es geht um folgenden Sachverhalt: Person X ist Mieter eines Parkplatzes in einer größeren Tiefgarage. Direkt gegenüber von diesem Stellplatz befindet sich eine Zugangstür, die zum Treppenhaus des dazu befindlichen Hauses führt (Fläche zwischen Stellplatz und Tür geschätzt 3-4 Meter breit). Es kommt immer wieder vor – und zwar immer von dem gleichen Fahrzeughalter – dass selbiger direkt vor dieser Tür sein Auto parkt, und zwar deutlich länger als nur ein paar Minuten lang.
Dadurch, dass das falschparkende Fahrzeug dann im unmittelbaren Bereich des Ein-/Auspark-Wendekreises von Person X steht, kann Person X nur unter größter Mühe und quasi „millimeterweise“ ein- bzw. ausparken.
Frage: ist dieses Parkverhalten Nötigung? Kann Person X den Halter des Fahrzeugs deswegen belangen?
Freundlich gemeinte Hinweisschilder, die Person X in dem besagten Bereich aufgehängt hat, werden abgehängt, zerknüllt und auf den Parkplatz von Person X geworfen.
Ich würde an Stelle des X zum Eigentümer / Vermieter gehen und vor der Tür ein weißes „X“ auf den Boden malen lassen… oder die Angelegenheit anders lösen lassen.
Hallo
Meiner meinung nach, handelt es sich hier um keine Nötigung. Warum auch? Der Stellplatz kann befahren und verlassen werden.
Josef findet den Platz nicht ausreichend, muss rangieren und rangieren, Willi hingegen kommt rein und raus wie geölt. Will sagen: Das hat auch etwas mit den Fahrkünsten zu tun.
Es heißt aber doch immer, daß man, wenn jemand auf seinem privaten Parkplatz steht, diesen nicht als Rache zuparken darf, so daß er nicht mehr rauskommt. Das wäre Nötigung. Stimmt das dann gar nicht?
Wenn es öffentlicher Verkehrsraum ist, schon. Es geht hier um die Ausfahrt, und die ist imho öffentlicher Verkehrsraum.
Wenn das hier nicht der Fall ist, könnte man sich an den Vermieter der Tiefgarage wenden - der muss nämlich dafür sorgen, dass man sie auch vertragsgemäß nutzen kann.
Es heißt aber doch immer, daß man, wenn jemand auf seinem
privaten Parkplatz steht, diesen nicht als Rache zuparken
darf, so daß er nicht mehr rauskommt. Das wäre Nötigung.
Stimmt das dann gar nicht?
Das verbotene Parken ist erstmal keine Nötigung, sondern eine Besitztumsstörung. Gegen die man aber natürlich auch vorgehen kann. Es fehlt die Absicht, jemand anderen zu etwas zu zwingen.
Wenn man aber selber den Falschparker zuparkt, kann das durchaus gegeben sein.
Gruß
loderunner (ianal)