Hallo!
Wobei man trotzdem eine Religion hätte schützen können, welche
nur im Ausland praktiziert wird.
Dazu fehlt es am rechtlichen Interesse des inländischen Gesetzgebers. Warum sollte er im Inland inländische Bürger mit Strafe bedrohen, wenn es um eine ausschließlich ausländische Religion geht?
Hmm, hier geht es dann also um Bekenntnisse „anderer“ - also
auch von exotischen Bekenntnissen.
Soweit es sich um eine Gemeinschaft mit transzendentalem Charakter aus religiösen Gründen handelt (wenn ich als einziger mich selbst anbete, ist das keine Religion). Die Auslegung, ob etwas nun als ein solches Bekenntnis anzusehen ist, wird man im Einzelfall zu treffen haben.
Jetzt spinn ich mal weiter: Wenn ich mich abfällig über
irgendeinen Ritus äußere (sagen wir mal ein Initiierungsritual
peruanischer Ureinwohner), würde dies den Frieden in D sicher
kaum stören. Aber wenn dies den öffentlichen Frieden in einem
Bergdorf in Peru stört?
Dort könnten ja deutsche Auswanderer leben, die sich nun mit
einem wütenden Mob konfrontiert sehen, der deren Läden
plündert / Häuser abbrennt.
Aber kann mit öffentlicher Frieden auch der eines anderen
Landes gemeint sein?
Nein (wenn keine speziellen völkerrechtliche Verträge vorliegen). Der öffentliche Friede ist kein universelles, sondern ein inländisches Rechtsgut. Es ist nicht Aufgabe eines Staates, den öffentlichen Frieden eines anderen Staates zu schützen, und es widerspräche auch der staatlichen Souveränität. Deutschland hat sich in deinem Beispiel in den öffentlichen Frieden Perus nicht einzumischen, umgekehrt wäre es natürlich genauso. Wenn in Peru deutsche Auswanderer leben, unterliegen sie selbstverständlich peruanischem und nicht deutschem Recht. Die peruanischen Behörden werden daher zu beurteilen haben, ob sie den peruanischen öffentlichen Frieden als gefährdet erachten und ausschließlich nach der peruanischem Rechtslage vorzugehen haben. Deutschland könnte z.B. diplomatische, aber keine juristischen Schritte ergreifen.
In wie weit würde eigentlich ein Zivilrichter die schwammige
Bestimmung „gotteslästerlich“ deuten? Im Prinzip ist er doch
in seiner Bewertung frei, in der Praxis würde er vllt. die
Definition aus dem Strafgesetz zu Grunde legen?
Es ist ein Problem allgemeiner Gesetzesbegriffe, dass sie auslegungsbedürftig sind. Sie sind aber unumgänglich, weil es z.B. unmöglich ist, eine abschließend allgemeingültige Definition von dem zu schaffen, was man gemeinhin als „gotteslästerlich“ bezeichnet (abgesehen davon kommt dieser Begriff im Gesetz so ohnehin nicht vor, den Gesetzeswortlaut habe ich schon gestern zitiert). Aber auch ich gehe davon aus, dass ein Zivilrichter zur Interpretation auch die strafrechtlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung heranzieht.
Grüße, Peter