Behandlung Gutschrift im Sonderkündigungsfall

Hi,

Folgender theoretischer Fall:
ich schliesse bei KabelBWXXX einen 24 monatigen Vertrag über
Internetzugang (Flatrate mit Telefonanschluss nach
Verbrauchsabrechnung) ab; Basis ist jedoch, dass die ersten 6 Monate
Grundgebührbefreit sind.

Dies läuft theoretisch so, dass man eben die ersten 6 Monate eine
Rechnung für die erbrachte Leistung über 0,00 Euro erhält - manchmal
eventuell 0,82 Euro, da Grundgebühr befreit aber z.B. für 0,82 Euro
telefoniert.

Wenn ich nun als Nutzer nach bspw. 4 Monaten seit Laufzeitbeginn
(oder auch nach 8 Monaten) UMZIEHE und im neuen Gebäude kein
Kabelanbieterzugang möglich ist (da bspw. Vermieter es verbietet),
habe ich ein Sonderkündigungsrecht und der Vertrag endet.

Demnach hat der Anbieter Pech gehabt und er musste mir eben 4 Monate
lang für mich kostenfrei den Zugang liefern - dass die restlichen 20
Monate nicht zu Tragen kommen und ich eben nicht die angedachten
„Rest-Monate“ bezahlt habe, ist eben Pech des Anbieters, oder?

Gruss
living free

Hallo !

Nach meiner Kenntnis ist es gerade nicht so.
Man hat kein Kündigungsrecht,wenn man umzieht und am neuen Wohnort den Dienst nicht nutzen kann !

Man zahlt alles an Grundgebühren weiter bis zur regulären Kündigung nach 24 Monaten. Nutzungsentgelte können ja nicht mehr anfallen.

Deinen letzten Absatz verstehe ich überhaupt nicht.

MfG
duck313

hi duck313,
danke für deine antwort.
Sonderkündigungsrecht, weil der Anbieter seine Leistung beim Umzug nicht mehr erbringen kann, ist m.E. unstrittig.

Link

Der Anbieter lockt tlw. die Kunden um 24 Monatsverträge abzuschliessen. Er bietet Gutschriften an, bspw. für die ersten 6 Monate grundgebührsbefreit. Wenn aber nun der Kunde eben nach 4 Monaten umzieht und damit der Vertrag endet, hat er null EURO bezahlt, da ja die „Werbe-Gutschrift“ dafür sorgte.
Die restlichen 18 Monate bekommt der Anbieter dann nix mehr.
Oder? Ich denke ja.
gruss
living free

Hallo,

Sonderkündigungsrecht, weil der Anbieter seine Leistung beim
Umzug nicht mehr erbringen kann, ist m.E. unstrittig.

das war mal. Lies: http://www.anwalt-mietrecht.de/aktuelles/umzug-kuend…
Zitat: „Dieser Ansicht ist nun durch eine aktuelle Entscheidung des BGH ein Riegel vorgeschoben worden, denn der BGH lehnte im konkreten Fall bei Umzug ein Kündigungsrecht ab (Urteil vom 11. November 2010, Az: III ZR 57/10). Hauptargument der Karlsruher Richter war, dass der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich selbst das Risiko trägt, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Im konkreten Einzelfall kam noch hinzu, dass sehr niedrige monatliche Grundgebühren gerade im Hinblick auf die lange Vertragslaufzeit vereinbart worden waren.“
Gruß
loderunner

hi loderunner,

nun, es gilt schon noch, in deinem link steht es ja in ca. der mitte.
sonderkündigungsrecht wenn der alte anbieter nicht mehr leisten kann.

wobei: gehen wir mal davon aus, ich hätte recht, was ist denn DANN mit meiner eigentlichen frage?

gruss
l.f.

Hallo !

„Wenn der Anbieter nicht mehr leisten kann“,damit ist nicht Dein Fall gemeint.
Nicht mehr leisten,meint,er kann den Dienst nicht mehr anbieten,generell nicht ,etwa aus technischen Gründen .

Das er am neuen Wohnort das nicht kann ,ist nicht gemeint.

Und auf die „eigentliche“ Frage kann ich nichts vernünftiges anworten,denn ich verstehe sie nicht.
Mir erschließt sich nicht,worauf Du da aus bist, was Du da ausrechnest mit dem Bonus in den ersten Monaten.

Du kannst nicht kündigen und deshalb kann man auch einen nicht genutzten Bonus nicht irgendwie bekommen.

MfG
duck313

Hi,

nun, es gilt schon noch, in deinem link steht es ja in ca. der
mitte.
sonderkündigungsrecht wenn der alte anbieter nicht mehr
leisten kann.

es ist immer ratsam, einen Text vollständig zu lesen…
Genau auf diese Aussage bezieht sich der dann folgende Teil: „Dieser Ansicht ist nun durch eine aktuelle Entscheidung des BGH ein Riegel vorgeschoben worden…“

Der eigentliche Frage ist: wer trägt das Risiko in genau solchen Fällen, wie Du ihn beschreibst. Denn wie Du selbst ja erkannt hast, beruht die Kalkulation des Anbieters auf einer bestimmten Nutzungsdauer. Daß der Kunde nun, aus welchen Gründen auch immer, umzieht und der Anbieter deswegen die Leistung nicht mehr erbringen kann, kann der Anbieter ja nicht beeinflussen.
Und hier sagt nun der BGH offensichtlich, dieses Risiko muß der Kunde schon selbst tragen, es sei ungerecht dies dem Anbieter aufzudrücken.

Gruß Stefan

Hi,
du hast ggf. recht, nur wenn eben bspw. ein Kabelanbieter im neuen Wohnort deswegen seine Leistung nicht anbieten kann ,weil er kein Kabel ins Haus legen kann (Verbot des Vermieters), dann kann er schlicht seine Leistung nicht erbringen. Und dieser Umstand (kein Verschulden des Mieters/Kunden)gereicht m.E. nun einmal nicht zum Nachteil des Kunden, Wegfall der Geschäftsgrundlage.
http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbr…

all das ist zumindest meine sicht der dinge, die man gerichtlich prüfen lassen müsste…
gruss
living free

Hi,

Und dieser Umstand (kein Verschulden des
Mieters/Kunden)gereicht m.E. nun einmal nicht zum Nachteil des
Kunden, Wegfall der Geschäftsgrundlage.
http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbr…

es ist aber auch kein Verschulden des Dienstanbieters. Nun hat der Gesetzgeber wohl eine Gesetzesänderung beschlossen, nach der dieses Risiko (was passiert in Fällen, die keiner der Vertragspartner beeinflussen kann) jetzt ausdrücklich der Dienstanbieter zu tragen hat. Er muß dieses Risiko nun in seine Preiskalkulation einbeziehen.

all das ist zumindest meine sicht der dinge, die man
gerichtlich prüfen lassen müsste…

Nun, offensichtlich gibt es zumindest bez. des Sonderkündigungsrechtes in Zukunft keinen Klärungsbedarf mehr.
Streitpotential gibt es aber trotzdem reichlich: war der Umzug wirklich nicht zu vermeiden oder diente er nicht doch eher der persönlichen Lebensplanung (interessant vor allem bei Umzügen über rel. kleine Strecken)? Ist ein Dienstanbieter berechtigt bestimmte Rabatte (wie von Dir beschrieben) zu kürzen oder hat er dann einfach „Pech gehabt“? (Denkbar wäre ja z.B., daß die „Gesamtgrundgebühr“ für die Vertragslaufzeit errechnet und der Kunde zur anteiligen Zahlung verpflichtet wird)

Wie das höchste Zivilgericht die bisherige Rechtslage interpretiert hat, wurde ja verlinkt. Zur neuen Rechtslage kann es naturgemäß noch keine Rechtsprechung geben. Insofern hast Du recht, Klärungsbedarf wird es auch weiterhin geben.

Gruß Stefan

Huhu,

also als erstes Mal, was mir überhaupt nicht klar ist, warum der Anbieter angeblich nicht mehr leisten kann?

Der Anbieter hat mit dem Kunden einen Vertrag abgeschlossen, AM ORT X IN DER WOHNUNG Y für die nächsten 24 Monate eine Verbindung bereit zu stellen.

Dies ist unabhängig davon, ob der Kunde konkret dies als seinen Wohnsitz anmeldet, butzt oder auch nicht.

Solange der Anbieter in der Lage ist, diese Verbindung bereit zu stellen, leistet er in vollem Umfang.
Solange eine Seite leistet, begründet sich kein automatisches Sonderkündigungsrecht der anderen Seite „weil die es gerade so will“.

Räumt der Anbieter dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht explizit ein, so ist das reine Kulanz.
Im Rahmen jener Kulanz steht es dem Anbieter jedoch auch frei, die Konditionen der Kulanz zu definieren.

Würde der Anbieter im konkreten Fall argumentieren, dass „die ersten 6 von 24 Monaten kostenlos“ als 25% Reduktion der Anschlussgebühren „in Vorkasse des Dienstleisters“ zu verstehen wäre, würde es dem Kunden wohl sehr schwer fallen, vor Gericht zu begründen, warum er die übrigen 75% nicht zahlen wollen würde.

… abgesehen davon gab es unlängst ein Szenario, wo ein Dienstleister zu Beginn eine Gutschrift erstellt hat, aber prozessual gar nicht in der Lage war, im Falle einer außerordentlichen Kündigung jene Gutschrift zurück zu buchen, so dass es für ihn teurer gewesen wäre, hier eine Forderung zu erstellen als das Ganze durchgehen zu lassen. Aber das nur aus der Praxis, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Gruß,
Michael

Hi und danke Stefan.

im November hat sich ein Anbieter in einem vergleichbaren Fall kulant gezeigt, ohne Grund wahrscheinlich nicht.

Link

Gruss
living free