Behindertenpauschbetrag bei 40% Behinderung

Bei einer Behinderung von unter 50% wird gemäß Einkommensteuergesetz ein Pauschbetrag nur dann gewährt, wenn man eine Rente aufgrund dieser Behinderung bekommt bzw. eine dauernde Bewegungseinschränkung hat oder die Behinderung aufgrund einer Berufskrankheit beruht.

Meine Frage:
Galten diese Einschränkungen auch schon in den 80er Jahren? Oder wurde damals der Pauschbetrag für 40% Behinderung uneingeschränkt gewährt?

Hintergrund dieser Fragestellung ist die nachträgliche Anerkennung der Pauschbeträge für eine Behinderung von 40% (ohne die oben genannten zusätzlichen Merkmale) bis ins Jahr 1987 zurück.

Im www hab ich bisher nur die aktuellen Regelungen gefunden.

MfG
Werner

Hi,
das ist einer der wenigen §§, der nicht alle Jahre überarbeitet wurde. Es galt also auch damals.
Die Bescheide sind aber nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist änderbar § 169, 170 Abgabenordnung. Das wird das Finanzamt aber schon mitteilen.

Viele Grüße
Cirwalda

Schade eigentlich. Da die Person die genannten Zusatzmerkmale nicht hat, fällt der Pauschbetrag wohl flach… schade.
Trotzdem vielen Dank.

MfG
Werner

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