Behördlich sanktionierte Gewalt an Kindern

H@llo,

ich kenne einen Fall, bei dem anlässlich einer Sorgerechtsüberprüfung nach § 1666 BGB, das Jugendamt sich die Kindswohlüberprüfung ziemlich leicht macht. Der Jugendsozialarbeiter bestellt die Kinder einfach zu sich ins Jugendamt, um sie in dessen Amtszimmer zu „begutachten“. Die Kinder spielen heile Welt, ohne dass ihnen klar wird, dass sie die Eltern verteidigen. Die Eltern haben die Kinder vorher entsprechend instruiert.

Wie lässt sich das „Gutachten“ durch den Verfahrensanreger wirkungsvoll anfechten. Das Familiengericht hat bisher alle Versuche des Verfahrensanregers abgewehrt, als Verfahrensbeteiligter anerkannt zu werden.

guvo

Idee:
Jugendamt oder andere Beteiligte darauf hinweisen,
dass die Presse für dieses Thema zur Zeit sehr sensibel ist.

Gleichzeitig eine Frist setzen und den Beteiligten mitteilen:
„Wenn bis zum Ablauf der Frist nicht xxxxxxxx und xxxxxxx geschieht,
wird die Presse informiert.“
Sie haben dann Ihre Chance gehabt.

Gruß JoKu