man kennt die Selbstscannerkassen im Supermarkt bei denen der Kunde den Strichcode auf den Produkten selbst einscannt. Nun meine Frage, die man vielleicht auch mal in einer Klausur stellen könnte
Wäre es OK, wenn ein Kunde den Strichcode auf einem Produkt abfotografieren und dann dieses statt des Originals zur Abrechnung an der Kasse verwenden würde?
Einerseits entstünde dem Laden kein Schaden, denn der Preis stimmt und auch das Warenwirtschaftssystem würde den Verkauf korrekt verbuchen.
Andererseits wird halt nicht der tatsächliche Produktcode gescannt, sondern physikalisch ein anderer.
Irgendwie dünkt mich, dass das in Deutschland unmöglich legal sein kann.
Natürlich: wo kein Kläger, da kein Richter. Aber darum geht es mir nicht.
Ich frage mich gerade, welche Tatbestände bzw. Tatbestandsmerkmale verwirklicht werden, wenn man ein Foto des Strichcodes scannt, und darauf basierend dann den Bezahlprozess abschließt und damit den Kaufvertrag verwirklicht.
Und zu den Tatbeständen/-Merkmale, die mir da in den Sinn kommen, will mir partout kein Straftatbestand einfallen.
Ob man mit dem Vorgehen gegen die AGB des Supermarkts verstößt, kann ich natürlich nicht beantworten.
Der Kunde ist doch offensichtlich aufgefordert den Strichcode auf dem Produkt zu scannen. Und das tut er eben nicht.
Es ist auch zB nicht erlaubt eine Mietwohnung wesentlich umzubauen und vor dem Auszug wieder in den Ursprungszustand zu versetzen. Der Laie denkt vielleicht das macht nichts aus, weil dem Vermieter doch gar kein Schaden entstünde. Dem ist aber nicht so.
Drum würde es mich eben auch nicht wundern, wenn es hier nicht anders wäre.
Doch, er scannt den Code, sogar zweimal. Einmal direkt von der Ware, danach vom Bildschirm des Smartphones auf den Scanner. Es ist derselbe Code ,er ist unverändert- das ist wichtig !.
Über eine gezielte Veränderung oder Verfälschung mit Betrugsabsicht reden wir hier ja nicht.
Der Kunde ist aufgefordert die Ware zu bezahlen. Dazu soll der Code gescannt werden,damit der Preis ermittelt werden kann. Das tut er doch.
Wie hast Du es dir eigentlich gedacht ? Warum, sollte das ein Kunde machen und welchen Zweck hätte das ? SB-Kassen sollen schnelle Abwicklung bei wenigen Einkäufen ermöglichen.
Scannt dieser Kunde z.B. 6 Artikel auf sein Phone und zeigt dann 6 Bilder einzeln dem Scanner der SB-Kasse ? Ein Gesamtbild mit 6 EAN-Codes wird der Scanner wohl nicht akzeptieren oder ? Hat er die Ware schon vorher in Tüte eingepackt oder wo ist da sein Zeitvorteil ?
Wie auch immer, der Kunde bezahlt die Ware die er mitnimmt. Er scannt auch alle Artikel, der Supermarkt weiß also welche Waren das waren und hat so alle Daten die er für seine Statistik und Lagerhaltung braucht. Hier ist nichts anders als an Bedienkassen.
das ist für die Frage zwar eigentlich irrelevant, aber der Kassenscanner könnte zB Probleme haben den Code zu scannen. Und mit dem Umweg über das Handy nicht mehr.
Wie auch immer, der Kunde bezahlt die Ware die er mitnimmt. Er scannt auch alle Artikel, der Supermarkt weiß also welche Waren das waren und hat so alle Daten die er für seine Statistik und Lagerhaltung braucht.
Genau das war meine Frage. Macht es rechtlich einen Unterschied, wenn Preis und Lagerhaltung stimmen. Nicht immer ist die Welt des Rechts so einfach wie es sich der Laie erträumt
Der Witz ist, dass es diverse Supermärkte gibt, bei denen man mobilie Scanner am Eingang mitnehmen kann, mit denen man sofort während des Einkaufs scannt. Das könnte man natürlich genauso gut über eine App auf dem privaten Handy des Kunden machen. Keine Ahnung, ob das schon ein Unternehmen so macht.
Rechtlich entscheidend ist bei der ganzen Geschichte nur, dass Du am Ende exakt die Waren bezahlst, die Du Dir in den Wagen oder Korb gelegt hast. Mit dem Scannen deines Handy-Bildschirms magst Du Argwohn beim Personal erzeugen, und dieses kann Dir durchaus vorschreiben, die Original-Codes zu scannen, und Dich ansonsten im Rahmen des Hausrechts von der Nutzung des Ladens ausschließen. Das ist aber einfach nur eine Frage des privaten Verhältnisses zwischen Dir und dem Laden. Eine konkrete gesetzliche Regelung, die Dir ausdrücklich verbieten würde, dies zu tun, oder dies sogar unter Strafe stellen würde, gibt es nicht.
Danke für deine Einschätzung Wiz. Es ging mir aber nicht nur ums Strafrecht. Auch wenn es der Laden „üblicherweise“ durch seine Hausordnung verbieten würde, dann wäre es in meiner Laiensprache „illegal“
Hatte vor einiger Zeit ein Frage in einem anderen Forum. Da wollte sich jemand daheim einen Ausdruck mit den GTINs seines immergleichen Einkaufs machen, damit er die Ware holt, während sein Partner schon bezahlt, um den Einkauf schneller zu gestalten.
die beiläufig nicht ganz neu sind: Vor ungefähr hundert Jahren, als noch diese kleinen Etiketten mit dem Preis auf die Waren geklebt wurden, konnte man, bevor diese dann später so gemacht waren, dass man sie nur in einzelnen Stücken abziehen konnte, die man danach nicht mehr bündig zusammenkriegte, eine Flasche Veuve Cliquot für 2,89 DM käufen, während die Zweiliterbombe Pennerglück, von der man sich das Preisetikett ausgeliehen hatte, dann eben gar keinen Preis mehr hatte…
Von daher täte es mich schon wundern, wenn irgendwelche Ketten damit einverstanden wären, dass man irgendwas anderes einscannt als eben die Ware, die man kaufen will. Es ist mir auch nie gelungen, mit abfotografierten Dreißigeuroscheinen zu bezahlen, obwohl sie richtig gut bearbeitet waren.
Ich meinte da eher Dinge ohne kriminelle Absichten:
Wenn ein Artikel aktuell oder permanent nicht (mehr) da ist , aber Kassensysteme (aus gutem Grund) keinen Bestand prüfen … soweit der Kasse der Bestand überhaupt bekannt ist.
Wenn ein Artikel eine neue GTIN bekommen hat, weil er z. B. einer „Neugestaltung“ unterzogen wurde.
Gerade eingefallen: Den Strichcode muss man gar nicht abfotografieren. Wenn man den GTIN kennt, gibt es dafür Schriftarten, Applikationen oder Webseiten, mit denen man den Strichcode erstellen kann.
Wenn also ein Mitarbeiter bei Rossmann das beschriebene Vorgehen beobachtet, den Kunden darauf anspricht, sich erklären lässt, und außerdem feststellt, dass der Kunde den korrekten Preis für den Nagellack zahlt bzw. gezahlt hat, dann bist du dir sicher, dass der Rossmann Mitarbeiter mit diesem Vorgehen nicht einverstanden wäre?
Nur weil es gerade so schön passt: Sohnemann zeigte mir gestern ein Video einer Überwachungskamera von einer nicht ganz so „begabten“ Dame, die in der Handfläche einen Zettel mit einem Code hielt, und die Hand dann so über den Code an der Ware hielt, dass statt dem Code von der Ware, der Code vom Zettel in der Hand eingescannt wurde.
Damit handelt man sich dann natürlich richtig Ärger ein.
Ich habe mir übrigens jetzt mal den Spaß gemacht, nach AGBs diesbezüglich zu suchen. Vor Ort (drei EDEKA/WEZ Filialen in meiner Umgebung) gibt es keinen Aushang, der irgendetwas dazu regelt. Und auf den Webseiten von Edeka und WEZ gibt es auch keine Regelungen, nur REWE hat das in den AGBs aufgenommen. Aber auch da gibt es nichts zum Scanvorgang (wobei bei Pick&Go das einzelne Produkt wohl nicht gescannt wird).
Mein Fazit: Solange der Besitzer/Verantwortliche eines Marktes mir das nicht verbietet oder mich anweist, nur den Originalcode am Produkt zu scannen, breche ich keine Gesetze oder Verträge.
Und bezüglich Preisaufkleber - „damals“ war es auch ok, an der Kasse das Preisschild auf dem Handrücken zu zeigen, wenn das Blag (ich ), sich ein Eis geschnappt und in Sekundenbruchteilen aufgerissen und inhaliert hat. Da hat sich niemand beschwert "ich darf nur den Preis eintippen, wenn ich ihn als Originalaufkleber am Produkt sehe…
Ganz pragmatisch: Das kommt auf dem Mitarbeiter und nicht das Regelwerk an. Das Regelwerk kommt erst ins Spiel, sobald eine förmlich Beschwerde an das Unternehmen geht.
Kleines Beispiel aus meinen Leben:
Mein Partnerndes kommt aus Asien. Ihre Kreditkarte ist entsprechend mit Schriftzeichen unterschrieben.
Vor ein paar Jahren wollte die Kasseriererin eines großen Supermarkt die Unterschrift deswegen nicht akzeptieren. Wir waren schon regelmäßig in den gleichen Supermarkt. Das war bei den anderen Mitarbeitern nie ein Problem.
Danke, aber meine Frage war tatsächlich an @Aprilfisch gerichtet, weil mich interessiert, ob er der Meinung ist, dass Rossmann auch bei dem von @Lutz genannten Beispiel nicht
Strafrechtlich ist dieses Tun wohl irrelevant, solange der Kunde nicht versucht, den Betreiber des Marktes bzw. dessen Personal zu täuschen.
Ohne AGB, die dieses Vorgehen verbieten, verletzt dasselbe auch keinen Vertrag.
Allerdings wurde schon vor 164 Jahren die culpa in contrahendo entdeckt. Seit 23 Jahren steht sie ausdrücklich im Gesetz. Es ist daher ganz unbestreitbar so, dass auch die Vertragsanbahnung (für welche der Einkauf im Supermarkt das Schulbeispiel ist) ein Schuldverhältnis begründen kann. Ein Schuldverhältnis aber kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Das hier zur Diskussion gestellte Vorgehen scheint mir mindestens geeignet, beim Personal Zweifel zu wecken, ob da nicht gerade ein Kunde versucht zu betrügen. Dem nachgehen zu müssen, bindet Arbeitskraft und verletzt damit die Interessen des Marktbetreibers. Es entspricht auch in keiner Weise dem ganz offensichtlich vom Kunden erwarteten und ihm zumutbaren Verhalten.