"Bei Auszug sind die Wände zu renovieren"

Guten Tag,

mal angenommen, eine person wohnt seit 8 monaten in einer wg. nun wollen alle beteiligten ausziehen. im mietvertrag steht: „bei auszug sind die wände zu renovieren“ als zusatz. anstonsten ist es ein standart-mietvertrag.
muss diese person mit ihren mitbewohnern renovieren?

vielen dank für antworten,
raw

Hallo

Guten Tag,

mal angenommen, eine person wohnt seit 8 monaten in einer wg.
nun wollen alle beteiligten ausziehen. im mietvertrag steht:
„bei auszug sind die wände zu renovieren“ als zusatz.
anstonsten ist es ein standart-mietvertrag.
muss diese person mit ihren mitbewohnern renovieren?

wenn die Bude noch wie beim Einzug aussieht sicher nicht,ansonsten nach Zustand( bunte Wände)

vielen dank für antworten,
raw

LG
Manni3

Hallo,
wenn tatsächlich diese Formulierung im Mietvertrag steht, wäre das eine starre Fristenregelung und nach einem BGH-Urteil nicht wirksam. Es würde sogar bedeuten, dass die gesamte Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist und damit der Vermieter dem Mieter gegenüber verpflichtet ist, die Wohnung im Falle der Notwendigkeit zu renovieren.
Gruß suver

Hallo,

ich möchte das Ganze etwas differenzierter sehen:

zuerst stellt sich die Frage, wurde „bei Auszug sind die Wände zu renovieren“, also der Zusatz individuell ausgehandelt, so ist er erst einmal gültig. (Individualvereinbarungen unterliegen nicht den §§ 305ff des BGB)
Jetzt könnte es aber sein, dass durch eine zusätzlich formularmäßige Vereinbarung im Mietvertrag (Schönheitsreparaturklausel, hier egal ob mit starrer (nach § 307 BGB unzulässig) oder „weicher“(zulässig, wenn es keine abweichende Individualvereinbarung geben würde) Fristenregelung) der § 139 BGB (Teilnichtigkeit) zum Greifen kommt.

Vielleicht etwas verständlicher:

Zusatz ist eine individuell ausgehandelte Sache und es gibt keine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag: Gültig

Zusatz ist eine individuell ausgehandelte Sache und es gibt eine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag: Ungültig wegen § 139 BGB

Zusatz ist keine individuell ausgehandelte Sache: Ungültig wegen § 307 BGB

Gruß

Joschi

P.S. Berichtigungen erwünscht.

Hallo,

Jetzt könnte es aber sein, dass durch eine zusätzlich
formularmäßige Vereinbarung im Mietvertrag
(Schönheitsreparaturklausel, hier egal ob mit starrer (nach §
307 BGB unzulässig) oder „weicher“(zulässig, wenn es keine
abweichende Individualvereinbarung geben würde)
Fristenregelung) der § 139 BGB (Teilnichtigkeit) zum Greifen
kommt.

das glaube ich nicht:

http://dejure.org/gesetze/BGB/305b.html

Die Individualvereinbarung kann nie wegen einer abweichenden AGB unwirksam werden.

VG
EK

Hallo EK,

ich beuge mich natürlich Deinem Wissens.

Was mir aber dann unklar erscheint ist:

Nach einem BGH-Urteil ist für die Betrachtung der Wirksamkeit einer Formularklausel nach den §§ 305ff BGB das Einbeziehen einer Individualvereinbarung zulässig, auch wenn diese dadurch nicht berührt wird. Dies hat aber dann zur Folge, dass die Formularklausel unwirksam wird und dadurch § 139 BGB für die Individualvereinbarung zum Greifen kommt.

Wo liegt da mein Denkfehler?

Gruß

Joschi

Link:
BGH-Urteil VIII ZR 163/05 vom 5.4.2006
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Hallo Joschi2009,

jetzt verstehe ich erst, was du meinst. Das ist kein Anwendungsfall von § 305b BGB, weil keine Spezialität vorliegt.

Die Nichtigkeit nach § 139 BGB würde voraussetzen, dass die Parteien gewollt haben, dass die Individualvereinbarung nicht nur neben sondern auch nicht ohne die Schönheitsreparaturklausel gelten soll.

Warum sollten sie das wollen? Vor allem der Vermieter? (Hat auch der BGH in dem entschiedenen Fall nicht bejaht)

VG
EK

Hallo EK,

erst mal danke, dass Du Dich damit nochmal auseinandergesetzt hast.

Also, ich hab jetzt glaube ne Stunde lang gegrübelt und bin jetzt zu folgender Überlegung gekommen (und hoffen natürlich, dass ich jetzt auch den § 139 und § 305b verstanden hab)

Individualvereinbarung soll Abschnitt der AGB ersetzten (weil zum Beispiel Spezialität oder wörtlich als Ersatz gekennzeichnet) : dann gilt § 305b und somit wirksam (egal ob AGB-Passus wirksam weil ersetzt)

Individualvereinbarung soll Abschnitt der AGB ergänzen: dann ok und wirksam (egal ob AGB-Passus wirksam)

Unklar ob Individualvereinbarung AGB ersetzen oder ergänzen soll: dann gilt § 139 und somit unwirksam (aber nur wenn AGB-Passus unwirksam)

Denke ich jetzt in die richtige Richtung?

Dann würde mir auch BGH-Urteil (VIII ZR 71/08) vom 14.1.2009 ab Randnummer 14 einleuchten. (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…)
Da dachte ich bisher, § 139 BGB findet keine Anwendung, weil es kein einheitliches Rechtsgeschäft wäre.

Gruß

Joschi

Hallo,

Individualvereinbarung soll Abschnitt der AGB ersetzten (weil
zum Beispiel Spezialität oder wörtlich als Ersatz
gekennzeichnet) : dann gilt § 305b und somit wirksam (egal ob
AGB-Passus wirksam weil ersetzt)

Individualvereinbarung soll Abschnitt der AGB ergänzen: dann
ok und wirksam (egal ob AGB-Passus wirksam)

wo ist der Unterschied der beiden?

Unklar ob Individualvereinbarung AGB ersetzen oder ergänzen
soll: dann gilt § 139 und somit unwirksam (aber nur wenn
AGB-Passus unwirksam)

Aber nur, wenn die Individualabrede nach dem Parteiwillen nur zusammen mit der AGB gelten sollte und im Falle der Unwirksamkeit der AGB auch unwirksam sein sollte. Eine „Einheit“ ist nur anzunehmen, wenn es für einen solchen Parteiwillen konkrete Anhaltspunkte gibt, dass das eine das andere bedingt. Dass das in einer Urkunde steht, reicht nicht aus. Fehlt es hieran, und das ist nach § 139 BGB die Regel, bleibt die Individualvereinbarung wirksam. Wenn unklar, also KEIN § 139 BGB.

Wenn also anzunehmen ist, dass neben den AGB eine zusätzliche Pflicht begründet werden sollte, egal ob die AGB wirksam sind oder nicht, wird § 139 BGB nicht greifen.

Das nimmt auch der BGH bei einer Individualvereinbarung neben AGB an, wenn es nicht besondere Umstände gibt, die eine Einheit vermuten lassen.

VG
EK