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„privilegierter volljähriger“ bezieht sich eigentlich nur auf die personen die das sogenannte „studenten-bafög“ bekommen … welches quasi nur ein darlehn ist und zurück gezahlt werden muss - bafög ist ja auch immer vom einkommen der eltern abhängig
Dass das Freiwillige Soziale Jahr freiwillig ist, heißt nicht, dass die TeilnehmerInnen ganz unentgeltlich arbeiten. Ihnen steht
ein monatliches Taschengeld,
Verpflegung (bzw. ein entsprechender finanzieller Ausgleich) und
teilweise freie Unterkunft (bzw. ein entsprechender finanzieller Ausgleich) zu.
Die TeilnehmerInnen haben einen Urlaubsanspruch von mindestens 26 Tagen. Des Weiteren werden beide Anteile der Sozialversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) von der Einsatzstelle übernommen.
In der Regel haben TeilnehmerInnen im FSJ Anspruch auf Kindergeld. Dies ist jedoch abhängig vom Jahreseinkommen des Kindes. Wir empfehlen, sich mit der zuständigen Kindergeldkasse in Verbindung zu setzen, insbesondere, wenn weiteres Einkommen erzielt wurde oder wird. Weiterhin wird, wenn der Anspruch besteht, Waisen- bzw. Halbwaisenrente gezahlt.
Die vertragliche Vereinbarung wird zwischen der Einsatzstelle, dem/der TeilnehmerIn und ijgd (als Träger des FSJ) geschlossen.
Der/die FSJlerIn erhält zusätzlich einen FSJ-Ausweis und eine Bescheinigung, dass das FSJ abgeleistet wird.
Für einige Ausbildungszweige und Studienrichtungen wird das FSJ als Vorpraktikum bzw. Wartezeit angerechnet.