H@llo,
ich kenne einen Fall, bei dem anlässlich einer Sorgerechtsüberprüfung nach § 1666 BGB, das Jugendamt sich die Kindswohlüberprüfung ziemlich leicht macht. Der Jugendsozialarbeiter bestellt die Kinder einfach zu sich ins Jugendamt, um sie in dessen Amtszimmer zu „begutachten“. Die Kinder spielen heile Welt, ohne dass ihnen klar wird, dass sie die Eltern verteidigen. Die Eltern haben die Kinder vorher entsprechend instruiert.
Wie lässt sich das „Gutachten“ durch den Verfahrensanreger wirkungsvoll anfechten. Das Familiengericht hat bisher alle Versuche des Verfahrensanregers abgewehrt, als Verfahrensbeteiligter anerkannt zu werden.
guvo