Bei befristeten Mietvertrag Kündigung notwendig?

Hallo,
es stellt sich folgende Frage:

Eine Person hat einen befristeten Mietvertrag über 4 Jahre der noch bis zum 31.7.2011 läuft. Als Grund wurde Eigenbedarf für den Sohn angegeben.

Die Person möchte nun gerne am 31.7.2011 ausziehen und fragt sich nun ob sie eine Kündigung schreiben muss. Der Vermietet meinte nämlich das die Person in der Wohnung bleiben könnte da der Sohn nicht in die Wohnung möchte.

Muss die Person nun kündigen oder endet das Mietverhältnis automatisch am 31.7.?

Vielen Dank schon mal für eure Antworten!

Muss die Person nun kündigen oder endet das Mietverhältnis
automatisch am 31.7.?

wie du selbst geschrieben hast, läuft das MV bis zum 31.7. und endet dann. eine kündigung ist nicht mehr erforderlich.

eine ordentliche kündigung ist bei befristeten dauerschuldverhältnissen auch nicht vorgesehen.

im übrigen sollte man sich überlegen, ob die befristung überhaupt wirksam war, denn scheinbar ging es hier um wohnraum. die abschließend aufgezaehlten gründe in § 575 bgb müssen im zeitpunkt der befristungsvereinbarung vorliegen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html

Hallo,

Hallo,

es stellt sich folgende Frage:

Eine Person hat einen befristeten Mietvertrag über 4 Jahre der
noch bis zum 31.7.2011 läuft. Als Grund wurde Eigenbedarf für
den Sohn angegeben.

Damit war die Dauer des ursprünglichem Mietverhältnisses konkret datiert.

Die Person möchte nun gerne am 31.7.2011 ausziehen und fragt
sich nun ob sie eine Kündigung schreiben muss.

Soweit ersmalnicht, da das vertragliche Auslaufdatum ja schriftlich imVertrag bezeichnet wurde.

Der Vermietet
meinte nämlich das die Person in der Wohnung bleiben könnte da
der Sohn nicht in die Wohnung möchte.

Wenn die Person dann weiter dort wohnen möchte, sagt sie es dem Vermieter genau so rechtzeitig, als wenn ihre Entscheidung feststehen würde, dort auszuziehen.

Muss die Person nun kündigen oder endet das Mietverhältnis
automatisch am 31.7.?

Wenn es so im Mietvertrag steht, wäre die WHG am 31.07 geräumt, ohne das es einer gesonderten schriftlichen Kündigung bedürfte.
Dann informiert sie den VM. gutwillig ( mündlich ) so früh wie möglich, das der Auszug zum vertraglichem Enddatum erfolgt.

Möchte die Person ob der neu eingetretenden Umstände dort wohnen bleiben, kann sie in o.erwähnter Terminierung dem Vermieter rechtzeitig Bescheid geben, damit ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden kann und der VM nicht erst neue potenzielle Mieter suchen muß.

Vielen Dank schon mal für eure Antworten!

mfg

nutzlos

Hallo,

Muss die Person nun kündigen oder endet das Mietverhältnis
automatisch am 31.7.?

wie du selbst geschrieben hast, läuft das MV bis zum 31.7. und
endet dann. eine kündigung ist nicht mehr erforderlich.

Ich las im UP:
„Der Vermietet meinte nämlich das die Person in der Wohnung bleiben könnte da der Sohn nicht in die Wohnung möchte.“
Das bedeutet für mich eindeutig, dass die Befristung mangels Grund aufgehoben ist und ein ganz normaler Mietvertrag draus geworden ist. Und dann wäre eine (rechtzeitige) Kündigung vor dem Auszug mit ziemlicher Sicherheit notwendig.

eine ordentliche kündigung ist bei befristeten
dauerschuldverhältnissen auch nicht vorgesehen.

Watt?

im übrigen sollte man sich überlegen, ob die befristung
überhaupt wirksam war, denn scheinbar ging es hier um
wohnraum. die abschließend aufgezaehlten gründe in § 575 bgb
müssen im zeitpunkt der befristungsvereinbarung vorliegen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html

Was genau ist denn ‚Eigenbedarf‘?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Die Person möchte nun gerne am 31.7.2011 ausziehen und fragt
sich nun ob sie eine Kündigung schreiben muss.

Soweit ersmalnicht, da das vertragliche Auslaufdatum ja
schriftlich imVertrag bezeichnet wurde.

Und wenn der Kündigungsgrund aber - wie hier - weggefallen ist und die Befristung damit aufgehoben?
Gruß
loderunner (ianal)

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Hallo @Loderunner,

Es wurde in der Antwort ein gutwilliger Hinweis gegeben, aber rechtlicher Aufklärung im Streitfall wäre dennoch mit der Bitte auf Detail aufklärungsbedürftig.

Im Sinne des U.P.sehe ich die Rückfrage auch so, wie die Motivation dieser Gegenfrage:

" Was ist, wenn doch Probleme auftauchen…"

Daher : gute Ergänzung.

mfg

nutzlos

Ja aber angenommen das der Eigenbedarf weg fällt wurde nicht schriftlich mitgeteilt sondern nur über andere Hausbewohner.

In diesem hypothetischen Vertrag steht unter Mietzeit das das Mietverhältnis am 31.7.2011 endet wegen dem Eigenbedarf. Weiter steht das die Regelung nach §545 BGB ausgeschlossen wird.

Was ist mit dieser Klausel eigentlich gemeint?

Muss die Person nun kündigen oder endet das Mietverhältnis
automatisch am 31.7.?

wie du selbst geschrieben hast, läuft das MV bis zum 31.7. und
endet dann. eine kündigung ist nicht mehr erforderlich.

Ich las im UP:
„Der Vermietet meinte nämlich das die Person in der Wohnung
bleiben könnte da der Sohn nicht in die Wohnung möchte.“
Das bedeutet für mich eindeutig, dass die Befristung mangels
Grund aufgehoben ist und ein ganz normaler Mietvertrag draus
geworden ist. Und dann wäre eine (rechtzeitige) Kündigung vor
dem Auszug mit ziemlicher Sicherheit notwendig.

nein, das kann man nicht rauslesen. denn es liegt lediglich ein angebot des vermieters vor und keine annahme des mieters, dass das MV auf unbestimmte zeit laufen soll.

das bloße weiterwohnen stellt jedenfalls keine annahme dar, da hierdurch nur das recht aus dem bisherigen mietvertrages in anspruch genommen wird.

aber wenn der mieter sich nat. derart geäußert hat, dass er die aufhebung der befristung wünscht, dann hast du recht, vgl. § 575 III 2 BGB. davon hab ich bisher aber nichts gelesen.

eine ordentliche kündigung ist bei befristeten
dauerschuldverhältnissen auch nicht vorgesehen.

Watt?

grundsatz im zivilrecht:
bei dauerschuldverhältnissen, die auf bestimmte zeit laufen, z.b. arbeitsvertrag/mietvertrag, ist das ordentliche kündigungsrecht ausgeschlossen.

im übrigen sollte man sich überlegen, ob die befristung
überhaupt wirksam war, denn scheinbar ging es hier um
wohnraum. die abschließend aufgezaehlten gründe in § 575 bgb
müssen im zeitpunkt der befristungsvereinbarung vorliegen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html

Was genau ist denn ‚Eigenbedarf‘?

die frage ist, ob es für eine befristung genügt, „eigenbedarf“ anzugeben oder ob dies zu pauschal ist und damit ein MV auf unbestimmte zeit vorliegt.
kleine anmerkung: eigenbedarf iSd § 573 II 2 bgb ist nicht deckungsgleich mit § 575 I 1 Nr.1 bgb. bei § 575 bgb genügt die bloße absicht der eigennutzung (kein „benötigen“ wie bei § 573 bgb)

Eigenbedarf: Das Mietobjekt wird als Wohnung für einen bestimmten begünstigten Personenkreis zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse benötigt.