Hallöchen,
wenn jemand ohne Behinderung eingestellt wird und im Laufe seiner Arbeitszeit an Diabetes erkrankt und in Folge dessen einen GdB zuerkannt bekommt:
- Muss er dies dem AG mitteilen?
- Spielt es eine Rolle, ob 50% (Schwerbeh.)?
- Kann der GdB auf Patienten-Verlangen wieder zurückgenommen werden (vor Ablauf des Zeitrahmens)?
Vielen Dank!
Gruß
MrMoods
Hallöchen,
Auch Hallo,
wenn jemand ohne Behinderung eingestellt wird und im Laufe
seiner Arbeitszeit an Diabetes erkrankt und in Folge dessen
einen GdB zuerkannt bekommt:
- Muss er dies dem AG mitteilen?
Nein. Die überwiegende Rechtsmeinung geht sogar so weit, daß der AN seit Verabschiedung des AGG auf entsprechende Fragen sogar lügen darf, ist aber m. W. noch nicht durch das BAG entschieden
- Spielt es eine Rolle, ob 50% (Schwerbeh.)?
Ja. Ein GdB unter 50 ist arbeitsrechtlich vollkommen irrelevant, sofern keine Gleichstellung durch die AA ausgesprochen wurde.
- Kann der GdB auf Patienten-Verlangen wieder zurückgenommen
werden (vor Ablauf des Zeitrahmens)?
Nein, wenn der Bescheid unbefristet war. Der Betroffene ist aber frei, einen Veränderungsantrag zu stellen. Außerdem ist der Betroffene grundsätzlich nicht gezwungen, eine Vergünstigung in Anspruch zu nehmen.
Vielen Dank!
Scho’ recht
Gruß
MrMoods
&Tschüß
Wolfgang
Hi,
erstmal Danke. Hab aber noch Fragen… 
- Muss er dies dem AG mitteilen?
Nein. Die überwiegende Rechtsmeinung geht sogar so weit, daß
der AN seit Verabschiedung des AGG auf entsprechende Fragen
sogar lügen darf, ist aber m. W. noch nicht durch das BAG
entschieden
- Spielt es eine Rolle, ob 50% (Schwerbeh.)?
Ja. Ein GdB unter 50 ist arbeitsrechtlich vollkommen
irrelevant, sofern keine Gleichstellung durch die AA
ausgesprochen wurde.
Das heißt im Umkehrschluss:
- bei >50% muss er es mitteilen?
- bei >50% mzss er es mitteilen, nur wenn er Vergünstigungen in Anspruch nehmen will?
Nehmen wir mal an, Letzteres sei der Fall. Der AN hat es dem AG also nicht mitgeteilt. Nun kommt es eines Tages soweit, daß er gekündigt werden soll. Kann er sich dann „auf den letzten Drücker“ noch auf den GdB berufen oder hat er „Pech gehabt“, weil er es anfangs verschwiegen hat?
Hätte er es mitteilen MÜSSEN, wäre ja sogar sein Arbeitsverhältnis erst recht in Gefahr, weil er relevante Angaben verschwiegen hat, oder?
Gruß
MrM
Hi,
erstmal Danke. Hab aber noch Fragen… 
- Muss er dies dem AG mitteilen?
Nein. Die überwiegende Rechtsmeinung geht sogar so weit, daß
der AN seit Verabschiedung des AGG auf entsprechende Fragen
sogar lügen darf, ist aber m. W. noch nicht durch das BAG
entschieden
- Spielt es eine Rolle, ob 50% (Schwerbeh.)?
Ja. Ein GdB unter 50 ist arbeitsrechtlich vollkommen
irrelevant, sofern keine Gleichstellung durch die AA
ausgesprochen wurde.
Das heißt im Umkehrschluss:
- bei >50% muss er es mitteilen?
- bei >50% mzss er es mitteilen, nur wenn er Vergünstigungen
in Anspruch nehmen will?
Der Sinn dieser Fragestellung ist dunkel. Überprüfe mal bitte die Zeichensetzung.
Nehmen wir mal an, Letzteres sei der Fall. Der AN hat es dem
AG also nicht mitgeteilt. Nun kommt es eines Tages soweit, daß
er gekündigt werden soll. Kann er sich dann „auf den letzten
Drücker“ noch auf den GdB berufen oder hat er „Pech gehabt“,
weil er es anfangs verschwiegen hat?
Ja, der AN kann den „Joker“ noch nachträglich ziehen, wenn der AN Kündigungsschutzklage einreicht.
Hätte er es mitteilen MÜSSEN, wäre ja sogar sein
Arbeitsverhältnis erst recht in Gefahr, weil er relevante
Angaben verschwiegen hat, oder?
Habe ich doch schon oben geantwortet: Der AN muß NICHT offenbaren, wenn er das nicht offenbaren will.
Gruß
MrM
&Tschüß
Wolfgang
Text der Arbeitsagentur
Nehmen wir mal an, Letzteres sei der Fall. Der AN hat es dem
AG also nicht mitgeteilt. Nun kommt es eines Tages soweit, daß
er gekündigt werden soll. Kann er sich dann „auf den letzten
Drücker“ noch auf den GdB berufen oder hat er „Pech gehabt“,
weil er es anfangs verschwiegen hat?
Ja, der AN kann den „Joker“ noch nachträglich ziehen, wenn der
AN Kündigungsschutzklage einreicht.
Hallo,
das habe ich bisher immer anders verstanden. Die Arbeitsagentur beschreibt es hier:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26182/Navigation/zen…
Demnach kann ich nur Gleichstellung beantragen, BEVOR die Kündigung erteilt wird.
Zitat:
…entschieden, dass dieser nur dann greift, wenn der Arbeitnehmer :einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen :mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat.
Habe ich da ein Verständnisproblem?
VG
Monroe
Hallo monroe,
Du schmeißt da zwei Sachen durcheinander, denn grundsätzlich gilt:
-
zum Zeitpunkt der arbeitsrechtlichen Maßnahme (z. B. Kündigung) muß der Bescheid über Schwerbehinderung oder Gleichstellung bereits vorliegen, sofern es sich nicht um eine „offensichtliche“ Schwerbehinderung handelt oder der vorläufige Rechtsschutz gem. § 69 SGB IX greift.
-
War ein AN zum Zeitpunkt der Maßnahme bereits geschützt, kann er/sie den Schutz auch nachträglich nach Ausspruch der arbeitsrechtlichen Maßnahme durch den AG geltend machen
&Tschüß
Wolfgang