was würde eigentlich passieren, wenn in einem 2 Jahre alten Mietvertrag von Haus und Grund handschriftlich vermerkt ist, dass „…bei Auszug die Wohnung fachmännisch mit Rauhfaser tapeziert - weiß gestrichen - zu übergeben…“ ist? Wenn die Wohnung frisch gestrichen übernommen wurde, müßte trotz den neuen BGH-Urteilen die Wohnung frisch gestrichen werden?
eine solche endrenovierungsklausel ist unwirksam (Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dadurch werden auch eventuell zusätzlich vorhandene Klauseln zu Schönheitsreparatuuren nach Ablauf gewisser Fristen unwirksam (Az:. VIII ZR 308/02) und es muss nicht gestrichen werden.
Meines Erachtens ist der handschriftliche Passus nicht unbedingt ungültig. Der Mieter ist in eine renovierte Wohnung eingezogen und muss die Wohnung entsprechend auch renoviert verlassen.
Allerdings muss der Mieter keine Firma dafür bestellen („fachmännisch“) sondern kann selbst die Wohnung streichen.
„fachmännisch“ bedeutet nicht, dass dafür ein Fachmann beauftragt werden muss, sondern dass die Renovierung fachmännisch ausgeführt sein muss, also so aussehen, als hätte sie ien Fachmann gemacht. Fachmännisch muss eine Renovierung daher immer sein.
Es gibt keine Regelung, die besagt,d ass eine Wohnung, die renoviert gemietet wurde, renoviert übergeben werden muss. Auf was beziehst du dich?
Muss mich bzgl. meines Kommentars von eben korrigieren/besser ausdrücken:
Der Vermieter darf einem Mieter grundsätzlich lt. BGH-Urteil keine Endrenovierung im Mietvertrag vorschreiben, da es den Mieter unverhältnismäßig benachteiligt. Das neue BGH-Urteil entbindet den Mieter allerdings nicht in jedem Fall von Schönheitsreparaturen. In welchem Umfang diese auszuführen sind, richtet sich allerdings nach dem Grad der Abnutzung. In dem oben genannten Fall (Nutzung seit 2 Jahren) dürften bei normalem Gebrauch der Wohnung wohl noch keine gravierenden Schönheitsreparaturen nötig sein, d.h. das Streichen der kompletten Wohnung in weiß wird der Vermieter nicht durchsetzen können.
Nun sind es 2 unterschiedliche Aussagen, wer hat denn nun recht?
Auf der DMB Seite ist zum einen „von Endrenovierungsklausel kann individuell vereinbart werden“ die Rede zum anderen wird gesagt das Endrenovierungsklauseln unwirksam ist. Wäre es in diesem Fall schon eine individuell vereinbarte Lösung und es müßte renoviert werden oder aber ist diese Klausel unwirksam?
Wie finde ich das BGH Urteil, in dem die Endrenovierungsklausel als unwirksam bezeichnet wird? Dies soll doch sehr neu sein…
Nun sind es 2 unterschiedliche Aussagen, wer hat denn nun recht?
Auf der DMB Seite ist zum einen „von Endrenovierungsklausel kann individuell vereinbart werden“ die Rede zum anderen wird gesagt das Endrenovierungsklauseln unwirksam ist. Wäre es in diesem Fall schon eine individuell vereinbarte Lösung und es müßte renoviert werden oder aber ist diese Klausel unwirksam?
Wie finde ich das BGH Urteil, in dem die Endrenovierungsklausel als unwirksam bezeichnet wird? Dies soll doch sehr neu sein…
um das sicher beantworten zu können bräuchte ich den genauen Wortlaut aus dem Mietvertrag und zwar zum Thema Schönheitsreparaturen und zum Thema Endrenovierung. Und die Information, ob diese handschriftlich vermerkte Passage schon da stand bevopr der Mieter den Vertrag zu Gesicht bekam, oder ob sie in seinem Beisein ausgehandelt wurde.