Bei Auszug-Sicherheitszahlung -Pflicht?

Hallo liebe Community.
Die Nebenkosten im Jahre 2011 waren für den Miete so hoch, dass eine Nachzahlung nötig war.
Jetzt zieht der Mieter Ende Juni aus und der Vermieter will (INKLUSIVE dem Einbehalten der Kaution) von dem Mieter eine Vorauszahlung gemessen an der letzten Abrechnung für 2012 und 2013 beim Auszug verlangen - ohne einen Beleg.
Darf er das ? Beziehungsweise muss der Mieter Vorauszahlung nachgehen?

Hi,

die Kaution muss vom Vermieter spätestens 6 Monate nach Auszug freigegeben werden. Ausser es gibt Schäden, die den Vermieter berechtigen die Kaution im Anspruch zu nehmen.

Des Weiteren hat der Vermieter ein Recht einen angemessenen Teil der Kaution einzubehalten, biss die Abrechnung(en) über die Nebenkosten erfolgt sind.

Einen weiteren Geldbetrag zu verlangen ist daher umnötig, da er ja schon das Recht an der Kaution hat, sofern eine geleistet wurde.

Hallo, vielen Dank für die Antwort.
Der Vermieter ist sich sehr wohl im Klaren, dass die Kaution ausreicht.
Aber er wirdjeden kleinen Schaden von einer Fachfirma seines Vertrauens machen lassen
Zumindest möchte er die NBK nicht von der Kaution, sondern vom Mieter haben (ohne Beleg/fertige Abrechnung wohlgemerkt).
Ist der Mieter im Recht, diese Vorauszahlung zu verweigern?

Hallo Jang69,
ich gehe mal davon aus, dass für die Nebenkosten bereits Vorauszahlungen geleistet wurden (so ist es jedenfalls üblich). Wenn diese Vorauszahlungen schon 2011 nicht ausgereicht haben und anschließend eine erhebliche Nachzahlung geleistet werden musste, hätte der Vermieter die Vorauszahlungsbeträge auf der Basis dieser Abrechnung anheben können.
Das hat er anscheinend nicht getan. Der Mieter ist nicht verpflichtet, bei seinem Auszug über die Kaution hinaus eine Zahlung zu hinterlegen.
Gruß florestino

Hallo,

da sollte korrigiert werden:

Der Vermieter ist sich sehr wohl im Klaren, dass die Kaution
ausreicht.
Aber er wirdjeden kleinen Schaden von einer Fachfirma seines
Vertrauens machen lassen

Der Mieter hat das Recht , die Schäden selber zu beheben, wobei der Vermieter nicht das Recht hat, diese von einer Fachfirma übernehmen zu lassen, es sei denn, der Mieter verweigert die Beseitigung der Mängel.

Zumindest möchte er die NBK nicht von der Kaution, sondern vom
Mieter haben (ohne Beleg/fertige Abrechnung wohlgemerkt).

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Nebenkostennforderungen von der Kaution in Abzug zu bringen sondern der Mieter verpflichtet, die Nebenkosten zu leisten, denn bei einer „Verringerung“ der Kaution durch Nichtzahlung des Mieters ist der Mieter verpflichtet, die Kaution wieder aufzufüllen. Füllt der Mieter die Kaution nicht auf, kann der Vermieter dies gerichtlich einklagen.

si

Ist der Mieter im Recht, diese Vorauszahlung zu verweigern?

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Nebenkostennforderungen von der Kaution in Abzug zu bringen sondern der Mieter verpflichtet, die Nebenkosten zu leisten, denn bei einer „Verringerung“ der Kaution durch Nichtzahlung des Mieters ist der Mieter verpflichtet, die Kaution wieder aufzufüllen. Füllt der Mieter die Kaution nicht auf, kann der Vermieter dies gerichtlich einklagen.

Nach dem Auszug? Irgendwie das UP nicht richtig gelesen oder verstanden?

vnA

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