Wie kann man Eurer Ansicht nach die Kosten für Domains bei der Steuer begründen? Wie entgeht man dem Vorwurf des Finanzamtes der Liebhaberei? Welche Argumente würdet Ihr da ins Feld führen?
Wie kann man Eurer Ansicht nach die Kosten für Domains bei der
Steuer begründen? Wie entgeht man dem Vorwurf des Finanzamtes
der Liebhaberei? Welche Argumente würdet Ihr da ins Feld
führen?
Es gibt da so Sachen wie Steuerberater und so, welche in solchen Angelegenheiten beraten.
War doch nicht so schwer, darauf zu kommen, oder?
Guggug,
ist Dir schon aufgefallen, dass auch hier im Forum ein paar Vertreter dieser Branche mitmischen - ergänzt durch ein paar Leute mit verschiedenen Funktionen aus der Finanzverwaltung, dazu noch ein paar Feldwaldwiesensteuerspezis, die auch ein bissel Ahnung haben?
Schöne Grüße
MM
ist Dir schon aufgefallen, dass auch hier im Forum ein paar
Vertreter dieser Branche mitmischen - ergänzt durch ein paar
Leute mit verschiedenen Funktionen aus der Finanzverwaltung,
dazu noch ein paar Feldwaldwiesensteuerspezis, die auch ein
bissel Ahnung haben?
Ist Dir schon aufgefallen, daß der Fragesteller vor ein paar Tagen schonmal dasselbe gefragt hat, und danach seine Frage gelöscht hat/ gelöscht wurde
?
Das kann der Fragesteller jetzt beliebig oft wiederholen, oder doch mal einen Fachmann vor Ort fragen, welcher insbesondere auch Akteneinsicht nehmen kann.
ganz einfach: damit Geld verdienen und Einnahmen erzielen, die höher als die Ausgaben sind!
E.
Ist Dir schon aufgefallen, daß der Fragesteller vor ein paar
Tagen schonmal dasselbe gefragt hat, und danach seine Frage
gelöscht hat/ gelöscht wurde?
Ist Dir aufgefallen, dass es hier Forenregeln gibt (hier FAQ:1129), gegen die die erste Fragestellung verstossen hat, und darum gelöscht wurde?
oh je, oh je
Hallo,
auch ich kann mich noch an den ersten Thread erinnern. Da war von einer fünfstelligen Steuernachforderung die Rede. Wenn man weiss, dass eine Durchschnittsdomain jährlich 20 € kostet, dann kann man die Anzahl der Domains hochrechnen.
Da ist wohl auch einer dem Hype verfallen, mit Registrierungen das schnelle Geld zu machen. Kaum einer wird heute noch dafür Geld bezahlen, da eine Domain keinen Eigenwert hat. Ausnahme Markennamen bzw. Eigennamen, aber die sind geschützt.
Wichtig ist heute der Content, der über eine Domain angeboten wird. Stimmt der, dann wird auch eine Domain wertvoll wie:
shdfkweurpmfgäögfkjewrhintermhasenstallumdiemauer.com
Hier sollte man sich der Realität stellen und die registrierten Domains löschen. Dann hat man Geld durch Ausgabenminderung gespart. Dann klappt das auch mit dem Finanzamt.
Gruß Woko
naja, eine Domain, wo die Buchstaben ä und ö vorkommen, ist vielleicht schon einiges wert
))
Hallo Petz,
naja, eine Domain, wo die Buchstaben ä und ö vorkommen, ist
vielleicht schon einiges wert))
seit 2004 die normalste Sache. Sie ist allerdings meist weniger Wert, da die Spider das oft noch nicht richtig umsetzen können.
http://www.denic.de/domains/allgemeine-informationen…
Gruß Woko
Nein. Ich habe leider erst 25 positive Bewertungen, und bin also noch neu hier. Ich bitte um Entschuldigung
.
Hallo
Vielen Dank für die Antwort, auch wenn mir diese nicht schmeckt, wenn ich ehrlich bin. Leider könnte man daraus erst für die Zukunft lernen oder profitieren. Das Geld ist nun mal ausgegeben, egal ob man sich über den Sinn streitet oder nicht. Aber es geht um die zusätzlichen Kosten, die bei einer Nichtanerkennung durch das Finanzamt zusätzlich noch entstehen.
Thomas Hünerfauth
Hi,
doch mal einen Fachmann vor Ort fragen, welcher insbesondere
auch Akteneinsicht nehmen kann.
Steuerberater können keine Akteneinsicht in Steuerakten nehmen solange sich das Verfahren noch beim Finanzamt befindet.
Im Verfahren vor dem Finanzgericht ist Akteneinsicht möglich.
Schöne Grüße
C.
Steuerberater können keine Akteneinsicht in Steuerakten nehmen
solange sich das Verfahren noch beim Finanzamt befindet.
Doch-beim Beraterwechsel, bzw erstmaliger Beauftragung eines StBs, AEAO Zu § 91 Nr. 4
Akteneinsicht
Steuerberater können keine Akteneinsicht in Steuerakten nehmen
solange sich das Verfahren noch beim Finanzamt befindet.Doch-beim Beraterwechsel, bzw erstmaliger Beauftragung eines
StBs, AEAO Zu § 91 Nr. 4
ja, du hast recht. Es ist doch selbstverständlich, dass man über die Besteuerungsgrundlagen und die Belege sich unterhält. Es gibt aber im Verwaltungsverfahren kein Recht darauf, dass ein Steuerberater mal kurz die Akte zur Einsicht zugeschickt bekommt.
Artikel dazu
http://www.jurablogs.com/de/akteneinsicht-steuerrecht
Schöne Grüße
C.