Behindertenparkplätze

Guten Morgen,
rein rechtliche Frage - bitte keine ethischen Diskussionen hochkommen lassen.
Inwieweit ist ein Behindertenparkplatz auf einem Privatgelände wie einem Supermarkt bindend?
Ist eine Auszeichnungsform Pflicht (letzt wolle mir jeamnd aufdiskutieren, es muss das blaue Schild in Augenhöhe sein…)?
Was kann wer tun (rechtlich), wenn ein Nichtbehinderter den Parkplatz nutzt?
Danke … ich parke übrigens auf normalen Plätzen und gehe halt 20 Schritte mehr.
M

Guten Morgen!

Inwieweit ist ein Behindertenparkplatz auf einem Privatgelände
wie einem Supermarkt bindend?

Im Rahmen seines Hausrechts kann der Betreiber des Supermarkts die Art der Nutzung vorgeben. Das wird er in aller Regel auch machen. Er wird z. B. den Bereich vor der Eingangstür nicht zum Parken freigeben, andere Bereiche für Fahrräder und für Einkaufswagen vorsehen und wird Plätze für den Lieferverkehr reservieren. Natürlich können auch Behindertenparkplätze ausgewiesen sein. Besucher sollten sich daran halten, andernfalls könnte der Inhaber des Hausrechts z. B. ein Hausverbot aussprechen.

Ist eine Auszeichnungsform Pflicht (letzt wolle mir jeamnd
aufdiskutieren, es muss das blaue Schild in Augenhöhe
sein…)?

Formvorschriften gibt es dafür m. W. nicht. Ob der Betreiber ein blaues oder doch lieber ein lila kariertes Schild bevorzugt, entscheidet er nach Gutdünken.

Gruß
Wolfgang

Hallo

Was kann wer tun (rechtlich), wenn ein Nichtbehinderter den
Parkplatz nutzt?

Also ohne entsprechenden Ausweis riskiert man eine Anzeige.

mfg M.L.

Hallo

Was kann wer tun (rechtlich), wenn ein Nichtbehinderter den
Parkplatz nutzt?

Also ohne entsprechenden Ausweis riskiert man eine Anzeige.

ja so ist es. Anders sieht es bei Frauenparkplätzen aus. Dort darf jeder sich hinstellen, da rechtlich keine Grundlage besteht.

Zunächst wäre zu Klären, oder der Supermarktparkplatz tatsächlich privates Gelände ist, also durch Zugangsbeschränkungen und Hinweise oder durch die Art der Gestaltung offensichtlich zum Ausdruck gebracht wird, dass der Gebrauch des Geländes nur einem abgegrenzten, von ihm bestimmten Benutzerkreis gestattet ist.

Und ob es sich bei der Kennzeichnung des Parkplatzes um das Verkehrszeichen 314 i. V. m. Zusatzzeichen 1044-10 bzw. einer dem entsprechenden Bodenmarkierung handelt.

In dem Fall dürft ein Bußgeld fällig werden.

Für abweichende Beschreibungen und Kennzeichnungen dürfte das Privatrecht (Hausrecht) gelten: Hausverbot und ggf. Abschleppen.

G imager761

Hallo,

bindend ist so ein durch den Parkplatzbetreiber aufgestelltes Schild (auch wenn es im öffentlichen Verkehrsraum steht) nur im Rahmen des Hausrechts, eine Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Schild mit öffentlich-rechtlichen Mitteln ist nicht möglich (obwohl es manche Bußgeldbehörden gerne hätten).

Anders wäre es, wenn dem Schild eine verkehrsrechtliche Anordnung zugrunde liegt (die auch auf Privatgrund möglich wäre). Dann gibt es eine Verwarnung oder gar ein Bußgeld.

Gruss

Iru

Quellen bitte

Also ohne entsprechenden Ausweis riskiert man eine Anzeige.

Von wem?
Auf welcher Rechtsgrundlage?

Gruß

S.J.

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Hallo,

Anders wäre es, wenn dem Schild eine verkehrsrechtliche
Anordnung zugrunde liegt (die auch auf Privatgrund möglich
wäre). Dann gibt es eine Verwarnung oder gar ein Bußgeld.

und woran erkenne ich dies?

Thx Diphda

Hi,

Und ob es sich bei der Kennzeichnung des Parkplatzes um das
Verkehrszeichen 314 i. V. m. Zusatzzeichen 1044-10 bzw. einer
dem entsprechenden Bodenmarkierung handelt.

In dem Fall dürft ein Bußgeld fällig werden.

das bedeutet, dass Privatgrundstücksbesitzer amtlich wirksame Schilder aufstellen dürfen?
Ich verstehe das nicht ganz. Auf öffentlichen Straßen gilt die STVO u.a. Gesetze. Aber auch auf Privatgelände nur durch Kennzeichnung durch ein Schild.?
Darf denn jeder Privatmann einfach ein öff. Verkerhrszeichen aufstellen?

Für abweichende Beschreibungen und Kennzeichnungen dürfte das
Privatrecht (Hausrecht) gelten: Hausverbot und ggf.
Abschleppen.

Müsste das Abschleppen dann per Schild angedroht werden?

Thx D.

Hallo,

Anders wäre es, wenn dem Schild eine verkehrsrechtliche
Anordnung zugrunde liegt (die auch auf Privatgrund möglich
wäre). Dann gibt es eine Verwarnung oder gar ein Bußgeld.

und woran erkenne ich dies?

Zunächst überhaupt nicht. Sollte man aber verwarnt werden, wäre die Frage nach der verkehrsrechtlichen Anordnung obbligatorisch. Dann muss die Bußgeldbehörde diese nachweisen.

Gruss

Iru

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