Nimmst Du während Deines Beschäftifungsverhältnisses das
Studium
auf ändert sich nix am bisherigen Zustand.
vielleicht mal zur erklärung, warum ich diese frage überhaupt stelle: ich (unter 30 jahre alt) habe während einer laufenden beschäftigung am 01.10.99 ein studium aufgenommen, war dann zuerst solzialversicherungsfrei und bin nun seit dem 01.04.00 aufgund eines ominösen rundschreibens der spitzenverbände der krankenkassen, bzw. des bsg-urteils B 12 KR 22/97 R vom 10.12.98 voll sozialversicherungsplichtig.
da ich der meinung war und bin, dies sei nicht rechtens, habe ich klage gegen die betreffende krankenkasse eingereicht. (dies alles nur zur erklärung, du wirst da sicher anderer meinung sein und das ist auch ok für mich, um die sache an sich geht es mir hier nicht…).
mein anwalt baut meine klage nun auf der argumentation auf, die einstufung als studentin wäre ein begünstigender verwaltungsakt gewesen, auf dessen fortbestand ich hätte vertrauen können und der daher nicht hätte aufgehoben werden dürfen (oder so ähnlich).
so, jetzt kommt, warum ich all diese fragen stelle - die krankenkasse meint, sie hätte einen solchen akt niemals erlassen und da ich so langsam das gefühl habe, ich habe mich mit meinem anwalt etwas „vergriffen“, wollte ich einfach mal wissen, ob dieser besagte verwaltungsakt das ist, was der otto-normal-bürger dem wortlaut nach darunter verstehen wird, oder ob es sich um eine art rechtlichen tatbestand handelt, für den ganz bestimmt vorraussetzungen vorliegen müssen.
mein anwalt meint eben, es würde ein begünstigender verwaltungsakt vorliegen, meine krankenkasse sagt, davon wüsse sie nix. fakt ist aber, dass ich vom 01.10.99 bis zum 30.03.00 als studentin und damit als sozialversicherungsfrei eingestuft war.
fällt dir dazu was ein?
gruß (und vielen dank für deine mühe!)
Yasmin