ich hätte folgende Frage:
In wie weit ist die Begründung für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehren nach der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wichtig ? Könnte eine falsche / irreführende / unbedeutende Begründung zur Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens führen ?
ich hätte folgende Frage:
In wie weit ist die Begründung für die Zulässigkeit eines
Bürgerbegehren nach der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
wichtig ?
Könnte eine falsche / irreführende / unbedeutende
Begründung zur Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens führen ?
Hi Max,
im allgemeinen gilt:
Wenn begründete Anträge gefordert sind,
dann wird erstens festgestellt, ob der Antrag (auch inhaltlich) begründet ist,
wird der Antrag zweitens von der Form (fehlende, unzureichende Begründung) oder dem Inhalt her als begründet angesehen und angenommen oder eben halt abgelehnt.
D.h. Je detailierter und begründeter der Antrag, so hat er bessere Chancen.
Es empfiehlt sich daher insbesonder Paragraphen aus betroffen VErordnungen zu zitieren.
die Ablehnung des Antrages hat immer „begründet“ zu erfolgen, dagegen kann Widerspruch eingelegt werden.