Behördenverzug?

Liebe Experten!

Ganz einfacher Fall: Behörde (oder Körperschaft) schuldet Bürger Entschädigung wegen enteignendem Eingriffs, den der Bürger auch anmahnt. Behörde zahlt nicht, sondern behauptet, der Anspruch bestehe bei der (unstreitigen) Sachlage nicht. Bürger schaltet Rechtsanwalt ein.

Ganz einfache Frage: Woraus ergibt sich, dass die Behörde die Kosten für die außerprozessuale Tätigkeit des Anwalts zahlen muss? Kann man sich, wie im Zivilrecht, auf Verzug stützen? Vielleicht § 286 BGB analog?

Danke vorab!

Levay

Hmmmm,

gute Frage. § 286 I BGB scheidet mangels Gleichordnungsverhältnis, bzw. ÖR-Vertrag aus. Bleiben also nur die allgemeinen Ansprüche gegen den Staat.

§ 839 BGB könnte hier greifen, da das verletztes Recht ja nicht das Vermögen, sondern die Amtspflicht ist. Sehe ich also durchaus als möglich an (ohne genauer nachgeschaut zu haben).

Sonst aber auch enteignungsgleicher Eingriff oder ggf. sogar FBA (da hier die Folge eine Vermögenseinbuße ist und der FBA in diesem Fall auch hierauf geht).

Letztlich könnte es aber auch sein, dass die Anwaltskosten überhaupt keine eigene Anspruchsgrundlage haben müssen, sondern mit in den Eingriff in Art. 14 I GG bei dem ursprünglichen enteignenden Eingriff fallen.

Gruß
Dea

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