In einer Vereinbarung heißt es:"…einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches vorher mit dem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen…"
Was heißt zeit- und ortsnah? Klar heißt es nicht 12 Monate/Jahr auf Mallorca zu verbringen. Das kann ich mir selbst vorstellen. Wo sind aber die Grenzen zu ziehen?
Hier einige hypothetische Fälle:
a. X hält sich die meiste Zeit beim Freund Y in der Wohnung gegenüber auf.
b. X fährt für einen Nachmittag zu einem Freund Y, der gleich hinter der Stadtgrenze lebt.
c. X fährt für eine Woche zu Freund Y, der 100 km entfernt wohnt.
Was sagt die Rechtsprechung dazu? Wie ist dieses anzuzeigen und zu belegen? (Erinnert mich schon fast an Bewährungsauflagen, wenn jemand vorzeitig aus der JVA entlassen wird)
Zudem heißt es weiter in der Vereinbarung:„Ihr Bewerberprofil wird auf der Internetplattform der AfA veröffentlicht.“ Inwiefern muss man solch einer Regelung zustimmen, wenn da doch persönliche Daten veröffentlicht/gespeichert werden und bei „berechtigtem Interesse“ herausgegeben werden können? (Konflikt Datenschutzgesetz?)
Nur zur Klarstellung, diese wurde nicht mir vorgelegt. Ich habe demjenigen empfohlen, darüber mit dem Berater zu sprechen. Mich interessiert aber die Rechtslage in solchen „nicht näher definierten Regelungen“. Was da für interne Regelungen herrschen, muss nicht immer rechtsgültig sein…
In einer Vereinbarung heißt es:"…einen Aufenthalt außerhalb
des zeit- und ortsnahen Bereiches vorher mit dem persönlichen
Ansprechpartner abzustimmen…"
a. X hält sich die meiste Zeit beim Freund Y in der Wohnung
gegenüber auf.
b. X fährt für einen Nachmittag zu einem Freund Y, der gleich
hinter der Stadtgrenze lebt.
Rufumleitung mit *32*#
Hatte auch schon einen Rückruf einer interessierten Firma per Mobiltelephonumleitung im Urlaub auf Lanzarote.
c. X fährt für eine Woche zu Freund Y, der 100 km entfernt
wohnt.
Dürfte als zu lange auffallen wg. Post. Also anmelden und dort nach Stelle suchten. Also das ist der Grund dorthin zu fahren. Oder etwa nicht?
Was sagt die Rechtsprechung dazu? Wie ist dieses anzuzeigen
und zu belegen? (Erinnert mich schon fast an
Bewährungsauflagen, wenn jemand vorzeitig aus der JVA
entlassen wird)
Lt. Götz Werner passt das. „ALG 2 ist offener Strafvollzug“
Zudem heißt es weiter in der Vereinbarung:„Ihr Bewerberprofil
wird auf der Internetplattform der AfA veröffentlicht.“
Inwiefern muss man solch einer Regelung zustimmen, wenn da
doch persönliche Daten veröffentlicht/gespeichert werden und
bei „berechtigtem Interesse“ herausgegeben werden können?
Das dürfte dem - von jedermann nutzbaren - Angebot der AA entsprechen und das ist anonym. Da steht nur völlig unzureichend detailliert (zumindest für mich) und mit meist unpassenden Kategorien, dass es jemanden gibt, der das kann (Qualifikation hat). Sonst nichts. Keine persönlichen Daten, nur wie Chiffre.
Handelt es sich um ein 1-seitiges Formular mit gelben und roten Linien?
man muss einmal am tag am briefkasten gewesen sein, damit man einladungen rechtzeitig erhält. diese werden vom amt aus mit einer vorlaufzeit von 3 tagen versandt, da ja auch seitens der post nicht immer gewährleistet ist, dass am folgetag zugestellt wird.
nicht alle kunden haben einen telefonanschluss. wenn man ein handy hat und die nummer weitergegeben hat, dann ist man doch so oder so erreichbar. hat man festnetz besteht vielleicht die möglichkeit den AB (wenn vorhanden)zu besprechen.
wenn man mehrere tage unterwegs ist sollte man auf jeden fall „Ortsabwesenheit“ bekannt geben - eigentlich muss diese beantragt werden wie ein urlaub, da muss man ja auch den arbeitgeber um erlaubnis fragen.
fährt man einfach weg und erhält in dieser zeit eine einladung, die man nicht wahrnimmt und das ganze kommt raus, dann ist das „mangelnde verfügbarkeit“ und kann zur leistungskürzung führen.
Zudem heißt es weiter in der Vereinbarung:„Ihr Bewerberprofil
wird auf der Internetplattform der AfA veröffentlicht.“
Inwiefern muss man solch einer Regelung zustimmen, wenn da
doch persönliche Daten veröffentlicht/gespeichert werden und
bei „berechtigtem Interesse“ herausgegeben werden können?
(Konflikt Datenschutzgesetz?)
Die Daten werden doch anonym veröffentlicht. Somit ist der Datenschutz gewährleistet. Auf Wunsch kann der Arbeitslose aber auch die Anschrift mit veröffenlichen lassen. Schau dir das doch selbst in der Bewerberbörse der Arbeitsagentur an.
Vielen Dank für den Link, werde mir das zur Gemüte führen, sobald ich mich wieder konzentrieren kann.
Zudem heißt es weiter in der Vereinbarung:„Ihr Bewerberprofil
wird auf der Internetplattform der AfA veröffentlicht.“
Inwiefern muss man solch einer Regelung zustimmen, wenn da
doch persönliche Daten veröffentlicht/gespeichert werden und
bei „berechtigtem Interesse“ herausgegeben werden können?
(Konflikt Datenschutzgesetz?)
Die Daten werden doch anonym veröffentlicht. Somit ist der
Datenschutz gewährleistet. Auf Wunsch kann der Arbeitslose
aber auch die Anschrift mit veröffenlichen lassen. Schau dir
das doch selbst in der Bewerberbörse der Arbeitsagentur an.
Leider ist der Datenschutz nicht gewährleistet! Aus internen Kreisen weis ich, dass AG´s sich auch an das Arbeitsamt wenden können, um einige Daten des veröffentlichten Arbeitssuchenden erfragen zu können und diese auch bekommen, aus angeblich „berechtigtem Interesse“.
Deshalb stößt mir das ja so auf, denn selbst wenn ich in der Situation wäre, würde ich das nicht wollen. Deshalb meine Frage, ob sowas der Arbeitssuchende akzeptieren muss.