Begründet der Versuch der Anstiftung

… Teilnehmer Schaft im Strafrecht iSd. § 28?
Leider finde ich in den Lehrbüchern dazu nicht ausreichen Angaben.

Hallo!

Teilnehmerschaft (Gegenbegriff: Täterschaft) ist der Oberbegriff für Anstiftung und Beihilfe.

Gruß

Ralf

… Teilnehmer Schaft im Strafrecht iSd. § 28?
Leider finde ich in den Lehrbüchern dazu nicht ausreichen
Angaben.

Ja, aber genügt der Versuch um Teilnehmerschaft anzunehmen?

Hallo,

Inwiefern hat §28 mit Anstiftung zu tun?

Ob der Versuch der Anstiftung bei der jeweiligen Straftat strafbar ist

… Teilnehmer Schaft im Strafrecht iSd. § 28?
Leider finde ich in den Lehrbüchern dazu nicht ausreichen
Angaben.

Weil sich dort die Legaldefinition für Beteiligte/Teilnehmer findet. Steht in der Norm sogar drin…

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Hi

geh einfach streng nach den Prüfungskriterien vor

erfolglose, lediglich versuchte Teilnahme
an fremder Haupttat (d.h. die versuchte Anstiftung
oder versuchte Beihilfe) ist nach den allgemeinen Versuchsregeln nicht strafbar, denn § 22 StGB
verlangt das Ansetzen zur Verwirklichung des „Tatbestandes“.

… Teilnehmer Schaft im Strafrecht iSd. § 28?
Leider finde ich in den Lehrbüchern dazu nicht ausreichen
Angaben.

Wenn der Anstiftungsversuch überhaupt strafbar ist (nämlich bei Verbrechen, § 30 StGB), dann ist der die Anstiftung Versuchende natürlich Teilnehmer!!

Was sollte er auch sonst sein??

Viele Grüße
OpiWahn

Hallo,
würde mir schon eine etwas gestaltetere Anfrage wünschen. So kann ich Ihnen nicht helfen…
mfg
strucki

… Teilnehmer Schaft im Strafrecht iSd. § 28?
Leider finde ich in den Lehrbüchern dazu nicht ausreichen
Angaben.

Das ist eine ganz andere Frage. Geht es hier um eine jur. Hausarbeit. Bei mir ist es lange her… Es muß eine rechtwidrige vollendete Haupttat vorliegen und diese müßte ein Verbrechen (kein Vergehen)sein. Dann wäre die Anstiftung strafbar und es handelte sich um Teilnahme.

Ja, aber genügt der Versuch um Teilnehmerschaft anzunehmen?

Hallo.

Tut mir leid, muss ehrlich gestehen, dass mir Ihre Fragestellung gar nicht klar ist.
Grüße, Steffen

… Teilnehmer Schaft im Strafrecht iSd. § 28?
Leider finde ich in den Lehrbüchern dazu nicht ausreichen
Angaben.

Lieber Fragensteller,

grundsätzlich kann ich dir sagen, dass derjenige der eine Anstiftung versucht nach §30 I StGB bestraft wird. Wie dort zu lesen ist, wird die Strafe nach §49 I StGB gemildert. Ob zusätzlich noch der §28 I StGB Anwendung findet ist für den Strafrahmen unerheblich, da die Strafe nur einmal nach §49 I StGB gemildert werden kann.

Wenn du jetzt aber wissen möchtest, ob §28 I StGB überhaupt angewendet werden kann in Zusammenhang mit dem §30 I StGB, dann kann ich dir darauf leider keine sichere Antwort geben.

Wofür brauchst du das?

Liebe Grüße

Nun, dass ist ja die Frage… Sind sie sicher, dass man nicht erst mit vollendeter Anstiftung zum Teilnehmer wird? Sind Sie sich ganz sicher, dass keine Vollendung vorausgesetzt wird?

Die Frage ist: Wird man erst mit vollendeter Anstiftung zum Teilnehmer oder genügt bereits der Versuch um Teilnehmerschaft anzunehmen? Die Legaldefinition des 28 genügt nicht um dies zu klären, bzw stellt sich mir gerade die Frage ob auch der nach §30 strafbare Teilnehmer ist, so dass § 28 Anwendung findet.

Dankeschön. Ich bin Rechtsstudent Und bereite mich auf das erste Staatsexamen vor. Das § 49 Abs. 1 nur einmal angewendet werden kann ist mir doch neu…

Die Frage ist: Wird man erst mit vollendeter Anstiftung zum Teilnehmer oder genügt bereits der Versuch um Teilnehmerschaft anzunehmen? Die Legaldefinition des 28 genügt nicht um dies zu klären, bzw stellt sich mir gerade die Frage ob auch der nach §30 Strafbare Teilnehmer ist, so dass § 28 Anwendung findet.

Guten Morgen,
Die Frage ist: Wird man erst mit vollendeter Anstiftung zum Teilnehmer oder genügt bereits der Versuch um Teilnehmerschaft anzunehmen? Die Legaldefinition des 28 genügt nicht um dies zu klären, bzw stellt sich mir gerade die Frage ob auch der nach §30 strafbare Teilnehmer ist, so dass § 28 Anwendung findet.

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Bei anderen Forumslesern löste meine Frage Verwirrung aus: Die Frage ist: Wird man erst mit vollendeter Anstiftung zum Teilnehmer oder genügt bereits der Versuch um Teilnehmerschaft anzunehmen? Die Legaldefinition des 28 genügt nicht um dies zu klären, bzw stellt sich mir gerade die Frage ob auch der nach §30 strafbare Teilnehmer ist, so dass § 28 Anwendung findet.

Verstehen Sie mein Anliegen? Bitte verstehen Sie dies nicht als unhöfliche Unterstellung, aber ich hoffe, dass meine Formulierung präzise genug ist. Falls noch Unklarheiten herrschen sollten bin ich gerne bereit Meine Frage noch etwas konkreter zu gestalten.

Ich bin Rechtsstudent in der Examensvorbereitung und derzeit bei Alpmann Schmidt. Auch aus deren Unterlagen geht es leider nicht eindeutig hervor.

Mit freundlichen Grüßen
Fragekönig

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Hi
wurde schon beantwortet… :smile:
Versuch…

wurde angesetzt zur Verwirklichung des „Tatbestandes“. ?
Ja… dann Teilnehmer
ansonsten nicht
nochmals… geh streng nach den Voraussetzungen vor
Wenns hilft … raus an die frische Luft … :smile:
etwas Abschalten und dann mit gesundem Menschenverstand an den Fall :smile:

Gruß
Peter