Behinderung der Betriebsratsarbeit ?

Hallo,

WORKER arbeitet in einer großen Firma im 3-Schicht-betrieb (Früh 6- 14, Spät 14-22, Nacht 22-6 Uhr)
und bekommt immer wieder Probleme wenn er in den Spät- und Nachtschichtwochen an der BR-Sitzung (Beginn jeden Donnerstag um 9.15 Uhr) teilnehmen will.
WORKER hat einen Anfahrtsweg zur Arbeit von ca. 1 Stunde und
beruft sich auf das Arbeitszeitgesetz § 5 ( 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach Arbeitsende). Was für ihn bedeutet dass er den Nachtschichtbeginn am Mittwoch 22 Uhr nicht wahrnehmen kann, weil er 11 Stunden später, an der BR-Sitzung teilnehmen muss. Dies hat er seinem Fertigungsleiter und seinem Chef schriftlich per E-Mail (mit Lesebestätigung) mitgeteilt, bekam aber leider keine Antwort.
Laut der Geschäftsordnung ist für das BR-Gremium die Schichtarbeit kein Grund zum Versäumen einer BR-Sitzung!

Der Personalchef und Fertigungsleiter behaupten dagegen es gebe ein Arbeitsgerichtsurteil (außerhalb Bayerns gesprochen) indem die BR-Tätigkeit ein Ehrenamt ist, nicht als Arbeitszeit zu sehen ist, und
7 Stunden Ruhezeit reichen.
Mein Fertigungsleiter warf WORKER aufgrund dieses Urteils schon unentschuldigtes Fehlen vor und wollte ihn in einer Spätschichtwoche nach der Sitzung um 11Uhr heim schicken, WORKER sollte dann halt zur Spätschicht wieder kommen!

Kann mir hierzu bitte jemand die folgenden Fragen beantworten:
Wo kann man dieses Arbeitsgerichtsurteil nachlesen und was bedeutet dies für Betriebsräte in Bayern?

Kann das Verhalten in der Nachtschichtwoche eine Abmahnung zur Folge haben? (Was tun, wenn eine Abmahnung kommt.)

Darf der Fertigungsleiter WORKER um 11 Uhr heimschicken und von ihm
verlangen das er die Arbeit um 14 Uhr zur Spätschicht wieder aufnehmen soll.

Viele Grüße
Josef

Hallo,

WORKER arbeitet in einer großen Firma im 3-Schicht-betrieb
(Früh 6- 14, Spät 14-22, Nacht 22-6 Uhr)
und bekommt immer wieder Probleme wenn er in den Spät- und
Nachtschichtwochen an der BR-Sitzung (Beginn jeden Donnerstag
um 9.15 Uhr) teilnehmen will.
WORKER hat einen Anfahrtsweg zur Arbeit von ca. 1 Stunde und
beruft sich auf das Arbeitszeitgesetz § 5 ( 11 Stunden
ununterbrochene Ruhezeit nach Arbeitsende). Was für ihn
bedeutet dass er den Nachtschichtbeginn am Mittwoch 22 Uhr
nicht wahrnehmen kann, weil er 11 Stunden später, an der
BR-Sitzung teilnehmen muss.

das ist Quatsch, weil BR-Arbeit keine Arbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist.
(BAG, Urt. v. 19.07.1977 – 1 AZR 376/74 ‑, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972).

Dies hat er seinem
Fertigungsleiter und seinem Chef schriftlich per E-Mail (mit
Lesebestätigung) mitgeteilt, bekam aber leider keine Antwort.
Laut der Geschäftsordnung ist für das BR-Gremium die
Schichtarbeit kein Grund zum Versäumen einer BR-Sitzung!

Kein Widerspruch, denn rechtlich ist das in Ordnung.

Der Personalchef und Fertigungsleiter behaupten dagegen es
gebe ein Arbeitsgerichtsurteil (außerhalb Bayerns gesprochen)
indem die BR-Tätigkeit ein Ehrenamt ist, nicht als Arbeitszeit
zu sehen ist, und 7 Stunden Ruhezeit reichen.

Die 11-Stunden-Regelung gilt nicht, s.o. Unten habe ich die wahrscheinlich gemeinte Rechtsprechung angeführt.

Mein Fertigungsleiter warf WORKER aufgrund dieses Urteils
schon unentschuldigtes Fehlen vor

Arbeitsrechtlich richtig.
.:
und wollte ihn in einer

Spätschichtwoche nach der Sitzung um 11Uhr heim schicken,
WORKER sollte dann halt zur Spätschicht wieder kommen!

Kann mir hierzu bitte jemand die folgenden Fragen beantworten:
Wo kann man dieses Arbeitsgerichtsurteil nachlesen und was
bedeutet dies für Betriebsräte in Bayern?

Das bedeutet nicht nur in Bayern, dass der AN sich überlegen muss, ob er in seiner Ruhezeit an der Sitzung teilnimmt oder verhindert ist.

Hier ist etwas mehr Rechtsprechung:
http://www.arbeitszeit.com/index.php?purl=/showquest…

Kann das Verhalten in der Nachtschichtwoche eine Abmahnung zur
Folge haben? (Was tun, wenn eine Abmahnung kommt.)

Ja, es kann eine Abmahnung zur Folge haben, auf einen Verbotsirrtum kann sich der BR kaum berufen, denn das ist in der Rechtsprechung schon 30 Jahre geklärt.

Darf der Fertigungsleiter WORKER um 11 Uhr heimschicken und
von ihm
verlangen das er die Arbeit um 14 Uhr zur Spätschicht wieder
aufnehmen soll.

Das wäre sehr kurz, da gibt es instanzgerichtliche Rechtsprechung (s.o.), die das beanstanden würde.

Viele Grüße
EK

Hi Josef!

beruft sich auf das Arbeitszeitgesetz § 5 ( 11 Stunden
ununterbrochene Ruhezeit nach Arbeitsende).

Wie schon geschrieben, die Betriebsratstätigkeit ist keine Arbeit gem. Arbeitszeitgesetz.

Die Kollegen im Betriebsrat können die Sitzungen so legen, dass auch einem Schichtarbeiter eine Teilnahme problemlos möglich ist.

Denkbar wäre auch ein entgegenkommender Chef, der Dienstzeiten so legt, dass eine Teilnahme an den Sitzungen möglich ist. Ob die Arbeitszeiten dem AN dann noch Freude bereiten - ?

Gruß Ulli

Hallo,

Danke füe die Hinweise.

Gruße
Josef