Beherbergungsvertrag

Hallihallo,

gerade haben wir über eine interessante Hypothese diskutiert:

Eine Jugendgruppe zieht in ein Wohnheim ein (gegen Bezahlung). Nach einigen Tagen stellt der Gruppenleiter bei einem der Teilnehmer Kopfläuse fest. Er teilt dies der Wohnheimleitung mit woraufhin diese die gesamte Gruppe aus dem Heim wirft.

Die Heimleitung verlangt trotzdem die vollständige Bezahlung und verlangt Schadenersatz vom Organisator.

Es gibt nun zwei Ansätze: Der Eine beruft sich auf die einseitige Kündigung des Beherbergungsvertrages durch die Heimleitung ohne wichtigen Grund und verweigert die Bezahlung.

Der Andere beruft sich auf die Meldepflicht von Läusen und den, somit berechtigten, Hinauswurf der Gruppe und somit Schadenersatzpflicht.

Ich persönlich bin der Meinung dass man das befallene Kind vielleicht aus der Einrichtung entfernen dürfte, keinesfalls aber die ganze Gruppe.

Wie seht Ihr das?

Viele Grüße
Rolf

Diesen Ansatz verstehe ich nicht:

Der Andere beruft sich auf die Meldepflicht von Läusen und
den, somit berechtigten, Hinauswurf der Gruppe und somit
Schadenersatzpflicht.

Wieso ergibt sich aus einer Meldepflicht, dass man jemanden hinauswerfen darf?

Ich habe mir jetzt keine vertieften Gedanken über den Fall gemacht, aber Schadensersatz kommt überhaupt nicht in Frage, denn er setzt vertragswidriges Verhalten und auch noch Verschulden voraus. Wo soll das bei jemandem, der von Läusen befallen wird, liegen? Wenn überhaupt (das lasse ich offen), verhält sich das Hotel, die Herberge pflichtwidrig und muss Schadensersatz leisten.

Levay

Hi,

Wieso ergibt sich aus einer Meldepflicht, dass man jemanden
hinauswerfen darf?

Jetzt hab ich mit dem Gesundheitsamt telefoniert und der gute Mann hat mich auf folgendes hingewiesen:

http://www.nlga.niedersachsen.de/master/C9879686_N78…

Gesetzliche Bestimmungen, Mitteilungspflicht (§§ 33, 34 IfSG)
Nach § 33 und 34 Infektionsschutzgesetz besteht für Sorgeberechtigte von Kindern mit Läusebefall die Verpflichtung, die Leitung einer von ihrem Kind besuchten Gemeinschaftseinrichtung über den Läusebefall zu unterrichten. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat den beobachteten Läusebefall gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich mitzuteilen. Personen, die verlaust sind, dürfen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht mehr betreten oder an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen, so lange bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.

D.h. die Meldung der Eltern wäre korrekt. Mit „Personen die verlaust sind“ dürfte man aber eigentlich nur das befallene Kind entfernen und nicht die ganze Gruppe.

Stellt sich die Frage wer für die Kosten aufkommt. Da bin ich jetzt völlig ratlos.

Viele Grüße
Rolf