Auch wenn du rein dogmatisch Recht haben magst: Niemals würde hier eine zivilrechtlichen Verurteilung erfolgen, geschweige denn eine strafrechtliche.
Nach einem Urteil war nicht gefragt. Aber wo wir gerade dabei sind: Mit welcher Begründung würdest du eine Unterlassungsklage denn abweisen?
Ich habe nirgends über Unterlassungsklagen gesprochen.
Die Frage im UP war
später dann nochmal präzsiert mit
Daher habe ich mich auf die Frage „Ist das beschriebene Vorgehen legal?“ bezogen und auf nichts anderes.
Du hast eine strafrechtliche Verurteilung ausgeschlossen, obwohl ich von Anfang an klargestellt habe, dass ich keinen Straftatbestand erfüllt sehe. Und du hast eine „zivilrechtliche Verurteilung“ ausgeschlossen. Würde der Marktbetreiber eine Unterlassungsklage erheben, wäre natürlich das Amtsgericht (oder Landgericht) zuständig, also ein Zivilgericht, entschieden würde nach den Regeln der Zivilprozessordnung, und das Ergebnis wäre entweder eine „zivilrechtliche Verurteilung“ oder aber eine Abweisung der Klage. Für letztere hätte mich deine juristische Begründung interessiert.
Dass die Frage auf die Rechtslage gerichtet war, ist mir bewusst. Aber ich habe das Thema „gerichtliche Verurteilung“ ja nicht eingeführt. Das warst du! Ich habe einfach nur die Ausgangsfrage beantwortet. Du hast es für sinnvoll erachtet, darauf hinzuweisen, dass das zwar alles stimmen möge, es aber niemals zu einer „zivilrechtlichen Verurteilung“ käme. Darauf habe ich geantwortet.
Der wichtigste Grund dafür, dass es wahrscheinlich niemals zu einer „zivilrechtlichen Verurteilung“ kommen würde, dürfte übrigens sein, dass kein Marktbetreiber hier eine Klage erheben würde. Er würde entweder klare Regeln einführen oder ein Hausverbot aussprechen.
Möglicherweise käme aber auch niemals ein Marktbetreiber darauf, diesen Gedanken
zu verfolgen. Diesen Gedanken konsequent weiterverfolgend hieße das nämlich auch, dass jeder “Versuch” eines Kunden, Mitarbeiter in andere Aktivitäten zu verwickeln, die nichts damit zu tun haben, ihm Ware zu verkaufen, diese bzw. deren Verwendung zu erklären oder deren Aufenthaltsort zu zeigen, ebenfalls einen missbräuchlichen Gebrauch deren Arbeitszeit darstellen würde.
Konkreter: der Kunde verhält sich rechtskonform. Wenn der Marktbetreiber das anders sieht oder das Verhalten des Kunden diesbezüglich Zweifel bei ihm auslöst, erfolgt jede Aktivität in dieser Hinsicht ausschließlich in seinem Interesse und damit auf sein eigenes kaufmännisches Risiko.
Es gibt auch keine Pflichtverletzung, die man dem Kunden vorwerfen könnte, da die wesentliche Pflicht des Kunden darin besteht, Ware, die er aus dem Laden entfernt, zu bezahlen und das ist hier geschehen. So lange er nicht Ware beschädigt, durch Veränderung unbrauchbar macht oder das Handling erheblich erschwert (also aus Jux bspw. Etiketten oder Strichcodes vertauscht), Personen gefährdet oder schikaniert oder bewusst und gezielt von der Arbeit abhält, gibt es nichts, was man dem Kunden vorwerfen könnte und deswegen zieht hier auch cic nicht.
Es gab vor Jahren mal einen Marktbetreiber, der eine Klage gegen einen Kunden anstrengte, weil dieser immer wieder zu einem bestimmten Regal ging, Ware anfasste, sich dabei umdrehte, die Ware ins Regal zurückstellte, woanders hinging und das Spielchen von vorne begann. Den genauen Vorwurf, den der Marktbetreiber erhob, habe ich nicht mehr im Sinn, aber das Gericht hat klargestellt, dass sich ein Kunde im Laden frei bewegen und so verhalten kann, wie er das möchte, so lange er kein konkretes Fehlverhalten an den Tag legt (also solches wie beschrieben: Belästigung, Schikanieren, Ware verändern/beschädigen usw.).
Im hier in Rede stehenden Fall ist das Verhalten ja noch viel weniger “dubios”.
Das heißt in diesem Punkt sind wir uns einig (Auch wenn ich die Wahl der Vokabel „obwohl“ an dieser Stelle nicht verstehe. Aber seis drum.)
Und auch hier sind wir uns einig.
Warum genau diskutierst du mit mir`?