Bei § 823 I BGB die Gesamtschuld § 840 prüfen?

Hallo Leute,

Ist es möglich, dass man beim Schadenersatz § 823 I BGB die Gesamtschuld bei Verschulden § 840 prüfen kann ???
Wenn man 5 schädigen hat und die speziell nur für 823 BGB haften sollen…hmm es kommt mir logisch vor, aber würde gerne noch andere Meinungen hören.

Bitte um Hilfe.

Daaaaanke

Hallo,

warum willst Du 840 im Rahmen des Verschuldens prüfen?!

Folgen des 840:
Außenverhältnis --> 840 I --> 421 S. 1
Innenverhältnis --> 840 I --> 426 I (Regelfall), 840 II, III (Ausnahme)

Am Fall:
Wenn man jetzt 5 Schuldner hat, die dem Gläubiger alle wegen 823 haften, prüft man also entweder a) die Ansprüche aus Sicht des Gläubigers gegen die einzelnen Schuldner (823) und dann halt nach Bejahung der einzelnen Ansprüche mit dem Hinweis, dass wegen 421 jeder (auch ganz oder teilweise) in Anspruch genommen werden kann (natürlich nur insoweit, als dass der Gl. natürlich nicht 5x komplett den Schaden ersetzt bekommt). Oder b) die internen Ausgleichsansprüche zwischen den Schuldnern nach 426 II.

Die Frage nach dem Verschulden der Einzelnen ist daher im Prinzip nur für das Innenverhältnis interessant (426 I), da der Gläubiger auch von dem Schuldner, der am „wenigsten“ gemacht hat, wegen 421 Satz 1 alles bekommt.

Aber vielleicht hab ich auch einfach die Frage net verstanden ^^ Dann einfach nochmal nachfragen / konkretisieren :smile:

Gruß Flo