Hallo
wenn ein AN eine Behinderung bekommt, z.B. Schwerhörigkeit,
kann oder muß er das als Behinderung beim AG angeben.
Erst einmal: Nein!
Aber: entscheidend ist, inwieweit hier eine Beeinträchtigung bei der Erbringung der Arbeitsleistung besteht. Wenn nicht, dann nicht. Wenn doch, dann doch. 
„Scherhörigkeit“ ist ja relativ. Zunächst einmal kann ich mir gut vorstellen, daß dies negative Auswirkungen auf viele Arbeitsbereiche haben kann. Es kommt eben drauf an.
Erst einmal ein interpretationsfreudiges Beispiel zur Verdeutlichung:
AN ist Kranführer und transportiert mit seinem Kran ne Menge schwere Dinge durch die Gegend. Aufgrund seiner Schwerhörigkeit kann er oft die zugerufenen Befehle und somit auch Warnungen des Kollegen nicht oder nur ungenau hören. Die Gefahr der Fehlerquellen bei der Erbringung der Arbeitsleistung erscheint mir außerordentlich hoch. Ergo: ungefragt muß er den AG darauf hinweisen.
Oder noch krasser:
AN bewirbt sich als Dirigent. (Hier dürfte es offensichtlich sein, oder?
)
Gegenbeispiel:
Ein AN tippt in Homeoffice-Arbeit Schriftstücke des AG ab. Da hierzu das Gehör überhaupt nicht benötigt wird und auch sonst keinerlei Gefahr von einer Schwerhörigkeit ausgehen dürfte: der AN muß den AG nicht ungefragt darauf hinweisen.
Welche Vorteile oder NAchteile kann es haben, diese
Schwerhörigkeit zu melden, bzw. eben nichts zu sagen.
Vorteile liegen sicherlich in den Zusatzrechten. Allerdings erscheint es manchmal klug, den AG erst nach Ablauf von sechs Monaten in Kenntnis zu setzen, da dann der besondere Küschutz gilt.
Die Schwerhörigkeit ist progressiv, d.h. sie wird stetig
schlimmer, bisher ist die Arbeitsfähigkeit (Kommunikation mit
dritten) noch nicht berührt.
Das ist sicherlich eine Grauzone. Soweit abzusehen ist, daß die Erbringung der Arbeitsleistung zukünftig nicht mehr möglich sein wird, tendiere ich erst einmal darauf, daß Du in vielen Fällen den Umstand melden mußt.
Übrigens: auf direkte Nachfrage des AG mußt Du die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung korrekt angeben!
Gruß,
LeoLo