Hallo,
Vielleicht kann mir auch hierbei jmd helfen…
Ich habe versucht mit Hilfe meiner VL-Mitschriften und Creifelds Rechtswöbu einige Begriffe zu verstehen und bin jetzt leicht verwirrt…
Soviel verstehe ich: Eine Straftat ist eine strafbare Handlung, diese hat die Voraussetzungen, dass der äußere Tatbestand erfüllt sein muss (Handlung stimmt mit den im Strgesetz festgelegten Merkmalen überein), das Handeln rechtswidrig (Handlung widerspricht der Rechtsordnung) und schuldhaft sein muss (kein Rechtfertigungsgrund).
Eine tatbestandsmäßige Tat ist zugleich rechtswidrig, es sei denn es liegen Rechtfertigungsgründe vor.
Eine unerlaubte Handlung bezeichnet einen widerrechtlichen, d.h. ohne Rechtfertigungsgrund vorgenommenen, Eingriff in ein vom Gesetz geschütztes Rechtsgut, durch den ein Schaden eintritt. Voraussetzung für die unerlaubte Handlung ist Verschulden, aber nicht die Strafbarkeit (für welche an anderer Stelle als Voraussetzungen die Erfüllung des Tatbestandes und die Schuld genannt werden)… Heißt das, bei einer unerlaubten Handlung muss im Ggs zur Straftat nicht unbedingt ein Tatbestand erfüllt sein? Gibt es einen Unterschied zw Schuld und Verschulden (da ja hier Verschulden als Voraussetzung für die unerlaubte Handlung genannt wird, aber Schuld wiederum nicht.)?
Und ist eine verbotene Handlung dasselbe wie eine unerlaubte Handlung?
Rechtswidrig und widerrechtlich haben schon dieselbe Bedeutung, oder?
Stimmt der Rest soweit, wie ich es geschrieben hab?
Vielen Dank im Voraus!!!
Lieben Gruß, Mariella
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