Bei EÜR Umsatzsteuer für Nov und Dez doppelt ?

Im Fall der EÜR und Dauerfristverllängerung wird die Umsatzsteuer für November und Dezember des Vorjahres im Folgejahr als Vorauszahlung angemeldet und bezahlt. Die Umsatzsteuererklärung für das Vorjahr berücksichtigt aber ebenfalls die Umsätze aus November und Dezember des Vorjahres sowie die daraus zu zahlende Umsatzsteuer, so dass die Umsatzsteuer für diese beiden Monate einmal im Rahmen der Umsatzsteuererklärung zu zahlen ist und einmal aufgrund der Voranmeldungen. Wird die Umsatzsteuer für November und Dezember des Vorjahres dann nicht doppelt gezahlt ?

Servus,

bitte nicht USt und ESt (Überschussrechnung gem. § 4 Abs 3 EStG) vermischen, das führt zu einem ungenießbaren Eintopf.

In der Umsatzsteuererklärung für jedes Kalenderjahr werden die USt-Voranmeldungen für genau dieses Kalenderjahr berücksichtigt, ganz unabhängig davon, wann die Zahlungen geleistet sind. Die Sondervorauszahlung 1/11 kann dabei außer Acht gelassen werden, weil sie eh von der letzten Voranmeldung des Jahres abgezogen und im Folgejahr neu berechnet und geleistet wird.

Kurz: USt-Zahllast für das Kalenderjahr minus USt-Voranmeldungen 1 - 12 (bzw. I - IV) gleich USt-Zahlung bzw. Erstattungsanspruch aus der USt-Erklärung.

Bei der Überschussrechnung zur Ermittlung der Einkünfte für ein Kalenderjahr werden alle USt-Zahlungen und -erstattungen (Voranmeldungen, Sondervorauszahlung und Schlusszahlungen für frühere Kalenderjahre) berücksichtigt, die in diesem Kalenderjahr (nicht für dieses Kalenderjahr) geflossen sind. Ausnahme: USt-Vorauszahlungen, die am Anfang eines Kalenderjahres (bis zum 10. Januar) für das Vorjahr geleistet worden sind, werden auch in der Überschussrechnung als Betriebsausgaben im Vorjahr behandelt und dann nicht ein zweites Mal in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie geleistet wurden - Gleiches gilt für die Berücksichtigung von Erstattungen als Einnahmen. Die in Verwaltung und Rechtsprechung als „kurze Zeit“ (so stehts im EStG) angesehene Frist von zehn Tagen führt zu der kuriosen Folge, dass die letzte USt-Voranmeldung aus dem alten Jahr (Dezember bzw. bei Dauerfristverlängerung November) in der EÜR dem alten Jahr zugerechnet wird, wenn sie vom Steuerpflichtigen fristgerecht geleistet wird, aber dem neuen Jahr, wenn sie von der Finanzkasse im Lastschriftverfahren eingezogen wird, weil das regelmäßig einige Tage nach Fälligkeit ist.

Kurzer Sinn: Dein Fehler ist, dass Du in der USt-Erklärung nicht alle zwölf USt-Voranmeldungen berücksichtigen möchtest. Das ist verkehrt, macht aber normalerweise nichts aus, weil in so einem Fall ein Bescheid über USt ergeht, in dem die Zahlungen zu den Voranmeldungen zutreffend berücksichtigt werden.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Super !