Wenn ein Ehepaar den Eigenanteil für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen will, ist es dann möglich, die Kosten nur auf den Bruttoverdienst des Verursachers anzurechnen? Die entsprechenden Rechnungen und Belege wären nur auf den einen Ehepartner ausgestellt.
Wie müsste es dann vorgehen? Welche Art von Steuererklärung müsste es wählen? Oder wird immer das gemeinsame Einkommen als Grundlagen genommen?
Wenn man davon ausgeht, dass die Kosten tatsächlich berücksichtigungsfähig sind (laut den Einkommensteuer-Richtlinien wird z. B. unterschieden zwischen homologer und heterologer künstlicher Befruchtung), dann müsste in diesem Fall die getrennte Veranlagung beantragt werden.
Allerdings ist zu prüfen, ob diese Veranlagungsform in ihrer Gesamtheit wirklich günstiger als die Zusammenveranlagung ist.
Auszugehen wäre von einer IVF, sie ist steuerlich berücksichtigbar. Allerdings habe ich im Netz gelesen, dass bei der Grundlage für außergewöhnliche Belastungen auch bei getrennter Veranlagung die gemeinsamen Einkünfte als Grundlage genommen werden. Dazu gibt es wohl auch gerade eine Prüfung durch den Bundesfinanzhof. Zitat:
"Einspruch: Zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung
Bei einer getrennten Veranlagung wird jeder Ehepartner wie eine Einzelperson veranlagt. Ausnahme: Der Eigenanteil bei den außergewöhnlichen Belastungen, die „zumutbare Belastung“, wird weiter vom gemeinsamen Einkommen der Ehepartner ermittelt. Ob dies rechtmäßig ist, prüft zurzeit der Bundesfinanzhof. Wenn Sie die getrennte Veranlagung beantragen und außergewöhnliche Belastungen über dem Eigenanteil geltend machen, sollte Sie nach Erhalt des Steuerbescheids diesen Muster-Einspruch verwenden." Quelle: www.steuertipps.de
Kann mir dazu jemand etwas sagen? Wo finde ich den gegebenenfalls eine Entscheidung oder kann in den Stand der Prüfung einsehen?
Bereits die Vorinstanz (FG München, Az sh. im anh. Verfahren des BFH) hat eindeutig entschieden. Nur weil der Klagende bis zum Ende der Finanzrechtskette geht, heißt das nicht, dass er mit Erfolg rechnen kann.
Meine bescheidene Meinung ist, dass der BFH genauso wie das FG entscheiden wird. Etwas anders wäre paradox.
Daher sollte man nicht zuviel Hoffnung in diese Entscheidung setzen.