eine ganz allgemeine Frage ausgehend von einer Diskussion unter Freunden:
Welche strafbare Handlung begeht der Mitarbeiter einer Behörde (bspw. Ordnungsamt, aber auch Polizei o.ä.), wenn er eine private § oder juristische Person (J) dahin gehend „begünstigt“, dass er fällige Verstöße von P oder J nicht per eigentlich gebotenem Bußgeld verfolgt?
Also konkret: Die Politesse, die tourmässig ihrer Freundin oder dem hübschen Nachbarn keine Knolle schreibt, der Lebensmittelkontrolleur, der über die Hygienemängel in der Eisdiele seines Schwagers hinweg sieht, der Ordnungsamtmitarbeiter, der die wilde Müllentsorgung seines Kegelbruders nicht ahndet.
Begünstigung setzt meiner schwachen Kenntnis nach eine strafbare Handlung voraus, was eine Ordnungswidrigkeit nicht ist - richtig?
Welche strafbare Handlung begeht der Mitarbeiter einer Behörde
(bspw. Ordnungsamt, aber auch Polizei o.ä.), wenn er eine
private § oder juristische Person (J) dahin gehend
„begünstigt“, dass er fällige Verstöße von P oder J nicht per
eigentlich gebotenem Bußgeld verfolgt?
Wenn ich mich nicht täusche: gar keine.
Begünstigung
Du meinst vermutlich Streitvereitelung (§ 258 StGB), und richtig, das ist nicht einschlägig, weil:
setzt meiner schwachen Kenntnis nach eine
strafbare Handlung voraus, was eine Ordnungswidrigkeit nicht
ist - richtig?
Aber auch das hier greift nicht:
Untreue? Was kommt (noch) in Frage?
Ebenso wenig Betrug o.ä.
Übrigens besteht bei Ordnungswidrigkeiten immer ein Ermessen der Behörde. Sie muss kein Bußgeld verhängen. Die zweckfremde Ermessenserwägung ist m.E. aber kein Straftatbestand, sondern eher dienstrechtlich relevant.
Übrigens besteht bei Ordnungswidrigkeiten immer ein Ermessen
der Behörde. Sie muss kein Bußgeld verhängen. Die zweckfremde
Ermessenserwägung ist m.E. aber kein Straftatbestand, sondern
eher dienstrechtlich relevant.
Darauf hinaus lief der Diskussionspunkt- und so sind auch die Beispiele gewählt: Spielt der „Schaden“ bzw. die Wiederholung nicht irgendeine Rolle? Wenn die Politesse 10 Knöllchen nicht schreibt, ist die Ordnungswidrigkeit nicht schwerwiegend und gleichzeitig der Schaden gering. Wenn das aber um Müll oder Lebensmittelhygiene geht, kann das Bußgeld bis zu 5-stellig werden. Und dann der Wiederholungsfall? Das soll keine weitere Folge haben, als rein dienstrechtliche?
Potenziell würde doch dem Arbeitgeber / der Gemeinde tatsächlich auch ein entsprechend hoher finanzieller Schaden entstehen.
Staatliche Buß- und Strafgelder unterfallen nicht dem strafrechtlichen Vermögensbegriff. Darum sind auch Schummeleien beim Parken, die ein Knöllchen verhindern sollen, kein Betrug.
Das soll keine weitere
Folge haben, als rein dienstrechtliche?
Diese sollte man nicht unterschätzen, es kann dabei, bei einem Beamten, um die Entlassung gehen, verbunden mit Verlust des Pensionsanspruchs.
Dabei kann es um Summen gehen, die man z.B. mit einer Geldstrafe erstmal erreichen muss.
Staatliche Buß- und Strafgelder unterfallen nicht dem
strafrechtlichen Vermögensbegriff. Darum sind auch
Schummeleien beim Parken, die ein Knöllchen verhindern sollen,
kein Betrug.
Aha. Klingt so plausibel wenn auch nicht unbedingt konsequent (wobei ich mir diesen Punkt noch mal durch meinen Kopf schwurbeln lasse einschließlich der Konsequenzen). Weiter gesponnen: Wie sieht es aus bspw. bei Müll, wenn ein Schaden dadurch entsteht, dass der Müll entsorgt werden muss und aufgrund dieser „zugedrückten Augen“ der Verursacher auch nicht kostenmäßig belastet werden kann?
(wie gesagt waren die drei verschiedenen Beispiele durchaus bewusst als Diskussionsgrundlage gewählt, weil sie verschieden Aspekte mit enthalten)
Weiter
gesponnen: Wie sieht es aus bspw. bei Müll, wenn ein Schaden
dadurch entsteht, dass der Müll entsorgt werden muss und
aufgrund dieser „zugedrückten Augen“ der Verursacher auch
nicht kostenmäßig belastet werden kann?
(wie gesagt waren die drei verschiedenen Beispiele durchaus
bewusst als Diskussionsgrundlage gewählt, weil sie verschieden
Aspekte mit enthalten)
Hallo,
ich wollte mich da auch gern mal als Behördenmitarbeiter einschalten^^
Grundsätzlich wurde ja schon der richtige Weg genannt, allerdings fehlt mir da auch eine wichtige Begründung! Generell gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, besonders im Ordnungsrecht, was dazu führt, dass die Behörde immer das mildeste Mittel zu wählen hat. Dies führt zwangsläufig zum Ermessenspielraum, wodurch die Politesse eben selber entscheiden kann, ob sie belehrend („Augen zu“) oder verwarnend („Knöllchen“) tätig wird.
Ob dies richtig ist entscheided im Endeffekt der Arbeitgeber, der wie oben beschrieben die Dienstaufsicht ausübt und somit auch die inneren Konsequenzen verhängt! Von außerhalb sind Poltessen nur sehr schwer belangbar, da sie einen beamtengleichen Status haben, der mit besonderen Schutz einhergeht in der Ausübung ihrer Aufgaben… Belangt werden würde immer zuerst die Behörde wegen einer Verfehlung, da die Politesse ja im Auftrag handelt!
Bei Müll und Hygiene sieht das genauso aus! Zuerst würde die Behörde belangt werden, in dessen Aufgaben- und Zustädnigkeitsbereich der „Spaß“ fällt. Wird dann durch ein internes Ermittlungsverfahren ein Fehlverhalten des Mitarbeiters festgestellt drohen ihm Arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung (wegen Verletzung etlicher Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis). Den entstandenen Schaden müsste die Behörde selbst tragen, es sei den sie hätte entsprechende Dienstanweisungen gegen die der Mitarbeiter verstoßen hätte, dann könnte er von der Behörde belangt werden.
Darauf hinaus lief der Diskussionspunkt- und so sind auch die
Beispiele gewählt: Spielt der „Schaden“ bzw. die Wiederholung
nicht irgendeine Rolle? Wenn die Politesse 10 Knöllchen nicht
schreibt, ist die Ordnungswidrigkeit nicht schwerwiegend und
gleichzeitig der Schaden gering.
kriege ich Bauchschmerzen. Ist der Schaden wirklich geringer, wenn ein notorischer Falschparker nicht als solcher erkannt wird? Wenn auch in Gefahrsituationen das Falschparken nicht geahndet wird, aus „Gefälligkeit“?
Ich würde das anders sehen. Und im Hinterkopf habe ich sowas, dass auch häufiges Falschparken zu weiteren Maßnahmen führen kann. Selber erlebe ich mangels Auto sowas nicht, daher die Nachfrage.
Generell gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, besonders
im Ordnungsrecht, was dazu führt, dass die Behörde immer das
mildeste Mittel zu wählen hat.
Oha?! Heißt Verhältnismäßig nicht angemessen? Das ist doch etwas völlig anderes als immer das mildeste Mittel?!
Dies führt zwangsläufig zum
Ermessenspielraum, wodurch die Politesse eben selber
entscheiden kann, ob sie belehrend („Augen zu“) oder
verwarnend („Knöllchen“) tätig wird.
Und das ist dann gleich auch der Widerspruch in sich: Wenn - wie du sagst - immer das mildeste Mittel zu wählen wäre, dann müsste die Politesse mit gebotener Konsequenz ständig blind durch die Gegend laufen und vor sich hin belehren.
Und das ist dann gleich auch der Widerspruch in sich: Wenn -
wie du sagst - immer das mildeste Mittel zu wählen wäre, dann
müsste die Politesse mit gebotener Konsequenz ständig blind
durch die Gegend laufen und vor sich hin belehren.
Nein. Das mildeste Mittel ist jeweils in Bezug zum Sachverhalt zu sehen! Im Prinzip könnte die Politesse das wohl auch tun (nur ermahnen), ABER sie entscheidet im Einzelfall, ob ein Verwarngeld bei dem „Sünder“ besseren belehrenden Effekt erzielt, als nur eine „Moralpredigt“.
Um es mal kurzum mit den Worten eines Verwaltungsdozenten zu sagen „Als Mitarbeiter der Verkehrsbehörde wäre es Ihre Aufgabe, den Bürger zu einen konformeren Verhalten zu erziehen, dabei gestalten Sie die Mittel. Wen Sie unsympathisch finden geben Sie ein Knöllchen und wenn eine junge Frau - in Nöten - *schelmisches Grinsen* vor Ihnen steht dürfen Sie auch ein Auge zudrücken. Wichtig ist nur das die Lektion bei der Person ankommt“ --> Okay das ist sehr stark vereinfacht von ihm ausgedrückt wurden aber im Prinzip völlig gekorrekt