Bei einer Behinderung von unter 50% wird gemäß Einkommensteuergesetz ein Pauschbetrag nur dann gewährt, wenn man eine Rente aufgrund dieser Behinderung bekommt bzw. eine dauernde Bewegungseinschränkung hat oder die Behinderung aufgrund einer Berufskrankheit beruht.
Meine Frage:
Galten diese Einschränkungen auch schon in den 80er Jahren? Oder wurde damals der Pauschbetrag für 40% Behinderung uneingeschränkt gewährt?
Hintergrund dieser Fragestellung ist die nachträgliche Anerkennung der Pauschbeträge für eine Behinderung von 40% (ohne die oben genannten zusätzlichen Merkmale) bis ins Jahr 1987 zurück.
Im www hab ich bisher nur die aktuellen Regelungen gefunden.
MfG
Werner