auf den Begriff „Privilegierter Volljähriger“

Fall 1:
Person X ist 18 Jahre alt und wohnt im Haushalt der Mutter. Er hat einen Realschulabschluß und macht eine Ausbildung und erhält Bafög. Zählt er somit unterhaltsrechtlich zu den privilegierten Volljährigen? Oder nur dann, wenn er noch die allgemeinbildende Schule besuchen würde?

Fall 2:
Wie würde es sich verhalten, wenn besagte Person anstatt einer Ausbildung ein Freiwilliges Soziales Jahr machen würde und somit kein Bafög erhält.

Vielen Dank für Ihre Antworten.

hy ,

„privilegierter volljähriger“ bezieht sich eigentlich nur auf die personen die das sogenannte „studenten-bafög“ bekommen … welches quasi nur ein darlehn ist und zurück gezahlt werden muss - bafög ist ja auch immer vom einkommen der eltern abhängig

Dass das Freiwillige Soziale Jahr freiwillig ist, heißt nicht, dass die TeilnehmerInnen ganz unentgeltlich arbeiten. Ihnen steht

ein monatliches Taschengeld,
Verpflegung (bzw. ein entsprechender finanzieller Ausgleich) und
teilweise freie Unterkunft (bzw. ein entsprechender finanzieller Ausgleich) zu.

Die TeilnehmerInnen haben einen Urlaubsanspruch von mindestens 26 Tagen. Des Weiteren werden beide Anteile der Sozialversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) von der Einsatzstelle übernommen.

In der Regel haben TeilnehmerInnen im FSJ Anspruch auf Kindergeld. Dies ist jedoch abhängig vom Jahreseinkommen des Kindes. Wir empfehlen, sich mit der zuständigen Kindergeldkasse in Verbindung zu setzen, insbesondere, wenn weiteres Einkommen erzielt wurde oder wird. Weiterhin wird, wenn der Anspruch besteht, Waisen- bzw. Halbwaisenrente gezahlt.

Die vertragliche Vereinbarung wird zwischen der Einsatzstelle, dem/der TeilnehmerIn und ijgd (als Träger des FSJ) geschlossen.

Der/die FSJlerIn erhält zusätzlich einen FSJ-Ausweis und eine Bescheinigung, dass das FSJ abgeleistet wird.

Für einige Ausbildungszweige und Studienrichtungen wird das FSJ als Vorpraktikum bzw. Wartezeit angerechnet.

Hallo, ich versuche mal eine Antwort auf die Frage:

„Privilegierter Volljähriger“

Fall 1:
Person X ist 18 Jahre alt und wohnt im Haushalt der Mutter. Er
hat einen Realschulabschluß und macht eine Ausbildung und
erhält Bafög. Zählt er somit unterhaltsrechtlich zu den
privilegierten Volljährigen? Oder nur dann, wenn er noch die
allgemeinbildende Schule besuchen würde?

Privilegierte Volljährige sind einzig Schüler einer allgemeinbildenen Schule, die über 18 aber jünger als 21 sind. Sie sind somit minderjährigen Berechtigten gleichgestellt.

Fall 2:
Wie würde es sich verhalten, wenn besagte Person anstatt einer
Ausbildung ein Freiwilliges Soziales Jahr machen würde und
somit kein Bafög erhält.

FSJ ist keine allgemeinbildende Schule. Somit zählt der Berechtigte als volljährig und erhält erst, nachdem alle minderjährigen Berechtigten den Mindestunterhalt bekommen haben und der Pflichtige eine Selbstbehalt von 1.500 euro für sich hat., zudem ist das Einkommen beim FSJ anrechnungspflichtig und der andere Elternteil ebenfalls barunterhaltspflichtig.

vg marqueena

Vielen Dank für Ihre Antworten.

Hallo,

lieder ist deine Frage nicht eindeutig.

Die Unterhaltspflicht ist mit der Volljähigkeit beendet. Jedoch gibt es Ausßnahmen:

Unter bestimmten Voraussetzungen kann weiterhin Unterhalt von den Eltern gefordert werden. Dies kann z.B. während einer Schul- oder Berufsausbildung der Fall sein. Wenn die / der Volljährige sich noch in der allgemeinen Schulausbildung (z.B. Gymnasium, Gesamtschule usw.) befindet und bei einem Elternteil lebt und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die minderjährigen Geschwistern oder Halbgeschwistern zumindest teilweise gleichgestellt (privilegierter Volljähriger). Der Elternteil bei dem der / die Volljährige lebt kommt seiner Unterhaltsverpflichtung jedoch nicht mehr durch Betreuung nach, sondern beide Elternteile haben anteilig Unterhalt zu leisten.

Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn die / der Volljährige außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Eigenes Einkommen und evtl. auch Vermögen ist vorrangig einzusetzen. Volljährige Kinder haben grundsätzlich nur Anspruch auf eine Ausbildung / ein Studium und nicht auf mehrere. Haben Eltern ihrem Kind eine den Begabungen und Fähigkeiten sowie dem Leistungswillen entsprechende Ausbildung / Studium finanziert, haben sie ihre Unterhaltsverpflichtung erfüllt. Davon gibt es Ausnahmen, die an besondere Voraussetzungen geknüpft sind. Die / der Volljährige ist daher verpflichtet, die Ausbildung / das Studium zielstrebig zu betreiben. Kommt die / der Volljährige dieser Obliegenheit nicht nach, gilt sie / er nicht als bedürftig.

Gruß

blackdaniel

Hallo,

kannte ich gar nicht, hab aber ne gute Erklärung gefunden

http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Kindesu…

gruß, DC

Hallo,

„Privilegierter Volljähriger“

Fall 1:
Person X ist 18 Jahre alt und wohnt im Haushalt der Mutter. Er
hat einen Realschulabschluß und macht eine Ausbildung und
erhält Bafög. Zählt er somit unterhaltsrechtlich zu den
privilegierten Volljährigen? Oder nur dann, wenn er noch die
allgemeinbildende Schule besuchen würde?

genau, er muss gleichzeitig eine allgemeinbildende Schule (Gymnasium, Gesamtschule, Realschule o. ä.) besuchen. Es müssen alle drei Punkte komplett sein:

  1. bei einem Elternteil wohnen
  2. eine allgemeinbildende Schule besuchen
  3. noch nicht das 21 Lebensjahr vollendet sein.

Fall 2:
Wie würde es sich verhalten, wenn besagte Person anstatt einer
Ausbildung ein Freiwilliges Soziales Jahr machen würde und
somit kein Bafög erhält.

Es fehlt die allgemeinbildende Schule - somit keine Privilegierung.

Gruß