Begriffe Strafrecht

Hallo,
Vielleicht kann mir auch hierbei jmd helfen…
Ich habe versucht mit Hilfe meiner VL-Mitschriften und Creifelds Rechtswöbu einige Begriffe zu verstehen und bin jetzt leicht verwirrt…

Soviel verstehe ich: Eine Straftat ist eine strafbare Handlung, diese hat die Voraussetzungen, dass der äußere Tatbestand erfüllt sein muss (Handlung stimmt mit den im Strgesetz festgelegten Merkmalen überein), das Handeln rechtswidrig (Handlung widerspricht der Rechtsordnung) und schuldhaft sein muss (kein Rechtfertigungsgrund).

Eine tatbestandsmäßige Tat ist zugleich rechtswidrig, es sei denn es liegen Rechtfertigungsgründe vor.

Eine unerlaubte Handlung bezeichnet einen widerrechtlichen, d.h. ohne Rechtfertigungsgrund vorgenommenen, Eingriff in ein vom Gesetz geschütztes Rechtsgut, durch den ein Schaden eintritt. Voraussetzung für die unerlaubte Handlung ist Verschulden, aber nicht die Strafbarkeit (für welche an anderer Stelle als Voraussetzungen die Erfüllung des Tatbestandes und die Schuld genannt werden)… Heißt das, bei einer unerlaubten Handlung muss im Ggs zur Straftat nicht unbedingt ein Tatbestand erfüllt sein? Gibt es einen Unterschied zw Schuld und Verschulden (da ja hier Verschulden als Voraussetzung für die unerlaubte Handlung genannt wird, aber Schuld wiederum nicht.)?

Und ist eine verbotene Handlung dasselbe wie eine unerlaubte Handlung?

Rechtswidrig und widerrechtlich haben schon dieselbe Bedeutung, oder?

Stimmt der Rest soweit, wie ich es geschrieben hab?

Vielen Dank im Voraus!!!

Lieben Gruß, Mariella

Hallo,

sag mal, stehen die Mitschriften aus der ersten BGB Vorlesung mit den Mitschriften der ersten Strafrechtsvorlesung auf einem Zettel.

Unerlaubte Handlung = Begriff des Zivilrechts.
Strafbare Handlung = Strafrecht!

Beides ist schön artig zu trennen. Eine vorsätzliche rechtswidrige und schuldhafte Tat (i.S.d. Strafrechts) kann zwar AUCH eine unerlaubte Handlung (i.S.d. Zivilrechts) sein, muss es aber nicht.

Insoweit empfiehlt sich Vorlesungsbegleitend vernünftige Fachliteratur. Zur Einführung sollten da Bücher empfohlen worden sein, Creifelds ist zwar nett, aber nicht sinnvoll für den Anfänger, weil eben nur Wörterbuch aber nicht Lehrbuch.

Empfehlung bspw. Wessels/Beulke Strafrecht AT oder Klausurenkurs im Strafrecht AT von Beulke (die ersten 20-30 Seiten) zum Strafrecht UND ein Lehrbuch zur Einführung ins Zivilrecht. Bspw. Köhler BGB AT oder auch Brox und Medicus (mehr Umfang).

Merke: Aufzeichnungen sind nur brauchbar, wenn sie korrekt sind! Korrekt können sie nur sein, wenn man versteht, was der Prof. spricht. Sonst kann man das aufzeichnen sein lassen, weil es doch nur die Hand beansprucht und für den Reißwolf geeignet ist.

Ich habe im ersten Semester auch diesen Fehler gemacht und mitgepinselt bis die Finger sprichwörtlich bluteten. Am Ende habe ich den ganzen Ordner mitschriften mit Tränen entsorgt, da ich nichtmehr zwischen brauchbar und nutzlos unterscheiden konnte.

Besser ist es sich am Anfang gleich sinnvolle Bücher zu kaufen und ggf. in der Vorlesung gleich in diesen mitzuarbeiten und ggf. zusätzliche Notizen zum Verständnis aufzunehmen.

Man muss sich davon lossagen, zu denken, man könne sämtlichen Stoff aus der Vorlesung mitnehmen und aufzeichnen und es würde reichen.

Gruß vom

showbee

Hallo, Showbee

sag mal, stehen die Mitschriften aus der ersten BGB Vorlesung
mit den Mitschriften der ersten Strafrechtsvorlesung auf einem
Zettel.

Nein, stehen sie nicht…

Unerlaubte Handlung = Begriff des Zivilrechts.
Strafbare Handlung = Strafrecht!

ok, mein Strafrechtsprof sprach von verbotenen Handlungen (im Zus.hang
dass der Rechtsgüterschutz als Aufgabe des Strafrechts daran ansetze schädigende menschliche Handlungen zu verbieten) - ich wollte doch nur wissen, ob diese dasselbe wie unerlaubte Handlungen sind - anscheinend nicht.
Verbotene Handlung ist aber schon ein Begriff des Strafrechts, oder?

Insoweit empfiehlt sich Vorlesungsbegleitend vernünftige
Fachliteratur.

Diese habe ich mir schon besorgt und auch im Bürgerl Recht und StaatsR
damit gearbeitet (StrafR ist morgen dran… :wink: )

Man muss sich davon lossagen, zu denken, man könne sämtlichen
Stoff aus der Vorlesung mitnehmen und aufzeichnen und es würde
reichen.

Das denke ich ja gar nicht!!

Gruß Mariella

P.S. Vll kann doch noch jemand etwas mehr inhaltlich auf meine Frage eingehen?

Hallo nochmals!

Soviel verstehe ich: Eine Straftat ist eine strafbare
Handlung, diese hat die Voraussetzungen, dass der äußere
Tatbestand erfüllt sein muss (Handlung stimmt mit den im
Strgesetz festgelegten Merkmalen überein), das Handeln
rechtswidrig (Handlung widerspricht der Rechtsordnung) und
schuldhaft sein muss (kein Rechtfertigungsgrund).

Beim 3-stufigen Aufbau, heißt es

I Tatbestand
II Rechtswidrigkeit
III Schuld

Wobei Rechtfertigungsgründe die Rewi entfallen lassen und Entschuldigungsgründe die Schuld. Das nicht verwechseln.

Eine tatbestandsmäßige Tat ist zugleich rechtswidrig, es sei
denn es liegen Rechtfertigungsgründe vor.

Jep, schöner heißt es: Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Grund, was der Gesetzgeber als Unrecht vertypt ins Gesetz aufnimmt ist bei Erfüllung des Tatbestandes eben Unrecht, es sei denn, es gibt Ausnahmen (sh. Rechtfertigungen und Entschuldigungen).

Eine unerlaubte Handlung bezeichnet einen widerrechtlichen,
d.h. ohne Rechtfertigungsgrund vorgenommenen, Eingriff in ein
vom Gesetz geschütztes Rechtsgut, durch den ein Schaden
eintritt.

Also die Aussage finde ich recht komisch. Es gibt einen strafrechtlichen Handlungsbegriff. Wenn man hier von unerlaubt i.S.v. tatbestandsmäßig spricht kommt man schnell in Probleme, wie gesagt, unerlaubte Handlung ist eigentlich ein Begriff des Zivilrechts.

Voraussetzung für die unerlaubte Handlung ist
Verschulden, aber nicht die Strafbarkeit (für welche an
anderer Stelle als Voraussetzungen die Erfüllung des
Tatbestandes und die Schuld genannt werden)…

So und das verwirrt mich eher, als es Sinn macht. Für mich wäre eine „unerlaubte Handlung“ in dem Sinne, eben eine tatbestandsmäßige. Ob diese auch schuldhaft war, ergibt sich doch erst auf späterer Stufe.

Bspw. Kinder können zwar „unerlaubt“ (in deinem Sinne) handeln und bspw. eine Sachbeschädigung begehen, aber diese trifft kein Verschulden, weshalb die Handlung nicht strafbar ist.

Heißt das, bei
einer unerlaubten Handlung muss im Ggs zur Straftat nicht
unbedingt ein Tatbestand erfüllt sein?

Und der Satz zeigt mir doch, dass hier irgendwie Zivil- und Strafrecht ineinander verschwinden. Hat der Prof ggf. auf Vergleichbarkeit mit Zivilrecht hingewiesen? Eine tatbestandsmäßige Handlung erfüllt natürlich den Tatbestand. Alles andere wäre doch etymologisch nicht möglich (tatbestandsmäßig bedeutet nun einmal den Tatbestand erfüllen).

Gibt es einen
Unterschied zw Schuld und Verschulden (da ja hier Verschulden
als Voraussetzung für die unerlaubte Handlung genannt wird,
aber Schuld wiederum nicht.)?

Auch das zeigt mehr die Mischung von Zivilrecht und Strafrecht, da man von Verschulden im Zivilrecht nur spricht (Blick in § 276 BGB), genauso wie das BGB von unerlaubten Handlungen (§ 823) spricht.

Also, schau mal wirklich ins Buch bzgl. Strafrecht (Tatbestandsaufbau) und Zivilrecht (bzgl. unerlaubter Handlung), dann ergibt sich bestimmt ein großer AhA-Effekt am Ende der Lektüre!

Gruß vom

showbee

Hallo!

Verbotene Handlung ist aber schon ein Begriff des Strafrechts,
oder?

Also den Begriff habe ich als „terminus technicus“ so noch nicht gehört. Unter verbotenen Handlungen kann ich mir eine Menge vorstellen. Es ist verboten, im absoluten Halteverbot zu halten, es ist verboten, mit dem Rad ohne Licht zu fahren, es ist verboten, in der Stadt einen Verkaufsstand ohne Genehmigung aufzustellen.
Das sind meiner Ansicht nach alles verbotene Handlungen, strafbar sind sie aber allesamt nicht. Deswegen würde ich im strafrechtlichen Zusammenhang schlicht von strafbaren Handlungen reden. Das wird meiner Meinung nach dann klarer. Sonst sind irgendwie auch alle denkbaren Ordnungswidrigkeiten vom Begriff umfasst. Ich würde also sagen, der Begriff „verbotene Handlung“ ist mit dem Begriff „strafbare Handlung“ teilidentisch, aber letzterer ist enger.
Zur Frage nach der unerlaubten Handlung: Das ist in der Tat kein strafrechtlicher, sondern ein Zivilrechtlicher Begriff, der den Tatbestand des § 823 BGB umschreibt.

Gruß,

Florian.

Hallo Showbee und Florian!
Vielen Dank an euch beide, jetzt sind mir die Begriffe etwas klarer!
Gute Nacht, Mariella