Hallo,
WORKER arbeitet in einer großen Firma im 3-Schicht-betrieb (Früh 6- 14, Spät 14-22, Nacht 22-6 Uhr)
und bekommt immer wieder Probleme wenn er in den Spät- und Nachtschichtwochen an der BR-Sitzung (Beginn jeden Donnerstag um 9.15 Uhr) teilnehmen will.
WORKER hat einen Anfahrtsweg zur Arbeit von ca. 1 Stunde und
beruft sich auf das Arbeitszeitgesetz § 5 ( 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach Arbeitsende). Was für ihn bedeutet dass er den Nachtschichtbeginn am Mittwoch 22 Uhr nicht wahrnehmen kann, weil er 11 Stunden später, an der BR-Sitzung teilnehmen muss. Dies hat er seinem Fertigungsleiter und seinem Chef schriftlich per E-Mail (mit Lesebestätigung) mitgeteilt, bekam aber leider keine Antwort.
Laut der Geschäftsordnung ist für das BR-Gremium die Schichtarbeit kein Grund zum Versäumen einer BR-Sitzung!
Der Personalchef und Fertigungsleiter behaupten dagegen es gebe ein Arbeitsgerichtsurteil (außerhalb Bayerns gesprochen) indem die BR-Tätigkeit ein Ehrenamt ist, nicht als Arbeitszeit zu sehen ist, und
7 Stunden Ruhezeit reichen.
Mein Fertigungsleiter warf WORKER aufgrund dieses Urteils schon unentschuldigtes Fehlen vor und wollte ihn in einer Spätschichtwoche nach der Sitzung um 11Uhr heim schicken, WORKER sollte dann halt zur Spätschicht wieder kommen!
Kann mir hierzu bitte jemand die folgenden Fragen beantworten:
Wo kann man dieses Arbeitsgerichtsurteil nachlesen und was bedeutet dies für Betriebsräte in Bayern?
Kann das Verhalten in der Nachtschichtwoche eine Abmahnung zur Folge haben? (Was tun, wenn eine Abmahnung kommt.)
Darf der Fertigungsleiter WORKER um 11 Uhr heimschicken und von ihm
verlangen das er die Arbeit um 14 Uhr zur Spätschicht wieder aufnehmen soll.
Viele Grüße
Josef