Behandlungsfehler - Brücken und Co

Hallo,
ich habe nicht viel Hoffnung, wende mich aber trotzdem an euch:

Vor 8 Jahren (da fängts schon an) hat sich meine Mutter Brücken bzw. Plomben machen lassen. Eine Brücke hat gewackelt und sie ist nochmal zur Zahnärztin und hat gefragt, ob auch alles in Ordnung sei, weil die eine Brücke auch wackelt!!! Die Zahnärztin meinte nur: „Wenn die Brücke rausfällt, kleben Sie´s mit nem Kaugummi und kommen wieder. Aber ich merke gerade nicht, dass die Brücke wackelt“ (keine Röntkenbilder). Ja und jetzt, nach 8 Jahren ist die Brücke rausgefallen … meine Mutter zum Zahnarzt … die Brücke war weggefallen, weil die Zähne darunter abgefault waren! Jetzt war es ein anderer Arzt und hat gleich Röntgenaufnahmen gemacht und meinte: „Ja, da sind ja Luftlöcher zwischen allen Brücken und Plomben.“ Tja … also meine Mutter meint, es wäre 100% ein Behandlungsfehler, aber sie könne ja jetzt nichts mehr machen, weil es schon so lange her ist und sie auch nicht weiß, wie sie es der Zahnärztin nachweisen soll, dass sie auch damals diese Fehler gemacht hat und sie nicht mit der Zeit entstanden sind.

Habt ihr Rat? Würde mich wirklich freuen, Rückmeldungen zu bekommen!
MfG Stefan

Hallo

Auf jeden Fall schlecht behandelt. Wenne eine Brücke wackelt - und dazu braucht man kein Röntgenbild - , muss sie runter, weil sonst eben genau das passiert, was deiner Mutter passiert ist. Ob man da nach so langer Zeit noch Ansprüche geltend machen kann, glaube ich aber nicht. Sie hätte gleich zu einem anderen Zahnarzt gehen sollen. Außerdem müsste die Sache nach acht Jahren längst verjährt sein.

Gruß
Tamtaram

Hallo,
ich habe nicht viel Hoffnung, wende mich aber trotzdem an
euch:

Servus Stefan,

Vor 8 Jahren (da fängts schon an) hat sich meine Mutter
Brücken bzw. Plomben machen lassen. Eine Brücke hat gewackelt
und sie ist nochmal zur Zahnärztin und hat gefragt, ob auch
alles in Ordnung sei, weil die eine Brücke auch wackelt!!! Die
Zahnärztin meinte nur: „Wenn die Brücke rausfällt, kleben
Sie´s mit nem Kaugummi und kommen wieder. Aber ich merke
gerade nicht, dass die Brücke wackelt“ (keine Röntkenbilder).

Wenn man eine neue Brücke ganz ohne irgendetwas dazwischen einsetzen würde , und eine Röntgenaufnahme machen, würde die Aufnahme sich nicht von der einer Brücke unterscheiden, die ordnungsgemäß mit Zement eingesetzt worden ist. Nach einiger Zeit (etliche Monate) könnte man vielleicht etwas erkennen.

Ja und jetzt, nach 8 Jahren ist die Brücke rausgefallen …
meine Mutter zum Zahnarzt … die Brücke war weggefallen, weil
die Zähne darunter abgefault waren! Jetzt war es ein anderer
Arzt und hat gleich Röntgenaufnahmen gemacht und meinte: „Ja,
da sind ja Luftlöcher zwischen allen Brücken und Plomben.“

So wird er es wohl nicht gesagt haben und so wird es wahrscheinlich auch nicht sein. ‚Luftlöcher zwischen allen Brücken und Plomben‘ ist Deine Formulierung. Was hat er wirklich gesagt?

Tja… also meine Mutter meint, es wäre 100% ein
Behandlungsfehler, aber sie könne ja jetzt nichts mehr machen,
weil es schon so lange her ist und sie auch nicht weiß, wie
sie es der Zahnärztin nachweisen soll, dass sie auch damals
diese Fehler gemacht hat und sie nicht mit der Zeit entstanden
sind.

Habt ihr Rat? Würde mich wirklich freuen, Rückmeldungen zu
bekommen!

Jetzt geht’s ins juristische, da muss ich aufpassen, dass ich den Anwaltskollegen hier nicht ins Handwerk pfusche :wink:

Also: Stellen wir uns mal vor, ein Zahnarzt setzt eine Brücke so ein, dass sie wackelt. Dann müßte sie z.B. verkantet eingesetzt worden sein, der Zementspalt wäre viel größer, als bei einer formschlüssig sitzenden Brücke. In so einem Fall könnte sich der Zement über die Jahre auflösen und Bakterien zwischen Krone und Zahnstumpf gelangen.
NUR: eine Brücke, die verkantet eingesetzt wird, passt nicht mit dem Gegenkiefer zusammen - sie stört beim Zubeißen. So ein Patient geht mit so einer Brücke nicht freiwillig nach Hause. Der beschwert sich, weil er den Mund nicht ganz zubringt.

Andere Möglichkeit: Es war nur unter einer der Kronen (genug) Befestigungszement. Für den einen Zahn hätte es gereicht, der andere hätte zu wenig abbekommen. Das könnte zu so einem Effekt führen.
Ist denn Deine Mutter acht Jahre lang nicht mehr bei diesem ZA gewesen? Auch bei keinem anderen?

Sei’s drum. Wenn der Fall so gelaufen wäre wie in Version zwei (zu wenig-, oder kein-, oder ein ungeeigneter Befestigungszement), dann wäre dieses Vorgehen möglicherweise das, was die Juristen eine ‚unerlaubte Handlung‘ nennen. Schäden die auf diese Weise entstehen, verjähren m.W. erst nach vielen Jahren.

Wenn hinter der Aussage mit der ‚Luft‘ unter Füllungen und Brücken irgendein fassbarer faktischer Inhalt stecken würde, wären die zahnmdizinischen Folgen weitreichend und unabsehbar. In so einem Fall gibt es nur zwei Möglichkeiten:

  • alles schlucken und resignieren. Mit dem Vertrauen in die jetzt notwendige (und wahrscheinlich aufwändige) Behandlung wird es dann nicht weit her sein, oder

  • zu einem Anwalt (möglichst Medizinrechtler) gehen und eine erste Beratung erbitten. Erstmal keine zweite zahnärztliche Meinung einholen. Hier geht es im Zweifelsfall um Beweissicherung und prozedurales know how, da ist mit ‚do it yourself‘, auch mit Hilfe von w-w-w.de, nicht viel zu machen.

Bin gespannt, was die anderen Experten sagen.

BTW: Man kann den Anwalt schon am Telefon fragen, was so eine Erstberatung kostet. Das ist meistens gar nicht so teuer wie man glauben möchte.

Gruß

Kai

Hallo,

  • zu einem Anwalt (möglichst Medizinrechtler) gehen und eine
    erste Beratung erbitten. Erstmal keine zweite zahnärztliche
    Meinung einholen. Hier geht es im Zweifelsfall um
    Beweissicherung und prozedurales know how, da ist mit ‚do it
    yourself‘, auch mit Hilfe von w-w-w.de, nicht viel zu machen.

Warum Kosten für einen Anwalt ausgeben. Wenn es eine vertragsärztliche Kassenleistung war, dann kann auch der Weg über § 66 SGB V versucht werden.

http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__66.html

Schließlich sollte die Krankenkasse auch ein Eigeninteresse daran haben.

Gruß Woko

das ganze ist 8 jahre her, ich bezweifle das wenn nicht im laufe der jahre beschwerden gemacht wurden und diese auch bewiesen werden können das man es noch der zahnärztin *anhängen kann*

Ps: Röntgen hätte zur damaligen zeit nichts gebracht, den Röngtenstrahlen durchdringen kein Metal.

Hallo,

die Verjährung beginnt mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (allerdings max. 30 Jahre) zu laufen. Insoweit ist eine Verjährung nicht zwangsweise eingetreten.

Gruß

Hallo,

dabei stellt sich immer die Frage, ob Rechtschutzversicherung besteht, da solche Verfahren in aller Regel kostenintensiv werden.

Eine kostengünstige Möglichkeit wäre es, ein entsprechendes Gutachten beim MDK (medizinischen Dienst der Krankenkasse) in Auftrag zu geben. Dieses ist zwar für kein Gericht bindend, kann aber uU schon mal indiziell eine Richtung weisen, in die das Ganze laufen könnte.

lg

Sorry hierbei haftet die verjährung nicht!
garantiezeit an Zahnersatz beträgt in der regel 3 jahre.

es besteht keinerlei haftung wenn es nach 8 jahren der fall war das alles runter musste. da sich unter verschiedenen umstäden karies bilden konnte. der nebenbei bemerkt von keinem za auf grund einer rö aufnahme an kronen bemerkt werden könne wenn es sie sich uter der brücke befindet.

das die kronen nach einer gewissen zeit undicht sind kommt vor vor allem wenn keinerlei prophylaxemaßnahmen durchgefürht wurden.
diese geschichte nach 8 jahren aufzugreifen und den damaligen za zu beschuldigen wird höchst warscheinlich nur etwas bringen wenn der patient bezeugen kann bzw. den beweis erbringen kann das es damals schon beschwerden gab, besonderst in den 3 jahren nach einsetzen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Hallo

ich habe nicht viel Hoffnung, wende mich aber trotzdem an
euch:

Vor 8 Jahren (da fängts schon an) hat sich meine Mutter
Brücken bzw. Plomben machen lassen. Eine Brücke hat gewackelt
und sie ist nochmal zur Zahnärztin und hat gefragt, ob auch
alles in Ordnung sei, weil die eine Brücke auch wackelt!!! Die
Zahnärztin meinte nur: "Wenn die Brücke rausfällt, kleben
Sie´s mit nem Kaugummi und kommen wieder.

Nun, das kommt sehr selten vor aber wenn machen es viele ZA`s so, es ist im wesetnlichen besser wenn der ZE von selbst runter kommt, da das Keramik oder die Zähne nicht beim runterklopfen beschädigt werden.

Aber ich merke
gerade nicht, dass die Brücke wackelt" (keine Röntkenbilder).

Die Röntgenaufnahmen hätten nichts gebracht, da Röntgenstrahlen das Material der Brücken und Kronen nicht druchdringen.

Ja und jetzt, nach 8 Jahren ist die Brücke rausgefallen …

Kommt vor, vor allem wenn Patienten die Prophylaxemaßnahmen nicht wahr nehemen, die Brücke nicht mehr dicht ist, der Zahn darunter angegriffen wird und sich Karies bildet.

meine Mutter zum Zahnarzt … die Brücke war weggefallen, weil
die Zähne darunter abgefault waren!

Passiet siehe oben! und nach 8 Jahren ist die Wahrscheinlichkeit größer. Zahnersatz und Füllungen hallten nicht ein Lebenlang! Bei guter Pflege und einhalten von Prophylaxemkaßnahmen, 6-15 Jahre.

Jetzt war es ein anderer
Arzt und hat gleich Röntgenaufnahmen gemacht und meinte: „Ja,
da sind ja Luftlöcher zwischen allen Brücken und Plomben.“ Tja

nach 8 Jahren kann das passieren, wobei ich gerne den genauen wortlaut des ZA´s wüsste.

… also meine Mutter meint, es wäre 100% ein
Behandlungsfehler, aber sie könne ja jetzt nichts mehr machen,
weil es schon so lange her ist und sie auch nicht weiß, wie
sie es der Zahnärztin nachweisen soll, dass sie auch damals
diese Fehler gemacht hat und sie nicht mit der Zeit entstanden
sind.

Woher will deine Mutter wissen das nichts mit der Zeit entstanden ist?
Sich einfach mal an die zuständige Zahnärztekammer wenden, denn Fall auftragen. Die damalige Ärztin muss noch Aufzeichnungen und Röntgenaufnahemen vom Ist-Zustand aufweisen können (Aufbewahrungspflicht 10 Jahre.)
Ob es was bringt bezweifle ich stark.

Habt ihr Rat? Würde mich wirklich freuen, Rückmeldungen zu
bekommen!
MfG Stefan

Grüsse

Vertraglich nicht, aber bei Ansprüche aus Delikt greifen andere Verjährungsvorschriften.

siehe § 199 II BGB

Bei aller Liebe lucia, aber Du solltest Dich vieleicht doch auf die Sachen beschränken, von denen Du wirklich etwas weißt. Überzeugung ist etwas anderes als Wissen.

Gruß

Kai

Hallo Stefan,

bevor die rechtlichen Empfehlungen allzu kuriose Ausmaße annehmen, will ich mal ein paar grundsätzliche Feststellungen treffen:

  1. eine gesetzlich festgelegte Garantie auf zahnärztliche Leistungen gibt es überhaupt nicht.

  2. die gesetzliche Gewährleistung für zahnärztlich-prothetische Maßnahmen beträgt 2 Jahre beginnend mit dem Tag der Eingliederung. Diese Gewährleistung beschränkt sich auf die Maßnahmen des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen. Bei Privatpatienten gibt es überhaupt keine Gewährleistung.

  3. Ein Zahnarzt kann über die gesetzlichen Regelungen hinaus mit dem Patienten Garantien oder Gewährleistungsfristen vereinbaren im Sinne einer zusätzlichen Serviceleistung.

  4. die 30 jährige Verjährung bezieht auf Haftungsfragen im Rahmen vorsätzlich begangener Behandlungsfehler.

  5. In diesem Fall den Rechtsweg zu beschreiten, das heißt mit Hilfe eines Anwaltes einen Behandlungsfehler oder Schadensersatzansprüche beweisen zu wollen, hat nach meinem Dafürhalten nicht die geringsten Erfolgsaussichten. Wenn der beschriebene Schaden (eine wackelnde Brücke) 8 Jahre lang so nebensächlich für den Patienten war, dass keine Beschwerden auftraten und kein anderer Zahnarzt aufgesucht wurde um diesen Mangel überprüfen und gegebenenfalls abstellen zu lassen, wäre es reiner Zufall, wenn man mit einer entsprechenden Klage Erfolg haben würde.

  6. Kronen und Brücken werden nicht undicht im Laufe der Zeit. Bei von Anfang an mangelhafter Passung kann sich der Zement aus der von Anfang an zu großen Zementfuge auswaschen und damit eine Kariesentstehung unter den Kronen ermöglichen.

  7. auch eine professionelle Zahnreinigung erhöht nicht die „Lebenserwartung“ einer Krone. Sie verzögert lediglich parodontale Erkrankungen, die wiederum eine Erneurung von Zahnersatz nötig machen, ohne dass der Zahnersatz selber defekt ist.

  8. Ich habe im Laufe meines zahnärztlichen Berufslebens zehntausende von Röntgenaufnahmen geprüft. Dabei konnte ich auch viele Behandlungsfehler sehen, allerdings noch nie Luftblasen unter Füllungen.

Die Wahrscheinlichkeit, dass Deine Mutter mit einer Schadensersatzklage Erfolg haben würde, geht gegen Null. Ein ursächlicher Zusammenhang wird sich nach einer so langen Zeit nicht beweisen lassen. Ihr müsstet dem damaligen Zahnarzt nachweisen, dass er es damals an der notwendigen zahnärztlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. Ein solcher Nachweis ist fast unmöglich.

Ich kann Deiner Mutter nur raten, die Schäden in Ordnung bringen zu lassen und in Zukunft niemals wieder mit einem vermeintlichen Mangel 8 Jahre zu leben, ohne diesen abstellen zu lassen.

Gruß
Gero

Hallo Woko,

schön, dass endlich auch einmal jemand in diesem Brett Stellung nimmt, der sich in sozialrechtlichen Belangen auskennt.

Gruß
Gero