begünstigender Verwaltungsakt - was ist das?

Hallo Zusammen!

kann mir vielleicht jemand sagen, was genau ein begünstigender Verwaltungsakt ist?

oder genauer gesagt: erläßt eine krankenkasse einen solchen akt, wenn sie eine versicherte als studentin (mit entsprechender versicherungspflicht) einstuft?

gruß und danke!
Yasmin

§ 45 I 1 SGB X; § 48 I 2 VwVfG

Kann mir vielleicht jemand sagen, was genau ein begünstigender Verwaltungsakt ist?
Oder genauer gesagt: erläßt eine krankenkasse einen solchen Akt, wenn sie eine versicherte als studentin (mit entsprechender versicherungspflicht) einstuft?


Der „begünstigende Verwaltungsakt“ ist im Gesetz in § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X (sprich: Sozialgesetz- buch 10. Buch) für das Sozialrecht und in § 48 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Verwaltungsrecht (wortgleich) definiert als Verwaltungsakt, der „ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat“.
Begünstigend sind also z.B. die Gewährung einer Sozialleistungen oder einer Baugenehmigung, aber auch die Aufhebung einer Belastung.

Belastend sind Gebote und Verbote, Beitrags- und Gebührenbescheide,Widerruf begünstigender Verwaltungsakte; aber auch die Gewährung einer Sozialleistung, wenn der Adressat meint, er hätte eigentlich mehr bekommen müssen.

Stuft nun eine Krankenkasse eine Studentin als versichert ein und fordert von ihr Beiträge (Sozialrecht, § 45 I 1 SGB X), dann haben wir eine Mischform. Die Feststellung der Versicherteneigenschaft ist begünstigend, denn sie verschafft der Studentin den Zugang zu Leistungen der Krankenversicherung. Die Beiträge sind eine Belastung.
Bei MISCHFORMEN aus begünstigenden und belastenden Elementen ist der Verwaltungsakt IN DER REGEL insgesamt BEGÜNSTIGEND. Ausnahme: Wenn der Adressat an der Beseitigung der Belastung interessiert und bereit ist, die daraus erwachsenden Nachteile zu tragen. Z.B. wenn die Studentin aus anderem Grunde sowieso schon einen Zugang zu Krankenversicherungsleistungen hat. Dann liegt ein insgesamt belastender Verwaltungsakt vor.

  • Django -

Hallo,
mann kann es sso ausdrücken wie Django, aber es geht auch
einfache.
Konkret zur Krankenkasse heisst dass, dem Leistungsantrag
eines Versicherten wird stattgegeben oder die Beitragseinstufung erfolgt so, wie sich das der Versicherte
wünscht. Um beim Studenten zu bleiben - willst als Student
mit dem niedrigen beitrag versichert werden und die Kasse
macht das, dann ist der Verwaltungsakt begünstigend.
Willst Du allerding in der kostenlosen Familienversicherung
verbleiben und die Kasse stuft Dich als Student ein, dann ist
das ein belastender Verwaltungsakt, also zum NAchteil für Dich.
Näheres auf rückfrage

Gruss

Günter

Hallo Günter,

erst einmal danke für die händchenhaltende antwort, die andere hatte ich tatsächlich kaum verstanden.

Um beim Studenten zu bleiben - willst als Student
mit dem niedrigen beitrag versichert werden und die Kasse
macht das, dann ist der Verwaltungsakt begünstigend.

bedeutet das, daß ich als arbeitnehmerin, die ein studium aufnimmt, die übliche sozialversicherungsfreiheit ausdrücklich beantragen muß, damit es sich bei einer neueinstufung um einen begünstigenden verwaltungsakt handelt oder reicht es aus, wenn der arbeitgeber der krankenkasse mitteilt, ich wäre nun studentin und unter 20 stunden beschäftigt?

Gruß
Yasmin

bedeutet das, daß ich als arbeitnehmerin, die ein studium
aufnimmt, die übliche sozialversicherungsfreiheit
ausdrücklich beantragen muß, damit es sich bei einer
neueinstufung um einen begünstigenden verwaltungsakt handelt
oder reicht es aus, wenn der arbeitgeber der krankenkasse
mitteilt, ich wäre nun studentin und unter 20 stunden
beschäftigt?

Gruß
Yasmin

Hallo,
dazu muesste ich wissen wie alt Du bist, ja spielt tstsächlichn eine Rolle.
Wenn Du unter 30 Jahre alt bist und ein Studium aufnimmst, dann
kannst Du in die Krankenversicherung der Studenten.
Nimmst Du während Deines Beschäftifungsverhältnisses das Studium
auf ändert sich nix am bisherigen Zustand, anders ist es umgekehrt, nimmt Du eine Beschäftigungsverhältnis nach Beginn
des Studiums auf und beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 20
Stunden und weniger und verdienst Du mehr als 630,00 DM, dann
tritt nur Rentenversicherungspflicht ein (Beitrag 50:50
Arbeitgeber-Arbeitnehmer). Die Arbeitszeit kann aber auch
mehr als 20 Stunden wöchentlich betragen wenn sie sich dem
Studium unterordnet, z.B. Du arbeitest nur abends oder nachts
oder nur am Wochenende.
Die rechtlich bindende Entscheidung über Dein Versicherungsverhältnis trifft immer Deine Krankenkasse.
Gruss

Günter

Nimmst Du während Deines Beschäftifungsverhältnisses das
Studium
auf ändert sich nix am bisherigen Zustand.

vielleicht mal zur erklärung, warum ich diese frage überhaupt stelle: ich (unter 30 jahre alt) habe während einer laufenden beschäftigung am 01.10.99 ein studium aufgenommen, war dann zuerst solzialversicherungsfrei und bin nun seit dem 01.04.00 aufgund eines ominösen rundschreibens der spitzenverbände der krankenkassen, bzw. des bsg-urteils B 12 KR 22/97 R vom 10.12.98 voll sozialversicherungsplichtig.

da ich der meinung war und bin, dies sei nicht rechtens, habe ich klage gegen die betreffende krankenkasse eingereicht. (dies alles nur zur erklärung, du wirst da sicher anderer meinung sein und das ist auch ok für mich, um die sache an sich geht es mir hier nicht…).

mein anwalt baut meine klage nun auf der argumentation auf, die einstufung als studentin wäre ein begünstigender verwaltungsakt gewesen, auf dessen fortbestand ich hätte vertrauen können und der daher nicht hätte aufgehoben werden dürfen (oder so ähnlich).

so, jetzt kommt, warum ich all diese fragen stelle - die krankenkasse meint, sie hätte einen solchen akt niemals erlassen und da ich so langsam das gefühl habe, ich habe mich mit meinem anwalt etwas „vergriffen“, wollte ich einfach mal wissen, ob dieser besagte verwaltungsakt das ist, was der otto-normal-bürger dem wortlaut nach darunter verstehen wird, oder ob es sich um eine art rechtlichen tatbestand handelt, für den ganz bestimmt vorraussetzungen vorliegen müssen.

mein anwalt meint eben, es würde ein begünstigender verwaltungsakt vorliegen, meine krankenkasse sagt, davon wüsse sie nix. fakt ist aber, dass ich vom 01.10.99 bis zum 30.03.00 als studentin und damit als sozialversicherungsfrei eingestuft war.

fällt dir dazu was ein?

gruß (und vielen dank für deine mühe!)
Yasmin

Hallo,
nun ja, es ist meines Erachtens in Deinem Fall so - wenn die
die Kasse damals die EINSTUFUNG als Studentin schriftlich
bestätigt hat, ist es entscheidend in welcher Form das
geschehen ist.
Enthält die Einstufungsmitteilung eine Rechtsbehelfsbelehrung,
d.h. den Schlussatz "Gegen dien Bescheid können Sie innerhalb
eines Monats nach Erhalt…usw.
dann war es einbelastender Verwaltungsakt, der inzwischen
bindend für beide Seiten ist. Solche Verwaltungakte dürfen
meines Erachtens nur dann aufgehoben werden, wenn Sie gegen
geltendes Recht z.B. des Erlasses verstossen haben und dann
auch nur für die Zukunft.
Enthält die Einstufungsmitteilung der Kasse diesen Satz nicht,
dann handelt es sich um einen begünstigten Verwaltungsakt, denn
eine schriuftliche Einstufungsmitteilung ist immer ein
Verwaltungsakt.
Auch dieser Verwaltungsakt, gegen den im übrigen 1 Jahr
Widerspruch erhoben werden kann, kann nur für die Zukunft
aufgehoben und durch einen belastenden Verwaltungsakt ersetzt
werden. Dieser bel. Verwaltungsakt muss widerum den
o.g. Schlussatz enthalten.
Wenn dies nicht zutrifft hast Du eigentlich gute Chancen
als Studentin versichert zu werden.

Gruss

Günter

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besser spät als nie: DANKESCHÖN! (o.T.)