Begriffsbestimmung 'Gott'

Hallo!

Es geht um die Begriffsbestimmung „Gott“ bzw. um gesetzlich anerkannte Götter.

Wenn in einem Vertrag steht:

Sie verpflichten sich, diese Website nicht für Dokumente zu benutzen, die einen der nachstehend beschriebenen Punkte zum Inhalt haben oder entsprechend interpretiert werden können: (i) Dokumente mit (…) gotteslästerlichem Inhalt; ,

dann muss ich wissen, ehe ich den Vertrag unterzeichne, wie „Gott“ definiert wird.

Beispiel:
Ein Naturvolk in *irgendwo* hat einen Gegenstand *irgendwas* zu seinem Gott erklärt.
Ich äußere mich, ohne von seiner gottesähnlichen Bedeutung zu wissen, abfällig über *irgendwas*.

Damit mache ich mich doch strafbar, oder?

Wie steht es also in unseren Gesetzen um die Götter? Gibt es eine Liste mit anerkannten Gottheiten (internationales Recht)?

Hanna

Hallo,
„Gott“ ist juristisch nicht definiert. Bei der „Gotteslästerung“ ist nicht „Gott“ geschütztes Rechtsgut, sondern die von Menschen geübte Weltanschauung. Entscheidend ist daher nicht, was „Gott“ ist, sondern was das Rechtsgut der Glaubens- und Religionsfreiheit und den religiösen Frieden verletzen kann.
Da du aus Österreich stammst, ist auf § 188 des österreichischen Strafgesetzbuches hinzuweisen: „Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
Um nach § 188 öStGB verurteilt werden, müssen die Äußerungen öffentlich geschehen und zudem eine gewisse Schärfe erreichen. Ein Beispiel aus jüngerer Zeit: Gerhard Haderer wurde 2002 wegen seines Buches „Das Leben des Jesus“ (http://www.ueberreuter.at/daslebendesjesus/buch/main…) mehrfach wegen § 188 öStGB angezeigt, das Verfahren wurde aber von der StA Wien eingestellt. Auch in Griechenland wurde Haderer angezeigt. Dort wurde er von einem erstinstanzlichen Gericht zu 6 Monaten Haft bzw. Geldstrafe verurteilt und erst im Berufungsverfahren freigesprochen. Insgesamt ist man jetzt bei österreichischen Gerichten mit § 188 StGB ziemlich zurückhaltend, wohl auch weil er als Einschränkung der Meinungsfreiheit gesehen werden kann.
Die Störung einer Religionsübung (z.B. Gottesdienst) wäre in Österreich nach § 189 öStGB strafbar. Die Aufforderung zu einer feindseligen Handlung gegen eine Religionsgemeinschaft kann den Tatbestand der Verhetzung (§ 283 öStGB) erfüllen.
Religiöse Regelungswerke (wie etwa der Codex iuris canonici) haben zum Gottesbegriff einen anderen Zugang wie das weltliche Recht, sie haben bei uns aber natürlich keine unmittelbare Wirkung.
Grüße, Peter

Da du aus Österreich stammst, ist auf § 188 des
österreichischen Strafgesetzbuches hinzuweisen: „Wer
öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der
Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder
Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen
gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige
Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft
unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein
Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Das ist schön, dass das auf eine im Inland bestehende Religion begrenzt ist.
Wie sieht es denn in D damit aus?

Und kurzer Hinweis an den Fragesteller:
Du hattest einen Auszug aus einem Vetrag, somit handelst Du bestenfalls vertragswidrig, nicht aber (zwingend) strafbar.

Hallo!

Das ist schön, dass das auf eine im Inland bestehende Religion
begrenzt ist.

Es handelt sich ja auch um inländisches Recht.

Wie sieht es denn in D damit aus?

Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (§ 166 dStGB).
Der Hauptunterschied zur österreichischen Regelung besteht darin, dass die Beschimpfungen etc. in D geeignet sein müssen, den öffentlichen Frieden zu stören, während in Ö die Erregung eines berechtigten Ärgernisses ausreichen kann. Dementsprechend ist in D ein höherer Strafrahmen vorgesehen, bis zu 3 Jahren, in Ö hingegen 6 Monate (wobei in Ö aber auch eine Verhetzung vorliegen kann - bis 2 Jahre).

Und kurzer Hinweis an den Fragesteller:
Du hattest einen Auszug aus einem Vetrag, somit handelst Du
bestenfalls vertragswidrig, nicht aber (zwingend) strafbar.

Die konkrete Fragestellerin handelt weder vertragswidrig noch strafbar, sie stellt lediglich eine allgemeine und abstrakte Rechtsfrage.
Natürlich können in einem Vertrag über die strafrechtlichen Regelungen hinausgehende Einschränkungen religiöser Äußerungen vereinbart werden. Vor allem aber ging es in dieser Frage um die Nutzung einer Website, und da kann der Tatbestand des § 166 dStGB bzw. des § 188 öStGB durchaus verwirklicht werden.
Grüße, Peter

Das ist schön, dass das auf eine im Inland bestehende Religion
begrenzt ist.

Es handelt sich ja auch um inländisches Recht.

Wobei man trotzdem eine Religion hätte schützen können, welche nur im Ausland praktiziert wird.

Wie sieht es denn in D damit aus?

Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt
des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in
einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.

Hmm, hier geht es dann also um Bekenntnisse „anderer“ - also auch von exotischen Bekenntnissen.
Aber dann die Einschränkung auf die Störung des öffentlichen Friedens.

Jetzt spinn ich mal weiter: Wenn ich mich abfällig über irgendeinen Ritus äußere (sagen wir mal ein Initiierungsritual peruanischer Ureinwohner), würde dies den Frieden in D sicher kaum stören. Aber wenn dies den öffentlichen Frieden in einem Bergdorf in Peru stört?
Dort könnten ja deutsche Auswanderer leben, die sich nun mit einem wütenden Mob konfrontiert sehen, der deren Läden plündert / Häuser abbrennt. Zugegeben, das ist wirklich sehr konstruiert.
Aber kann mit öffentlicher Frieden auch der eines anderen Landes gemeint sein?

Und kurzer Hinweis an den Fragesteller:
Du hattest einen Auszug aus einem Vetrag, somit handelst Du
bestenfalls vertragswidrig, nicht aber (zwingend) strafbar.

Die konkrete Fragestellerin handelt weder vertragswidrig noch
strafbar, sie stellt lediglich eine allgemeine und abstrakte
Rechtsfrage.

Das habe ich natürlich vergessen zu beachten.

Natürlich können in einem Vertrag über die strafrechtlichen
Regelungen hinausgehende Einschränkungen religiöser Äußerungen
vereinbart werden. Vor allem aber ging es in dieser Frage um
die Nutzung einer Website, und da kann der Tatbestand des §
166 dStGB bzw. des § 188 öStGB durchaus verwirklicht werden.

In wie weit würde eigentlich ein Zivilrichter die schwammige Bestimmung „gotteslästerlich“ deuten? Im Prinzip ist er doch in seiner Bewertung frei, in der Praxis würde er vllt. die Definition aus dem Strafgesetz zu Grunde legen?

Hallo!

Wobei man trotzdem eine Religion hätte schützen können, welche
nur im Ausland praktiziert wird.

Dazu fehlt es am rechtlichen Interesse des inländischen Gesetzgebers. Warum sollte er im Inland inländische Bürger mit Strafe bedrohen, wenn es um eine ausschließlich ausländische Religion geht?

Hmm, hier geht es dann also um Bekenntnisse „anderer“ - also
auch von exotischen Bekenntnissen.

Soweit es sich um eine Gemeinschaft mit transzendentalem Charakter aus religiösen Gründen handelt (wenn ich als einziger mich selbst anbete, ist das keine Religion). Die Auslegung, ob etwas nun als ein solches Bekenntnis anzusehen ist, wird man im Einzelfall zu treffen haben.

Jetzt spinn ich mal weiter: Wenn ich mich abfällig über
irgendeinen Ritus äußere (sagen wir mal ein Initiierungsritual
peruanischer Ureinwohner), würde dies den Frieden in D sicher
kaum stören. Aber wenn dies den öffentlichen Frieden in einem
Bergdorf in Peru stört?
Dort könnten ja deutsche Auswanderer leben, die sich nun mit
einem wütenden Mob konfrontiert sehen, der deren Läden
plündert / Häuser abbrennt.
Aber kann mit öffentlicher Frieden auch der eines anderen
Landes gemeint sein?

Nein (wenn keine speziellen völkerrechtliche Verträge vorliegen). Der öffentliche Friede ist kein universelles, sondern ein inländisches Rechtsgut. Es ist nicht Aufgabe eines Staates, den öffentlichen Frieden eines anderen Staates zu schützen, und es widerspräche auch der staatlichen Souveränität. Deutschland hat sich in deinem Beispiel in den öffentlichen Frieden Perus nicht einzumischen, umgekehrt wäre es natürlich genauso. Wenn in Peru deutsche Auswanderer leben, unterliegen sie selbstverständlich peruanischem und nicht deutschem Recht. Die peruanischen Behörden werden daher zu beurteilen haben, ob sie den peruanischen öffentlichen Frieden als gefährdet erachten und ausschließlich nach der peruanischem Rechtslage vorzugehen haben. Deutschland könnte z.B. diplomatische, aber keine juristischen Schritte ergreifen.

In wie weit würde eigentlich ein Zivilrichter die schwammige
Bestimmung „gotteslästerlich“ deuten? Im Prinzip ist er doch
in seiner Bewertung frei, in der Praxis würde er vllt. die
Definition aus dem Strafgesetz zu Grunde legen?

Es ist ein Problem allgemeiner Gesetzesbegriffe, dass sie auslegungsbedürftig sind. Sie sind aber unumgänglich, weil es z.B. unmöglich ist, eine abschließend allgemeingültige Definition von dem zu schaffen, was man gemeinhin als „gotteslästerlich“ bezeichnet (abgesehen davon kommt dieser Begriff im Gesetz so ohnehin nicht vor, den Gesetzeswortlaut habe ich schon gestern zitiert). Aber auch ich gehe davon aus, dass ein Zivilrichter zur Interpretation auch die strafrechtlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung heranzieht.
Grüße, Peter

Danke für Deine Geduld und die ausführlichen Beschreibungen!

Tschüss, Carsten