maßgeblich ist, was der Mietvertrag aussagt. Wenn dort eine gültige Klausel enthalten ist in der die genannten Arbeiten verlangt werden ist der VM im Recht.
Bei einem 30Jahre alten Mietvertrag ist dies jedoch zweifelhaft, da die Rechtsprechung heute - gerade zu Renovierung und Auszug - einige Sprünge gemacht hat.
Einzelheiten bietet unter anderem das Mietrecht im BGB Para. 535 und folgende.
Ansonsten müssen mehr Einzelheiten zum Mietvertrag des Beispielfalles her.
normalerweise muß der Mieter nach einer Mietzeit von 30 Jahren keine Tapeten oder Bodenbeläge entfernen. Eine Aussnahme würde nur dann bestehen, wenn z.B. die Wände „unverhältnismäßig“ verschmutzt (z.B. mit Tomatenketchup „verziert“) oder in einer Farbe gestrichen wurde, die ein vollkommens Erneuern bedingt, z.B. in schwarzer Farbe.
Das gleiche gilt für den Teppichboden, hier sind allerdings normale Abriebspuren nach 30 Jahren Mietzeit vollkommen normal und bedingen kein Entfernen des Teppichbodens.
Ich würde aber empfehlen, ggf. einen Rechtsanwalt hinzu zuziehen, damit ist man immer auf der sicheren Seite.
normalerweise muß der Mieter nach einer Mietzeit von 30 Jahren
keine Tapeten oder Bodenbeläge entfernen.
Interessant. Woher hast Du das? Imho ist es sehr wohl möglich, im Mietvertrag etwas anderes festzuschreiben.
Und wenn der Teppichboden vom Mieter nachträglich verlegt wurde, ist er bei Auszug in jedem Fall zu entfernen, wenn der Vermieter das so will. Was das jetzt mit den 30Jahren Mietzeit zu tun haben könnte erschließt sich mir nun gar nicht.
Gruß
loderunner (ianal)